Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Trägerin der Sozialhilfe der Klägerin als Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes
Pflegedienstleistungen zu vergüten hat.
Die Klägerin hatte am 13. April 2006 mit dem hilfebedürftigen A. B. einen Pflegevertrag über ambulante Pflegedienstleistungen
in dessen Wohnung geschlossen. Diesen Vertrag hatte sie am 18. April 2006 der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Am X.XXXXX
2006 verstarb Herr B., für welchen nachträglich die Pflegestufe II festgestellt wurde.
In der Folgezeit stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Zeit bis zu dessen Tod insgesamt 2090,16 EUR für gegenüber
Herrn B. erbrachte Pflegedienstleistungen in Rechnung. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 lehnte die Beklagte das Begehren
ab. Nach § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) könnten nach dem Tode eines Leistungsberechtigten
nur Einrichtungen und Pflegegeldempfänger Leistungen erhalten, ambulante Pflegedienste wie die Klägerin seien hingegen nicht
anspruchsberechtigt. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. November 2006).
Am 14. Dezember 2006 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 14. März 2008, berichtigt durch Beschluss vom 8. Mai 2008, hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 31. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2006 dem Grunde nach verurteilt,
an die Klägerin die angemessenen Kosten für die von ihr in der Zeit vom 18. April 2006 bis zum X.XXXXX 2006 geleistete Pflege
des Herrn A. B., geboren am XX.XXXXXXXXX 1950, unter Berücksichtigung der bereits von der Pflegekasse geleisteten Zahlungen
in Höhe von 921,00 EUR monatlich zu zahlen. In der Begründung heißt es, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch zu.
Der verstorbene Herr B. habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine besondere
Pflegekraft aus § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gehabt. Dieser Anspruch sei nach seinem Tode gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII im Wege
einer Legalzession auf die Klägerin übergegangen. Zu den nach dieser Vorschrift übergehenden Ansprüchen der Berechtigten auf
"Leistungen für Einrichtungen" zählten auch die hier streitigen Ansprüche auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine besondere
Pflegekraft nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, mithin der angemessenen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst. Der Wortlaut
der Norm stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es sei zudem vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz -
GG -) kein Grund ersichtlich, warum private Pflegepersonen und stationäre Einrichtungen, nicht dagegen ambulante Pflegedienste
durch die Norm begünstigt werden sollten.
Das Urteil des Sozialgerichts ist der Beklagten am 16. Mai 2008 zugestellt worden. Am 4. Juni 2008 hat sie Berufung eingelegt
und ausgeführt, die Begründung des Sozialgerichts für die ihr nachteilige Entscheidung sei rechtlich nicht tragfähig, § 19
Abs. 6 SGB XII begünstige ambulante Pflegedienste nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihre früheren rechtlichen Ausführungen.
Das Landessozialgericht hat das Berufungsverfahren vorübergehend im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung des Bundessozialgerichts
zum Ruhen gebracht. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere die zutreffende
Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§
155 Abs.
4 und
3,
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige
Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben und die Klage abzuweisen, da der
Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 19 Abs. 6 SGB
XII greift nicht zugunsten der Klägerin ein.
Nach § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit
die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistungen erbracht oder die Pflege
geleistet hat. Danach gehört die Klägerin als ambulanter Pflegedienst nicht zu dem durch die Vorschrift begünstigten Personenkreis,
insbesondere handelt es sich bei ihr nicht um eine Einrichtung im Sinne der Vorschrift. Der Senat folgt insoweit der ausführlich
und zutreffend begründeten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 2010 (B 8 SO 13/09 R), wonach ambulante Pflegeleistungen
nicht dem Begriff der Leistungen für Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII unterfallen. Ein ambulanter Pflegedienst
hat daher nach dem Tod des pflegebedürftigen Hilfeempfängers keinen eigenen Anspruch - als dessen Sonderrechtsnachfolger -
auf Übernahme noch nicht bezahlter Pflegekosten gegen den Sozialhilfeträger.
Leistungen zur häuslichen Pflege, die der von der Klägerin betriebene ambulante Dienst gegenüber Herrn B. erbracht hat, sind
keine "Leistungen für Einrichtungen" im Sinne von § 17 Abs. 6 SGB XII. Der Gesetzgeber unterscheidet schon bei der Begriffsbestimmung
zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulanten Leistungen) und Leistungen in teilstationären oder stationären
Einrichtungen (vgl. § 13 Abs. 1 SGB XII). Ambulante Leistungen werden hiernach "außerhalb von Einrichtungen" erbracht, ambulante
Dienste sind mithin gerade nicht Einrichtungen im Sinne der Definition (BSG, aaO.). Die von der Klägerin geforderte Gleichstellung
ambulanter Leistungserbringer mit stationären ist im Hinblick auf den Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII auch nicht
vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art.
3 Abs.
1 GG) geboten. Die Situation ambulanter Leistungserbringer und die der Erbringer von stationären bzw. teilstationären Leistungen
ist, wie das Bundessozialgericht ebenfalls dargelegt hat, nicht vergleichbar. Auch hierauf nimmt der Senat ausdrücklich Bezug,
um Wiederholungen zu vermeiden.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das stattgebende Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG (siehe auch dazu BSG, aaO.).
Ein Grund, nach §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Insbesondere ist die Sache nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, nachdem
das Bundessozialgericht die dem Rechtsstreit allein zugrunde liegende Rechtsfrage entschieden hat.