Gründe:
Die am 23. September 2011 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 22. August 2011 aufzuheben, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt wurde, und den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin
B. aus B Stadt zu bewilligen,
ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - i.V.m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO -). Das Sozialgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt.
Zwar ist die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §
86b SGG gerichtet auf Erteilung einer Zusicherung nach §
22 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 17. Januar 2011 - L 6 AS 1914/10 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2010 - L 25 AS 35/10 B ER -).
Das Sozialgericht hat aber zutreffend angenommen, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
haben. Zum einen hat sich das Sozialgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausführlich
mit der Schlüssigkeit des von dem Antragsgegner vorgelegten Konzepts zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auseinandergesetzt.
Die Beschwerdebegründung lässt demgegenüber nicht erkennen, welche Elemente des Konzepts des Antragsgegners den Anforderungen
der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht entsprechen sollen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in der bloßen
Behauptung, bisher liege kein schlüssiges Konzept hinsichtlich der Kosten der Unterkunft vor. Zum anderen überschreitet die
87 m² große Wohnung, für die die Antragsteller die Kostenzusicherung begehrten, die Angemessenheitsgrenze (60 m² für zwei
Personen - vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2005 L 9 AS 48/05 ER -) erheblich, so dass diese auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Bevollmächtigten, es liege kein schlüssiges
Konzept vor, nicht als hilferechtlich angemessen einzustufen ist. In diesem Fall hätte der Grundsicherungsträger die tatsächlichen
Aufwendungen des Hilfebedürftigen maximal bis zur Höhe der durch einen Zuschlag (10%) maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach
§ 8 WoGG (Wohngeldgesetz) a.F. (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 - m.w.N.) bzw. nach § 12 WoGG n.F. zu übernehmen. Vorliegend ergäbe sich bei zwei Haushaltsmitgliedern für eine Unterkunft in A-Stadt (Mietenstufe III)
nach § 12 WoGG n.F. ein Höchstbetrag von 442 Euro (402 Euro zuzüglich 10%). Nach der von den Antragstellern vorgelegten Mietbescheinigung
vom 8. Juli 2011 beträgt die Kaltmiete zuzüglich Betriebskosten 460 Euro monatlich.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot daher bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages beim Sozialgericht keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§
183 SGG) und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§
73a SGG i.V.m. §§
118 Abs.
1 Satz 4,
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).