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LSG Hessen, Urteil vom 02.02.2016 - 3 U 108/15
Anerkennung eines Unfalles als Wege- bzw. Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem eigenen Grundstück bei Fahrtbeginn
1. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel - die Arbeitsstätte des Versicherten - dient, ist seine Handlungstendenz. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch objektive Umstände bestätigt werden.
2. Dies zeigt sich im äußeren Verhalten des Versicherten, wie es objektiv beobachtbar ist und stellt darauf ab, ob sein äußeres Handeln mit seiner inneren Tendenz zur Arbeit zu gelangen übereinstimmt.
3. Die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt zur Bestimmung der Handlungstendenz auf dem aktuell zurückgelegten unmittelbaren Weg zur Arbeit allein auf die letzte ausgeübte und nach außen erkennbare zum Unfall führende Handlung des Versicherten ab, ohne diese Verrichtung in eine weitergehende Handlungsabsicht einzubetten.
4. Wird eine versicherte Hinfahrt unterbrochen, besteht Versicherungsschutz weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht; ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind.
5. Eine Unterbrechung ist geringfügig, wenn diese zeitlich und räumlich den Weg zur Arbeit nur unwesentlich unterbricht, so dass praktisch von einer dauernden Ausübung der versicherten Tätigkeit - dem Weg zur Arbeit - ausgegangen werden kann.
Fundstellen: AUR 2016, 258, DAR 2016, 347, NZS 2016, 277, NZS 2016, 7
Normenkette: , , ,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 27.04.2015 S 23 U 108/14
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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