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LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 - 4 SO 31/12
Sog. gastweise Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe Milderung von Behinderungsfolgen
1. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
2. Hierzu gehört es, ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das kann grundsätzlich auch Urlaubsreisen und Ferienlager einschließen.
3. Zur Wahrung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist zu fordern, dass durch die Ferienfreizeit die Folgen der Behinderung mindestens gemildert werden und die Freizeit dazu beiträgt, den Anspruchsteller in die Gesellschaft einzugliedern und hierbei insbesondere die Begegnung mit nicht behinderten Menschen zu fördern, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Anspruchsteller nicht schon auf andere Weise in die Gesellschaft eingegliedert ist.
Normenkette:
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3
, ,
Vorinstanzen: SG Hamburg S 26 SO 387/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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