Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 2.148,02 Euro.
Die Klägerin betreibt das W. Krankenhaus in H.. Die Beklagte ist örtlicher Sozialhilfeträger.
Am 30. September 2016, einem Freitag, erschien um 17:29 Uhr die am 23. Oktober 1979 geborene b. Staatsbürgerin Y.I. (im Weiteren:
Patientin) wegen diffus geschilderter Beschwerden – Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Kollaps, Bewusstlosigkeit, Krampfanfälle
– in der Notaufnahme des Krankenhauses der Klägerin und berichtete, sie sei vor einer Woche verprügelt worden und habe wenig
gegessen und getrunken. Die Patientin wurde daraufhin stationär auf der Abteilung für Innere Medizin aufgenommen und bis zum
6. Oktober 2016 behandelt. Der Entlassungsbericht nennt als Diagnosen u.a. den Verdacht auf einen psychogenen Krampfanfall
sowie einen Zustand nach Adenom der rechten Niere 2008. Im Bericht heißt es weiter, die Anamnese habe sich bei bestehender
Sprachbarriere als nahezu unmöglich gestaltet. Die Patientin, die sich in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand befunden
habe, nehme wohl seit Entfernung eines Nebennierentumors täglich 12 mg R. (ein Antikonvulsivum zur Behandlung zerebraler Krampfanfälle);
sie sei in B3 auf diese Medikation eingestellt worden. Weiter heißt es im Entlassungsbericht, im Urin der Patientin hätten
Benzodiazepine nachgewiesen werden können. Nach ausführlicher neurologischer Untersuchung und Anamnese bestehe der hochgradige
Verdacht auf eine psychogene Genese der geschilderten Krampfereignisse. Es sei der Patientin empfohlen worden, sich mit Dolmetscher
und Vorbefunden in der Sprechstunde des Epilepsiezentrums A. zur Diagnostik vorzustellen.
Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Fax vom 30. September 2016 unter Bezugnahme auf § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) die Aufnahme der Patientin an und fügte eine von der Patientin unterzeichnete sog. Mittellosigkeitserklärung (vom
30.9.2016) sowie eine Meldebestätigung des Bezirksamtes Harburg (vom 19.9.2016) bei, wonach die Patientin seit dem 18. September
2016 unter der Adresse gemeldet sei.
Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2016, dem ein mehrseitiger Vordruck für einen Antrag auf Kostenübernahme
nach § 25 SGB XII beigefügt war, an die Klägerin und erklärte, die Patientin sei dem Grundsicherungs- und Sozialamt der Beklagten
nicht bekannt, weshalb nicht geprüft werden könne, ob die Klägerin Anspruch auf Ersatz der angemeldeten Kosten habe. Die Klägerin
wurde aufgefordert, u.a. einen Identitätsnachweis, eine Bestätigung, dass in der Heimat keine Krankenversicherung bestehe,
eine von der Patientin unterschriebene Erklärung, wovon sie derzeit lebe, ein Dringlichkeitsattest sowie einen Nachweis über
einen ggf. bestehenden Leistungsbezug – eventuell mit letztem Bescheid aus B1, da die Patientin dort bis zum 18. August 2016
gemeldet gewesen sei, zu übersenden.
Am selben Tag, dem 11. Oktober 2016, ging bei der Beklagten der Kostenübernahmeantrag der Klägerin ein. Diesem war ein ausgefüllter
Fragebogen der Patientenaufnahme des Krankenhauses (vom 5.10.2016) beigefügt, demzufolge die Patientin auf die Frage, wovon
sie gelebt habe, erklärt habe, Verwandte hätten sie unterstützt. Sie verfüge über keine Krankenversicherung im Heimatland,
da sie die Beiträge nicht gezahlt habe. Weiter übersandte die Klägerin ein sog. Dringlichkeitsattest (vom 30.9.2016) mit der
Diagnose „unklares Abdomen“, die Kopie des Personalausweises der Patientin sowie den Ausdruck einer E-Mail (vom 5.10.2016),
in der die b. Krankenversicherung gegenüber der Klägerin bestätigte, dass die Patientin seit dem 31. März 2015 nicht krankenversichert
sei.
In der Akte der Beklagten findet sich ein an die o.g. Adresse H1 gerichtetes Schreiben der Beklagten, dem ebenfalls der genannte
Vordruck beigefügt war und mit dem die Patientin aufgefordert wurde, am 8. September 2016 um 10:00 Uhr persönlich mit der
ausgefüllten „Checkliste“ im Grundsicherungs- und Sozialamt vorzusprechen. Das Schreiben trägt das Datum „02.11.2016“; es
lief als unzustellbar an die Beklagte zurück.
