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LSG Hessen, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 KR 386/16
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Wertende Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen.
2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind; diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind.
3. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.
4. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
BGB § 117
Vorinstanzen: SG Darmstadt 16.07.2016 S 18 R 341/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 426.093,18 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: