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LSG Hessen, Urteil vom 02.02.2016 - 3 U 109/14
Anerkennung eines Unfalls als Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen
Die Tatsachen, die den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit ergeben, sind anspruchsbegründend. Ihre Beweislosigkeit geht zu Lasten des Versicherten.Der Unfallversicherungsträger trägt die Beweislast nur hinsichtlich anspruchsvernichtender oder -hindernder Tatsachen einer sog. Gegennorm, die einem an sich bereits entstandenen Anspruch entgegenstehen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 05.06.2014 S 23 U 25/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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