Mit Bescheid vom 10. November 2016 lehnte die Beklagte den Kostenübernahmeantrag ab. Die Patientin sei mehrmals angeschrieben
worden, um ihren Krankenkassenstatus zu erfahren. Jedoch sei die letzte Aufforderung von der Post zurückgesandt worden, weil
die Person unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Ohne Prüfung des Krankenkassenstatus‘ könnten die Kosten
nicht übernommen werden.
Die Klägerin legte am 5. Dezember 2016 Widerspruch ein.
Unter dem 7. Dezember 2016 übersandte die Klägerin der Patientin unter der Anschrift H1 eine Rechnung über einen Betrag von
2.148,02 Euro.
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an und
erklärte, auf Grundlage der vorliegenden Informationen über die Patientin stehe ihre Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung
nach § 25 SGB XII nicht fest. Die Patientin habe weder die Namen jener Verwandten genannt, die sie vorgeblich unterstützt
haben, noch angegeben, in welcher Weise und in welchem Umfang sie unterstützt werde. Es lägen keinerlei Angaben und Unterlagen
vor, die eine Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation der Patientin ermöglichen würden. Der Umstand, dass die Patientin
bis heute keine Leistungen beantragt habe, lasse jedoch darauf schließen, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst bzw. mit Hilfe
von anderen vollständig decken könne und folglich nicht sozialhilferechtlich hilfebedürftig sei. Dies gehe zu Lasten der Klägerin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Anhörungsschreibens zurück.
Die Klägerin hat am 7. Dezember 2017 Klage erhoben und gemeint, die Beklagte habe, obwohl ein sozialhilferechtlicher Eilfall
vorgelegen und die Klägerin ihr ausreichend Anknüpfungspunkte zur Verfügung gestellt habe, keine eigenen Ermittlungen angestellt,
um den Sachverhalt aufzuklären. Über weitere Informationen verfüge die Klägerin nicht und habe diese auch nicht selbst ermitteln
können. Die Beklagte hätte z.B. ihre Ausländerbehörde einschalten können. Nun könne die Beklagte der Klägerin nicht unter
Berufung auf eine fehlende Mitwirkung die Erstattung der Aufwendungen für die Notfallbehandlung verweigern.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2016 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 zu verpflichten, ihr die Aufwendungen für die Notfallbehandlung der Patientin
vom 30. September bis zum 6. Oktober 2016 in Höhe von 2.148,02 Euro zu erstatten.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Klägerin trage die Beweislast für die Bedürftigkeit der Patientin. Gleichwohl habe die Beklagte
die Patientin im Rahmen der Amtsermittlung mehrfach unter der von der Klägerin angegebenen und sich aus dem Melderegister
ergebenden Adresse angeschrieben und zur Vorsprache im Sozialamt aufgefordert. Die Patientin habe darauf nicht reagiert. Das
letzte Schreiben sei als unzustellbar zurückgekommen. Aus der Ausländerakte habe sich ebenfalls nur die bereits bekannte Adresse
ergeben. Weitere Ermittlungsansätze habe es nicht gegeben. Insbesondere enthalte der von der Klägerin vorgelegte Fragebogen
zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen weder plausible Angaben, wovon die Patientin gelebt haben wolle, noch
Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen (wie z.B. den Namen von Arbeitgebern oder Verwandten).
Das Sozialgericht hat, nach Anhörung der Beteiligten, die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2019, der Klägerin am
4. November 2019 zugestellt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des Nothelferanspruchs nach
§ 25 Satz 1 SGB XII lägen nicht vor, da sich die Hilfebedürftigkeit der Patientin nicht habe feststellen lassen. Angesichts
des Umstandes, dass sich die Patientin hier nahezu eine Woche im Krankenhaus aufgehalten habe, wäre es der Klägerin möglich
und zumutbar gewesen, die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten zu nutzen und ggf. Angehörige, Besucher etc. gezielt selbst zur
Hilfebedürftigkeit zu befragen bzw. andere Nachforschungen anzustellen.
Die Klägerin hat am 21. November 2019 Berufung eingelegt.
