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LSG Hessen, Beschluss vom 09.02.2017 - 2 R 304/16
Einstweiliger Rechtsschutz Vorzeitige Rentenantragstellung Anfechtungskonstellation Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses
1. Im Hinblick auf die durch eine vorzeitige Renetenantragstellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und Rechtsnachteile muss unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG eine Rechtschutzmöglichkeit eröffnet sein, auch im Eilverfahren.
2. Für den einstweiligen Rechtsschutz im Verhältnis zwischen dem Leistungsempfänger bzw. Versicherten und dem Rentenversicherungsträger steht eine Anfechtungskonstellation im Vordergrund, sodass grundsätzlich die Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Rentenbescheid gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht kommt.
3. Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes das Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundsicherungsträger abzuwarten hat.
4. Ob dies allerdings auch für ein Hauptsacheverfahren gilt, das sich u.U. im Instanzenzug über mehrere Jahre erstreckt, dürfte angesichts der Intention des Gesetzgebers für die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II zweifelhaft sein.
5. Der Senat vertritt die Auffassung, dass zumindest dann von einem vorzeitigen Abschluss des (Renten-)Verfahrens nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn das von dem Versicherten gegen den Grundsicherungsträger betriebene Eilverfahren erfolglos geblieben und rechtskräftig entschieden ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 05.09.2016 S 10 R 421/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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