LSG Hessen, Beschluss vom 03.05.2006 - 9 B 16/06
Klage bei Untätigkeit des Widerspruchsführers
Ist lediglich die Absendung des Widerspruchs mittels Telefax durch Fax-Absendeprotokoll, nicht aber der Ausdruck der elektronisch
übertragenen Textdatei mit eingescannter Unterschrift beim Empfänger nachgewiesen, so entspricht die Belastung der beklagten
Behörde mit den Kosten der Untätigkeitsklage nicht billigem Ermessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Gießen 09.01.2006 S 18 SO 25/05