Sie meint, in der Gesamtschau aller vorliegenden Erkenntnisse stehe die Hilfebedürftigkeit der Patientin fest. Der fehlende
Krankenversicherungsschutz im Heimatland wegen nicht gezahlter Beiträge, der hier durch die b. Krankenversicherung bestätigt
worden sei, sei ein starkes Indiz für die Mittellosigkeit, da existenzsichernde Beiträge im Regelfall nur dann nicht bezahlt
würden, wenn die finanziellen Mittel aufgebraucht seien. Zudem habe die Patientin auch erklärt, mittellos zu sein und von
Angehörigen unterstützt zu werden. Diese Angaben seien durch die Beklagte nicht erschüttert worden. Darüber hinaus sei zu
berücksichtigen, dass mit Kenntniserlangung auch die Amtsermittlungspflicht des Sozialhilfeträgers beginne. Das Sozialgericht
habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ihre Amtsermittlungspflicht verletzt habe und lediglich auf die Beweislast der
Klägerin abgestellt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 zu verurteilen, an sie 2.148,02 Euro zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und die Klageerwiderung und trägt ergänzend vor, bei der Angabe im Anhörungsschreiben
vom 10. Oktober 2017, wonach die Patientin zweimal angeschrieben worden sei, handele es sich offenbar um ein Versehen. Ein
weiteres Schreiben, als jenes vom 2. November 2016, liege der Beklagten nicht vor.
Der Senat hat eine Meldeauskunft über die Patientin eingeholt, die Akte des Sozialgerichts zum Aktenzeichen S 9 KR 2872/19
beigezogen und von der Beklagten einen Ausdruck des dort über die Patientin geführten ausländerrechtlichen Vorgangs erhalten.
Darüber hinaus ist die elektronische Ausländerakte der Hansestadt Lübeck beigezogen worden. Die Hansestadt B1 hat auf Anfrage
des Senats mitgeteilt, dass dort keine Akten über die Patientin vorhanden seien.
Aus den beigezogenen Akten und den eingeholten Auskünften ergibt sich, dass die Patientin wie folgt gemeldet war: Bis zum
1. Oktober 2015 unter der Anschrift S. (Bl. 38 elektr. Ausländerakte), sodann bis zum 18. September 2016 unter der Anschrift
F. (Meldeauskunft der Beklagten vom 11.10.2016), anschließend bis zum 6. Januar 2017 unter der Anschrift H1 (Meldeauskunft
der Beklagten 11.10.2016), dies sodann mit Abmeldung nach unbekannt. Vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 war die Patientin
unter der Anschrift L1 gemeldet (Bl. 37 elektr. Ausländerakte); auf dem dortigen Klingelschild befand sich der Name „J.“ (Bericht
des 2. Polizeireviers Lübeck vom 10.8.2017 auf Bl. 25 elektr. Ausländerakte). Am 6. Juni 2017 wandte sich der Landkreis Celle
wegen der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die Innenbehörde der Beklagten und bat um Mithilfe bei der Feststellung
einer aktuellen Anschrift der Patientin als bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halterin eines B2 mit H. Kennzeichen. Am
14. Juni 2017 wurde die Patientin wegen eines Ladendiebstahls in L. festgenommen und gab dabei gegenüber der Polizei als Meldeadresse
die L1 an, als tatsächlichen Aufenthaltsort aber den L2 (Bl. 17 elektr. Ausländerakte). Dort wohne sie „mit ihrem Freund H.H.“.
Bei ihrer Festnahme händigte die Patientin der Polizei außerdem Flugtickets von H. nach S1 und zurück für den 22. April 2017
bzw. 29. April 2017 aus (Bl. 18 elektr. Ausländerakte). Ab dem 26. Juni 2017 war ein Nachsendeantrag für die Klägerin zur
Anschrift M1 eingerichtet (Bl. 25 elektr. Ausländerakte). Ein im Februar 2018 erlassener Strafbefehl gegen die Patientin nennt
als Adresse den R1 (Bl. 33 elektr. Ausländerakte). Vom 14. März 2018 bis zum 16. März 2018 befand sich die Klägerin erneut
in einem Krankenhaus in H. und gab dort als Adresse die K. an. Vom 8. Dezember 2018 bis zum 6. April 2019 verbüßte die Patientin
eine Ersatzfreiheitsstrafe in H.. Die Patientin war außerdem vom 1. Juni 2017 bis zum 30. Juni 2017 pflichtversichertes Mitglied
der m. Krankenkasse.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Am 13.
Juni 2022 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Verhandlungsprotokoll und die übrige Prozessakte,
den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts zum Verfahren S 9 KR 2872/19, die Krankenakte sowie die
Ausländerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 155 Abs. 3 und 4
Sozialgerichtsgesetz – SGG).
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.
Oktober 2019 zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten
für die Krankenhausbehandlung der Patientin in der Zeit vom 30. September bis zum 6. Oktober 2016.
Die Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 25 SGB XII – andere Aufwendungsersatzansprüche
scheiden hier aus (vgl. zuletzt LSG Hamburg, Urteile vom 28.4.2022 – L 4 SO 18/21 , L 4 SO 30/21 , L 4 SO 40/21 sowie L 4
SO 41/21 –, jeweils m.w.N; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R) – liegen nicht vor.
