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LSG Hessen, Urteil vom 21.11.2014 - 5 R 231/12
Erwerbsminderungsrente bei gleichzeitiger Alkohol- und Opiatabhängigkeit Beweislast für das Vorliegen seelisch bedingter Störungen Teilweise und volle Erwerbsminderung
1. Für das tatsächliche Vorliegen von seelisch bedingten Störungen, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trifft den Rentenbewerber die (objektive) Beweislast.
2. Bei einem quantitativ auf drei bis unter sechs Stunden täglich reduzierten Leistungsvermögen ist mithin grundsätzlich neben dem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung zugleich auch der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten.
3. Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustands in quantitativer Hinsicht nur noch weniger als täglich sechs Stunden und mindestens täglich drei Stunden arbeiten kann, voll erwerbsgemindert ist, kommt es darauf an, ob für entsprechende Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann.
4. Insoweit kann jedoch ohne weitere Prüfung bzw. ohne Nachweis - fehlgeschlagener - Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung oder des Rentenversicherungsträgers innerhalb eines Jahres von der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ausgegangen werden.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 11.04.2012 S 6 R 534/08
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. April 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 29. November 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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