LSG Hamburg, Urteil vom 08.08.2006 - 4 SB 22/05
Rundfunkgebührenbefreiung im Schwerbehindertenrecht
Es fehlt eine gültige Anspruchsnorm, die im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenbefreiung einen Nachteilsausgleich nach Schwerbehindertenrecht
in rechtlich zulässiger Weise begründen könnte. Regelungen in der Schwerbehindertenausweisverordnung über das Merkzeichen RF verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind daher nichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
RdFunkGebStVtr HA § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 8
,
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5
,
Vorinstanzen: SG Hamburg 26.05.2005 S 31 SB 68/02