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LSG Hessen, Urteil vom 05.07.2016 - 1 KR 116/15
Kostenübernahme für eine minimalinvasive adipositas-chirurgische Maßnahme in Form eines Magenbypasses Eingriffe in ein an sich gesundes Organ Gravierende Adipositas BMI von mindestens 40 kg/qm
1. Die Rechtsprechung geht allgemein davon aus, dass Eingriffe in ein an sich gesundes Organ regelmäßig ausgeschlossen sind. Chirurgische Maßnahmen im Bereich des gesunden Magens, die mittelbar auf eine Reduzierung der Adipositas zielen (Verfahren der bariatrischen Chirurgie) kommen daher nur als"ultima ratio" und nur bei Patienten in Betracht, die eine Reihe weiterer Bedingungen für eine erfolgreiche Behandlung erfüllen.
2. Die Adipositas muss so gravierend sein, dass ihr Krankheitswert zukommt; hiervon ist bei einem BMI von mindestens 40 kg/qm stets auszugehen.
3. Darüber hinaus wird regelmäßig verlangt, dass die konservativen Behandlungsmöglichkeiten erschöpft sind; hiervon ist auszugehen, wenn der Versicherte über einen längeren Zeitraum (sechs bis zwölf Monate) an einem ärztlich überwachten bzw. koordinierten multimodalen Therapiekonzept, welches unter anderem Diätmaßnahmen, Schulungen, Bewegungs- und Psychotherapie umfasst, erfolglos teilgenommen hat.
4. Es dürfen an der Motivation des Versicherten zur Einhaltung der ärztlichen Vorgaben für das Ernährungsverhalten nach Magenverkleinerung keine ernsthaften Zweifel und keine wesentlichen medizinischen Kontraindikationen gegen die Durchführung dieser Operation bestehen.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 11.02.2015 S 10 KR 91/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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