Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Tod des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, S. A. (Versicherter), am 28.11.1999 Folge
eines Arbeitsunfalles gewesen ist.
Der Versicherte war zu jenem Zeitpunkt als Türsteher der Diskothek "M." beschäftigt. In der Nacht von Samstag, dem 27.11.1999
auf Sonntag den 28.11.1999 entwickelte sich etwa gegen 1:00 Uhr vor dem Eingangsbereich der Diskothek eine zunächst verbal
geführte und im weiteren Verlauf in "Schubsereien" und Tätlichkeiten eskalierende Auseinandersetzung, in deren Verlauf der
Versicherte infolge der ihm von dem HB (im folgenden Schädiger B.) beigebrachten Stichwunde verstarb. Neben dem Versicherten
und dem Schädiger B. waren an der Auseinandersetzung anfangs fünf weitere Türsteher sowie der Zeuge K. beteiligt. Bei den
Türstehern handelte es sich um die Zeugen D., AY, H., J. sowie V ...
Das gegen den Schädiger B. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Totschlags stellte die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Darmstadt durch Verfügung vom 18.02.2000 mit der Begründung ein, es habe sich ein rechtswidriges Handeln
des Schädigers B. nicht nachweisen lassen. Vielmehr sei dessen Verteidigungshandlung angesichts der ihm zahlenmäßig und auch
körperlich überlegenen Angreifer zur wirksamen und endgültigen Abwehr erforderlich, aber auch geboten gewesen. Das Bestehen
einer Notwehrsituation sei deshalb nicht zu widerlegen gewesen. Nach dem in der Einstellungsverfügung wiedergegebenen Ermittlungsergebnis
sei der für den Versicherten tödlichen Stichverletzung vorausgegangen eine zunächst vor dem Eingangsbereich der Diskothek
geführte Diskussion zwischen dem Schädiger B., dem Zeugen K. sowie dem Versicherten. Gegenstand dieser Diskussion sei eine
Schlägerei vom 6.11.1999 gewesen, bei der dem Zeugen K. eine Kopfverletzung zugefügt worden sei, für die dieser nunmehr maßgeblich
den Schädiger B. verantwortlich gemacht habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es zwischen den Beteiligten K. und Schädiger
B. zumindest zu "Schubsereien" gekommen, die von den ebenfalls anwesenden Türstehern, den Zeugen H., AY, D., J. und V. sowie
dem Versicherten mit Anfeuerungsrufen begleitet worden seien. Die Türsteher hätten den Schädiger B. ebenfalls - auch wegen
früherer Vorkommnisse in der Diskothek - angreifen wollen, der Zeuge K. habe dies jedoch mit dem Argument abgewehrt, dass
dies eine Angelegenheit allein zwischen ihm und dem Schädiger B. sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge K. dem Schädiger
B. nach Angaben des Zeugen AY mindestens einen Schlag in den Magen versetzt. Das Geschehen habe sich sodann um die Ecke in
die X-Straße verlagert, wo die Beteiligten Türsteher einen Halbkreis um die kämpfenden K. und Schädiger B. gebildet hätten.
Lediglich der Zeuge V. sei am Eingang der Diskothek verblieben. Es sei erneut zu Handgreiflichkeiten des Zeugen K. gegenüber
dem Schädiger B. gekommen, an welchen die übrigen Türsteher zumindest in Form erneuter Anfeuerungsrufe beteiligt gewesen seien.
