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LSG Hessen, Beschluss vom 24.04.2006 - 9 AS 39/06
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
1. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist in Bezug auf einen vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Gericht liegenden Zeitraum ausgeschlossen.
2. Wenn der kommunale Träger den über die angemessenen Kosten hinausgehenden Aufwendungen nicht vor Abschluss des Mietvertrags zustimmte oder hätte zustimmen müssen, weil der Umzug erforderlich war oder die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind, so ist ein Anordnungsanspruch auf Leistungen für eine neue Unterkunft in einer die angemessenen Kosten übersteigenden Höhe nicht glaubhaft gemacht.
3. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angemessenen Wohnfläche zur tatsächlichen unangemessenen Wohnfläche sowie nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18% der ursprünglichen Heizungskosten sind die angemessenen Heizungskosten zu berechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Kassel 31.01.2006 S 21 AS 145/05 ER