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LSG Hessen, Beschluss vom 18.03.2011 - 7 AS 687/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung der Vermögensinhaberschaft eines Nacherben am Nachlass bei zur Darlehenssicherung abgetretenem Nacherbenanwartschaftsrecht
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte, wogegen die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens zu berücksichtigen ist. Nicht zum Vermögen des Hilfebedürftigen gehören Ansprüche, die er bereits vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Leistungsbewilligung oder der Wiederbewilligung abgetreten hat. Denn im Fall der Abtretung nach § 398 BGB tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers und die abgetretene Forderung scheidet damit aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 398
,
SGB II § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/M. 12.11.2010 S 17 AS 1503/10 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2010 abgeändert und der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - ab 1.Oktober 2010 bis 30. April 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: