Übernahme der Kosten für ein Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren
Hat das Gutachten maßgeblich zur unstreitigen Beilegung des Rechtsstreits (hier über Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)
in der Hauptsache beigetragen, so ist die Übernahme der Gutachtenkosten in vollem Umfang auf die Staatskasse sachgerecht.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet.
Die Kosten für die Einholung des Gutachtens waren in vollem Umfang gemäß §
109 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen. Zwar ist eine nur teilweise Kostenübernahme nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber
bei einem einheitlichen Streitgegenstand in der Regel nicht sachgerecht (so zutreffend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, §
109 Rdnr. 16a, m.w.N.). So liegt der Fall auch hier, denn in der Hauptsache war zwischen den Beteiligten die Gewährung einer
Erwerbsminderungsrente als einheitlicher Gegenstand streitig. Die Einholung des Gutachtens Dr. RT. hat die vergleichsweise
Erledigung des gesamten Rechtsstreits gefördert, auch wenn für die Zeit vor dem 1. November 2007 keine Rente wegen Erwerbsminderung
gezahlt wird, denn insoweit hält die Klägerin (bei verständiger Auslegung des in der mündlichen Verhandlung vom 4. September
2009 geschlossenen Vergleichs) an ihrem ursprünglichen auf einen früheren Rentenbeginn gerichteten Klagebegehren zumindest
nicht mehr fest. Auch der Bezirksrevisor als Vertreter des Antragsgegners hat in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010
hervorgehoben, dass das Gutachten Dr. RT. "letztlich auch maßgeblich zur unstreitigen Beilegung des Rechtsstreits in der Hauptsache"
beigetragen hat und ist deshalb dem Kostenübernahmeantrag nicht entgegengetreten.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Übernahme nur eines Teils (der Hälfte) der Gutachtenskosten nach §
109 SGG auf die Staatskasse weder sachgerecht noch angemessen, denn die Einholung des Gutachtens war insgesamt zur Ermittlung des
Sachverhalts erforderlich, so dass der in der Sozialgerichtsbarkeit bestehende Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens
einschließlich der Kosten für notwendige Ermittlungen (z. B. Sachverständigengutachten) für den in §
183 SGG genannten Personenkreis durchgreifen muss. Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon, in welchem Umfang
eine Klage letztlich erfolgreich war.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.