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LSG Hessen, Urteil vom 15.04.2008 - 6 AS 168/08
Vorinstanzen: SG Fulda 15.04.2008 S 9 AS 249/07
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. April 2008 dahingehend abgeändert, dass die Kostenentscheidung lautet: "Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten."
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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