LSG Hessen, Beschluss vom 24.04.2006 - 9 AS 39/06
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
II, Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
1. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist in Bezug auf einen vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
bei Gericht liegenden Zeitraum ausgeschlossen.
2. Wenn der kommunale Träger den über die angemessenen Kosten hinausgehenden Aufwendungen nicht vor Abschluss des Mietvertrags
zustimmte oder hätte zustimmen müssen, weil der Umzug erforderlich war oder die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen
sind, so ist ein Anordnungsanspruch auf Leistungen für eine neue Unterkunft in einer die angemessenen Kosten übersteigenden
Höhe nicht glaubhaft gemacht.
3. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angemessenen Wohnfläche zur tatsächlichen unangemessenen Wohnfläche sowie
nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18% der ursprünglichen Heizungskosten sind die angemessenen Heizungskosten
zu berechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Kassel 31.01.2006 S 21 AS 145/05 ER