LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2006 - 9 AS 43/06
Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über den Anspruch
auf Arbeitslosengeld II, Vorlage an BVerfG
1. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nicht glaubhaft gemacht, soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung
einen höheren Regelleistungsbedarf als den gesetzlichen Betrag von 345 Euro (West) monatlich begehrt.
2. Wird die bei einer Bedarfsunterdeckung von 20% liegende Grenze des zum Leben Unerlässlichen nicht erreicht, so ist ein
unabweisbarer Zusatzbedarf von pauschal 19% der Regelleistung nicht glaubhaft.
3. Wird im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens weder der Anordnungsgrund noch der Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht, so kommt eine Aussetzung des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und eine Einholung der Entscheidung des BVerfG
über eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungspauschale und/oder des Fehlens einer Öffnungsklausel
zur Sicherung des individuellen Existenzminimums nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 23 Abs. 1 S. 1
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Vorinstanzen: SG Kassel 22.12.2005 S 1 AS 551/05 ER