Ob es diesen bereits zu jenem Zeitpunkt gelungen sei, ebenfalls auf den Schädiger B. einzuschlagen, habe nicht festgestellt
werden können. Dieser sei sodann über einen Grünstreifen sowie die parallel zu der X-Straße verlaufende SB XX geflohen, mindestens
verfolgt von den Zeugen K. und H. sowie dem Versicherten. Der Zeuge K. habe dem Beschuldigten einen Faustschlag versetzt,
so dass dieser auf den Boden gefallen sei, sich jedoch alsbald wieder habe erheben können. Auch der Zeuge H. habe nach dem
Schädiger B. gegriffen, sei jedoch in den Graben gerutscht, als ihn dieser zurückgestoßen habe. Der Schädiger B. sei nunmehr
über den Graben zur R-Straße gelaufen, erneut verfolgt von den Zeugen K. und H. sowie dem Versicherten. Da Letztere diesem
allein zahlenmäßig überlegen gewesen seien, habe der Schädiger B. nunmehr sein Messer gezogen. Sowohl der Versicherte als
auch der Zeuge H. hätten nach dem Schädiger B. getreten und diesen auch in der Bauchgegend getroffen. Eigenen Angaben zufolge
sei dies geschehen, um dem Schädiger B. das Messer aus der Hand zu treten. Während dieses Kampfes sei die für den Versicherten
tödliche Stichverletzung erfolgt sowie die nicht lebensbedrohlich ausgegangene Stichverletzung des Zeugen H ... Insoweit habe
allerdings aufgrund der Angaben der Beteiligten nicht festgestellt werden können, ob der Schädiger B. absichtlich zugestochen
habe oder die Verletzungen infolge des Kampfes eingetreten seien. Dem Schädiger B. sei es sodann gelungen zu fliehen. Weiter
heißt es in der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung, der Schädiger B. sei seit der Tat flüchtig gewesen, habe sich jedoch
unmittelbar danach zu dem bei der Diskothek VB beschäftigten Zeugen SK begeben, habe diesem den Vorfall so geschildert, dass
er von mehreren Personen tätlich angegriffen worden sei und letztlich keine andere Möglichkeit gesehen habe, als sich mit
dem Messer zu verteidigen. Der Zeuge SK habe bestätigt, im Gesicht des Schädigers B. unterhalb des Jochbeines eine Schwellung
festgestellt zu haben. Die beteiligten Türsteher hätten im Rahmen einer ersten zeugenschaftlichen Befragung angegeben, dass
es sich lediglich um eine rein verbale Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen K. und dem Schädiger B. gehandelt habe. Diese
nicht aggressiv geführte Diskussion habe sich von der N-Straße (Eingang "M.") in die X-Straße und sodann ohne besonderen Grund
in die R-Straße verlagert. Da von der Diskothek aus zur R-Straße nur über die SB XX sowie einen Wassergraben zu gelangen sei,
seien diese Angaben von Beginn an wenig glaubhaft gewesen. Vielmehr habe die Verlagerung des Geschehens auf ein Fluchtverhalten
einer der beteiligten Personen hingedeutet. Nach Vorhalt insbesondere der Angaben des Zeugen SK hätten die Beteiligten Türsteher
sowie der Zeuge K. sodann eingeräumt, dass es durchaus zu Handgreiflichkeiten gegenüber dem Schädiger B. gekommen sei. Insbesondere
die Zeugen K. und H. sowie der Versicherte würden den Schädiger B. geschlagen und getreten haben.
Hinsichtlich des in der Einstellungsverfügung erwähnten früheren Ereignisses vom 6.11.1999 enthält die Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft Kopien der von dem Zeugen K. seinerzeit im Kreiskrankenhaus A-Stadt erstatteten Strafanzeige nebst Anlagen.
Darin wird der Schädiger B. beschuldigt, an jenem Tag - somit drei Wochen vor dem hier in Rede stehenden Ereignis - maßgeblich
an einer Schlägerei beteiligt gewesen zu sein, in deren Verlauf der Zeuge K. verschiedene Kopfverletzungen davongetragen hatte
(Kopfplatzwunde, Einriss am rechten Ohr, Nasenbeinbruch, Prellungen).
Mit Schreiben vom 7.12.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten wegen des Todes des Versicherten die Gewährung von Entschädigungsleistungen.
Die Beklagte zog die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei und lehnte die Leistungsgewährung wegen des Ereignisses vom
28.11.1999 durch Bescheid vom 29.05.2000 ab. Am Unfalltag sei ein Gast, der Hausverbot gehabt habe, von dem Versicherten und
weiteren Türstehern der Diskothek "M.", M-Stadt, gebeten worden, die Diskothek zu verlassen und nach draußen begleitet worden.
Ein Bekannter des Versicherten, der mit dem Gast private Streitigkeiten gehabt habe, habe ebenfalls die Diskothek verlassen.