Nach § 25 SGB XII hat eine Person einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem
Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen
wären, wenn sie sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung
innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt wird.
Für einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Behandlungskosten fehlt es vorliegend an der sog. hypothetischen Leistungspflicht
der Beklagten. Ein Anspruch des Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger besteht nur dann, wenn der Sozialhilfeträger die Kosten
der gewährten Hilfe hätte tragen müssen, wäre ihm der Hilfebedarf rechtzeitig bekannt geworden (BVerwG, Urteil vom 31.5.2001
– 5 C 20/00). Gem. § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, darunter die hier in Rede stehende Hilfe bei Krankheit
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 48 Satz 1 SGB XII, geleistet, soweit den Leistungsberechtigten oder ihren nicht getrenntlebenden
Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII)
nicht zuzumuten ist. Hilfe bei Krankheit setzt demzufolge die Hilfebedürftigkeit der zu behandelnden Person voraus.
Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R) und
zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 30.12.1996 – 5 B 202/95). Im Übrigen bestehen sowohl für den Nothelfer als auch für den Sozialhilfeträger Ermittlungspflichten,
für deren Abgrenzung – wie für die Abgrenzung der Ansprüche von Nothelfer und Hilfebedürftigem – die Kenntnis des Sozialhilfeträgers
der entscheidende Aspekt ist. Schon nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch obliegt es dem Krankenhaus bei
Aufnahme eines Patienten, nicht nur die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung selbst festzustellen, sondern sich auch über
den Krankenversicherungsstatus des Patienten, kurz über die Finanzierung der Behandlung, Sicherheit zu verschaffen. Kommt
das Krankenhaus zu dem Schluss, dass die Kostentragung durch eine Krankenversicherung zweifelhaft ist, obliegt es ihm, den
Sozialhilfeträger entsprechend zu informieren (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R). Verschafft aber das Krankenhaus
dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger – nicht anders als im Falle der Vermittlung
der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst – die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014
– B 8 SO 9/13 R; Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R). Kommt der Sozialhilfeträger seiner Ermittlungspflicht nur unzureichend
nach, muss er dies im Rahmen der Beweiswürdigung unter Umständen gegen sich gelten lassen. Es bleibt dem Tatsachengericht
im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon
einzelne Beweisanzeichen für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs ausreichen zu lassen (zu allem: LSG Hamburg, Urteile vom 28.4.2022, a.a.O., jeweils unter Hinweis
auf BSG, Urteil vom 27.05.1997 – 2 RU 38/96).
Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Maßstäbe hat das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung aus den über
die Patientin vorliegenden Informationen nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sie während der Behandlung im Krankenhaus
der Klägerin hilfebedürftig war. Auf die Frage, ob die Beklagte den Sachverhalt noch weiter hätte aufklären können, kommt
es nicht an, denn bereits die bekannten Umstände des Falles verdichten sich nicht in ausreichendem Maße zu dem Bild einer
hilfebedürftigen Patientin. Zwar hat die b. Krankenversicherung bestätigt, dass die Patientin dort im Zeitpunkt der Krankenhausbehandlung
nicht mehr versichert war. Und eine Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist (bei der m.) lediglich
für den Monat Juni 2017 nachgewiesen. Soweit es indes die Einkommens- und Vermögenssituation der Patientin betrifft, liegt
lediglich die Erklärung der Patientin gegenüber dem Krankenhaus vor, wonach sie mittellos sei. Angaben oder Unterlagen dritter
Stellen, insbesondere öffentlicher oder karitativer Einrichtungen, die dies bestätigen könnten, existieren nicht. Näheres
zur vermeintlich von Verwandten geleisteten Unterstützung hat die Patientin nicht vorgetragen. Sie stand auch an keinem ihrer
häufig wechselnden Wohnorte in den Jahren 2015 bis 2019 – zunächst B., dann B1, H., L., M. und schließlich R2 – im Bezug von
Leistungen, weder von Arbeitslosengeld II noch von Sozialhilfe. Sie war überdies zu keinem Zeitpunkt wohnungslos, hat zudem
jedenfalls im Jahr 2017 als Prostituierte gearbeitet – so ist es zumindest den Unterlagen zum seinerzeitigen Strafverfahren
zu entnehmen –, konnte sich im April 2017 Flugtickets nach S1 leisten und war offenbar im März 2018 Halterin eines Pkw der
Marke B2, wie der Halteranfrage des Landkreises Celle an die Innenbehörde der Beklagten vom 6. Februar 2017 entnommen werden
kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten
Personenkreis des § 183 SGG (BSG, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O.).
IV.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.