LSG Hessen, Beschluss vom 13.07.2005 - 2 SF 6/05
Entschädigung von Sachverständigen, Ersatz für sonstige Aufwendungen bei Übersendung eines unbearbeiteten Computerausdrucks
Übersendet ein Arzt einen unbearbeiteten Computerausdruck anstelle eines angeforderten Befundberichts, so erhält er dafür
nur Aufwendungsersatz für Schreibauslagen nach § 7 Abs. 2 JVEG. Voraussetzung für eine zusätzliche Vergütung nach § 20 JVEG
sind über das im Praxisbetrieb übliche Maß hinaus anfallende Kosten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 200 § 20 § 7 Abs. 2