Gründe:
Die am 23. September 2010 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 19. August 2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2008, 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht
zulässig wäre. Das ist dann der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Soweit diese Grenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u. a. erfolgen
kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG).
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Erstattung der Kosten einer Schülermonatskarte in Höhe von 48,00 Euro
monatlich für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 (Schuljahr 2010/2011). Die Frage, ob die Berufung zulässig wäre, beantwortet
sich nach dem Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren. Streitbefangen wären in der Hauptsache Leistungen in Höhe von 566,00
Euro (12 x 48,00 Euro). Es wird daher weder der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht noch geht es um wiederkehrende oder
laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes soll nach dem Wortlaut des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG nur bei in der Hauptsache zulässiger Berufung eröffnet sein, und nicht bereits dann, wenn die Berufung zugelassen werden
kann. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der
Beschwerdewert nach §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG nicht erreicht wird oder in denen wiederkehrende oder laufende Leistungen von bis zu einem Jahr streitig sind, hängt daher
allein davon ab, ob in einem Hauptsacheverfahren die Berufung nach §
144 Abs.
1 Satz 1 oder §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG zulässig wäre (Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Mai 2009 - L 9 AS 198/09 B ER -; ebenso Bay. LSG, Beschluss vom 16. März 2009 - L 11 AS 101/09 B ER -; LSG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS, L 5 B 1137/08 PKH AS -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - L 7 B 683/08 AS-ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. November 2008 - L 11 B 526/08 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER -). Die gegenteilige Auffassung (LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER -) ist schon mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Darüber hinaus sieht die Regelung des §
172 SGG eine Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht nicht vor. Die Beschwerde ist daher im vorliegenden Verfahren nach
§
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen. Darauf hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 19. August 2010 auch zutreffend hingewiesen.
In der Sache selbst weist der Senat darauf hin, dass die Schülerbeförderung als Pflichtaufgabe des Schulträgers auf die Grundstufe
(Primarstufe) und die Mittelstufe (Sekundarstufe I) beschränkt ist (Köller in Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Stand
Dezember 2008, § 161 Anm. 3). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 161 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz (HSchulG).
Die Härteregelung des § 161 Abs. 7 HSchulG nimmt ausdrücklich auf die Absätze 1 bis 6 Bezug, so dass Wortlaut und Systematik
dieser Bestimmung für die Auffassung des Sozialgerichts sprechen, dass der Personenkreis der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe
11 (Sekundarstufe II) vom Anwendungsbereich des § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchulG) von vornherein ausgenommen ist. Ungeachtet
dieser Frage setzt § 161 Abs. 7 HSchulG tatbestandlich das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles voraus. Ein solcher
außergewöhnlicher Härtefall dürfte aber nicht allein damit begründet werden können, dass der Schüler Leistungen nach dem SGB
II bezieht. Selbst bei Bejahung der Anwendbarkeit und der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 161 Abs. 7 HSchulG handelt
es sich um freiwillige Leistungen des Schulträgers, auf die kein Rechtsanspruch besteht. In der Kommentarliteratur wird dazu
die Auffassung vertreten, dass es sich mangels Anspruchs nicht um vorrangige Leistungen vor denen des Sozialhilfeträgers handele
(Köller s.o. § 161 Anm. 12).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).