Aufgrund der privaten Streitigkeiten sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Bekannten und dem Gast gekommen,
an der sich auch der Versicherte beteiligt habe. Die Streitenden hätten sich stetig von der Diskothek weg entfernt und es
sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Zwischenzeitlich hätten die anderen Türsteher den Ort des Geschehens verlassen und seien
an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Im Rahmen einer möglichen Verfolgung des Gastes hätte sich der Streitplatz sodann über
die SB und einen Wassergraben hinweg verlagert. Ein Anlass hierzu sei aus der betrieblichen Tätigkeit nicht ersichtlich. Der
Akte der Staatsanwaltschaft lasse sich entnehmen, dass der Versicherte selbst mit dem Gast private Unstimmigkeiten gehabt
habe. Im Laufe der weiteren Auseinandersetzung sei der Versicherte durch einen Messerstich tödlich verletzt worden. Arbeitsunfälle
seien Unfälle, die mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren, ursächlichen Zusammenhang stehen würden. Eine Versicherte
Tätigkeit sei zu verneinen, wenn das Verhalten des Versicherten nicht von der Absicht, die Interessen des Betriebes zu fördern
geprägt sei, sondern von persönlichen Interessen. Die Verfolgung des Gastes über das Betriebsgelände hinaus und über die SB
sowie einen Wassergraben hinweg habe nicht mehr im betrieblichen Interesse gelegen. Nach diesem Sachverhalt liege ein Arbeitsunfall
nicht vor.
Dagegen legte die Klägerin am 21.06.2000 Widerspruch ein. Sie trug vor, die Zeugenaussagen seien hinsichtlich des Standortes
des Versicherten zum Zeitpunkt der Beifügung der Stichverletzung widersprüchlich. Selbst wenn sich der Versicherte etwas von
seinem Arbeitsplatz örtlich wegbewegt haben sollte, würde daraus noch nicht zu schließen sein, dass er ausschließlich in privatem
Interesse gehandelt habe. Aufgabe eines Türsteher sei auch, für die Sicherheit von Gästen zu sorgen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, in der gesetzlichen
Unfallversicherung seien anspruchsbegründende Tatsachen - hier die versicherte Tätigkeit als Türsteher zum Unfallzeitpunkt
- mit Gewissheit zu beweisen. Gewissheit bedeute, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch
keine Zweifel habe. Fest stehe, dass der Versicherte die tödliche Verletzung nicht in seinem üblichen Arbeitsbereich erlitten
habe. Betriebliche Gründe, die ihn dazu veranlasst haben könnten, sich zu dem späteren Tatort zu begeben, seien nach Abschluss
der Ermittlungen nicht ersichtlich. Nach der Wertung der zuständigen Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass der Versicherte
den späteren Schädiger zumindest verfolgt habe und der Streit dann eskaliert sei. Somit sei nicht bewiesen, dass der Versicherte
in Ausübung einer versicherten Tätigkeit verletzt worden sei.
Dagegen hat die Klägerin am 1.12.2000 beim Sozialgericht Darmstadt (SG) Klage erhoben und vorgetragen, es sei nicht erwiesen, dass dem Versicherten bei der Verfolgung des Schädigers B. über die
SB XX und zwei tiefe Gräben auf der anderen Straßenseite die Stichverletzung beigebracht worden sei. Diese für sie günstige
Tatsache habe aber die Beklagte zu beweisen. An den von der Staatsanwaltschaft herausgegebenen Kleidungsstücken des Versicherten
befänden sich keine Gras- oder Erdspuren im Beinbereich. Auch sei zweifelhaft, ob der Versicherte nach seiner schweren Stichverletzung
überhaupt noch eine solche Strecke zurück zu Diskothek habe bewältigen können. Die Streitigkeit mit dem Schädiger sei aus
dem betrieblichen Interesse heraus entstanden, das Hausverbot gegenüber diesem durchzusetzen. Hierzu habe der Versicherte
vom Inhaber der Diskothek die eindeutige Anweisung erhalten. Das SG hat den Direktor des Instituts für Forensische Medizin im Universitätsklinikum FE. Herrn Prof. Dr. BL. um schriftliche Auskunft
gebeten, der unter den 23.03.2005 bzw. 18.04.2005 angegeben hat, dass von dem Versicherten mit der ihm beigebrachten Stichverletzung
eine Wegstrecke von 20 m noch hätte zurückgelegt werden können bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser noch mindestens
50 m hätte zurücklegen können. Ferner hatte das SG die Zeugen D., K. und H. zu dem Ereignis vom 28.11.1999 vernommen.
