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LSG Hessen, Urteil vom 09.02.2017 - 1 KR 465/16
Krankenversicherungsbeitragshöhe Freiwillige Krankenversicherung Absetzungsbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder In eine neue Ehe eingebrachte Kinder
1. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht stehen. Ebenso hat das Bundessozialgericht entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30. November 2011 die BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1. Januar 2009 rechtsverbindlich wurden.
2. § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz in seiner ursprünglichen Fassung beschränkte die Absetzung von Beträgen (in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße) für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (noch) auf solche, die nicht familienversichert waren; danach kam eine Absetzung für familienversicherte Kinder (überhaupt) nicht in Betracht.
3. Die Änderung dieser Bestimmung ist Folge der Ergänzung des § 240 SGB V um einen (neuen) Absatz 5 rückwirkend zum 1. Januar 2009. Diese gesetzliche Regelung, deren Hauptanliegen es war, Absetzungsbeträge auch für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder zuzulassen, die familienversichert sind, ist zwingend bzw. lässt Abweichungen durch den SpVBdKK nicht zu; die gesetzliche Regelung ist deshalb in § 2 Abs. 4 S. 2 BeitrVerfGrsSz nahezu wortgleich übernommen worden, ohne dass dies zu beanstanden ist-
4. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt nach Ansicht des erkennenden Senates auch dann nicht vor, wenn die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für nicht familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausgeschlossen wird, soweit diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind; denn auch insoweit gilt, dass konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden können.
Normenkette:
BeitrVerfGrsSz § 2 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 240 Abs. 5
,
GG Art. 6 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 18.05.2011 S 10 KR 500/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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