LSG Hessen, Beschluss vom 10.08.2006 - 7 AS 50/06
Vermögensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Versagung von Leistungen, vorläufige Leistungsbewilligung
durch einstweilige Anordnung
1. Jüngere Leistungsempfänger werden durch die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 SGB II nicht in ihren Rechten verletzt.
2. Voraussetzung für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung ist eine Entwertung
der eingezahlten Beiträge beim Zwang zum Verkauf in einem nennenswertem Umfang.
3. Eine über § 31 Abs. 4 SGB II hinausgehende Versagung von Leistungen wegen absichtlicher Vermögensminderung hat weder im
Gesetz eine normative Stütze noch kann sie anderweitig hergeleitet werden.
4. Eine vorläufige Leistungsbewilligung durch eine einstweilige Anordnung kann sachgerecht sein, um dem Leistungsempfänger
die Gelegenheit zu geben, seit der am 1.8.2006 geltenden Absenkung des Grundfreibetrages auf 150 Euro nicht geschütztes Vermögen
zu verwerten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 § 31 Abs. 4 Nr. 1 §
65 Abs. 5
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Vorinstanzen: SG Frankfurt 10.01.2006 S 43 AS 722/05 ER