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LSG Hessen, Urteil vom 03.05.2013 - 5 R 113/12
Erwerbsminderungsrente Tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Mehr-Stufen-Schema und subjektiv zumutbarer Beruf
1. Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht.
2. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ein, wenn sie ihren - versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können; vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" - auch einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer (gegebenenfalls auch) geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben.
3. Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen, ihm subjektiv zumutbaren Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
4. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zur Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs im Rahmen des Mehr-Stufen-Schemas diejenigen Tätigkeiten, die eine Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer erfordern, während die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich eine länger als zwei Jahre dauernde Ausbildung voraussetzt.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Kassel 18.08.2009 S 9 R 550/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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