Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Das Sozialgericht Dresden (SG) hat - nach Teilanerkenntnis der Beklagten - mit Urteil vom 17.6.2015 einen Anspruch der Klägerin auf unbefristete Rente
wegen voller Erwerbsminderung über den 31.5.2018 hinaus verneint. Die Sprungrevision hat es nicht zugelassen. Gegen das ihrem
Prozessbevollmächtigten am 25.6.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch diesen am 20.7.2015 Berufung und durch selbst
verfassten und unterschriebenen Schriftsatz vom 12.1.2016, beim Bundessozialgericht eingegangen am 10.2.2016, Revision eingelegt.
Sie trägt vor, ein Urteil des SG sei ihr bisher nicht zugestellt worden.
II
Die Revision der Klägerin ist unzulässig (§
169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Nach §
164 Abs
1 S 1
SGG ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Hierbei müssen sich Beteiligte durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen (§
73 Abs
4 S 1
SGG). Das Urteil des SG ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des in den Akten des Landessozialgerichts befindlichen Empfangsbekenntnisses
am 25.6.2015 zugestellt worden. Damit lief die Rechtsmittelfrist, innerhalb der der Prozessbevollmächtigte die - zulässige
- Berufung eingelegt hat, am 27.7.2015 (Montag) ab. Die Einlegung der - vom SG nicht zugelassenen - Revision erfolgte daher jedenfalls verspätet. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Prozessbevollmächtigte
die Revisionseinlegung durch die Klägerin persönlich mit Schriftsatz vom 1.2.2016 genehmigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.