LSG Hessen, Beschluss vom 29.06.2005 - 7 AS 1/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Prüfung der Hilfebedürftigkeit durch zeitnahe Erkenntnisse, Versagung einstweiligen
Rechtsschutzes bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
1. Für die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft genügen Erkenntnisse, die auf einem länger zurückliegenden
Hausbesuch des Leistungsträgers beruhen, nicht.
2. Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bedeutet in Fällen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II für den Hilfebedürftigen eine grundsätzlich unzulässige "Vorwegnahme der Hauptsache", da der elementare Lebensbedarf
eines Menschen nur aktuell befriedigt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 20
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Frankfurt 14.02.2005 S 45 AS 22/05 , SG Frankfurt 14.02.2005 S 45 AS 32/05 ER , SG Frankfurt 14.02.2005 S 45 AS 33/05 ER , SG Frankfurt 14.02.2005 S 45 AS 34/05 ER