Durch Urteil vom 5.10.2005 hat das SG die auf Anerkennung des Ereignisses vom 28.11.1999 als Arbeitsunfall gerichtete Klage abgewiesen. Ein innerer Zusammenhang
zwischen der Beschäftigung des Versicherten als Türsteher und den Tätlichkeiten des Schädigers B. sei nicht mit hinreichender
Sicherheit nachweisbar. Ein eskalierender Streit könne Ausdruck einer betrieblichen Zweckverfolgung sein, wenn er einer betrieblichen
Gefahrenlage entspringe. Das sei insbesondere bei einer Tätigkeit als Türsteher einer Diskothek anzunehmen, solange die sich
entwickelnden Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der Diskothek und der Gäste sowie der Einlasskontrolle stehen würden.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Besonderheiten der Tätigkeit als Türsteher es mit sich bringen würden, dass eine ursprünglich
allein den betrieblichen Interesse dienende Handlung, insbesondere eine Einlassverweigerung, leicht in eine persönliche Auseinandersetzung
zwischen Türsteher und Besucher abgleiten könne, ohne dass der betriebliche Zusammenhang entfalle. Ein Einlassverbot oder
ein Hausverbot könne insbesondere bei alkoholisierten Jugendlichen als kränkend empfunden werden und eine persönliche Feindseligkeit
gegenüber dem Personal begründen. Der betriebliche Zusammenhang sei aber nicht mehr vorhanden, wenn die Tätlichkeiten sich
im Zusammenhang mit einer Handlung entwickelt hätten, die nicht mehr ihren wesentlichen Grund im betrieblichen Interesse gehabt
habe. Dies könne zulasten der Klägerin im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die
betrieblichen Zwecke gegenüber dem Schädiger B. seien bereits dadurch gewahrt gewesen, das Hausverbot ihm gegenüber durchzusetzen
und sicherzustellen, dass es im Eingangsbereich der Diskothek nicht zu einer Belästigung von anderen Gästen oder dem Personal
komme. Sofern der Versicherte jedoch in Überzahl mit anderen dem Schädiger B. noch nachgesetzt habe als sich dieser bereits
über die SB hinaus von der Diskothek entfernt gehabt habe, so könne eine betriebliche Zweckverfolgung nicht mehr angenommen
werden. Spätestens dann würde der zunächst betriebliche Zusammenhang von dem persönlichen Motiv abgelöst worden sein, dem
Schädiger nachzustellen, auch wenn der Betriebsablauf in der Diskothek nicht mehr habe beeinträchtigt sein können. Ein solcher
Tathergang sei aber unter Würdigung aller Umstände, vor allem der Aussagen im Strafverfahren und der Beweisaufnahme nicht
mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Keine der vernommenen Personen habe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
angegeben, die ernsthaften Tätlichkeiten seien in der Nähe der Diskothek verübt worden. Die Auskunft des Prof. Dr. BL. lasse
ebenfalls die Möglichkeit offen, dass der Schädiger B. auch vom Versicherten über die SB hinweg verfolgt worden und es dort
zu den gefährlichen Tätlichkeiten gekommen sei. Denn der genannte Gerichtsmediziner habe jedenfalls nicht ausgeschlossen,
dass der Versicherte die geforderte Wegstrecke nach der Stichverletzung noch habe zurücklegen können. Diese Beweissituation
gehe nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten der Klägerin. Sie
habe die Nichterweislichkeit von Tatsachen zu tragen, die allein die Annahme eines Arbeitsunfalls begründet könnten. Die Beiladung
der Unfallkasse Hessen sei nicht in Betracht gekommen. Denn der Versicherte habe nach den getroffenen Feststellungen nicht
als Nothelfer versichert sein können, weil nicht auszuschließen sei, dass er den Schädiger verfolgt habe, um ihn seinerseits
anzugreifen, so dass es an dem subjektiv erforderlichen Hilfewillen fehle.
Gegen das ihr am 16.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.01.2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, soweit das
SG seine Entscheidung darauf gestützt habe, dass nicht auszuschließen sei, der Versicherte habe zusammen mit anderen dem Schädiger
B. nachgesetzt, dabei die SB überquert und sich demzufolge weit von der Diskothek entfernt, habe das SG die Aussagen der Zeugen unzutreffend gewürdigt, nicht sämtliche zur Verfügung gestandenen Zeugen vernommen bzw. Beweise erhoben.
So habe der Zeuge K. bei seiner Vernehmung durch das SG klargestellt, dass er nur davon ausgegangen sei, der Versicherte sei "bei der Meute über die SB XX" dabei gewesen, habe diesen
aber in der Dunkelheit nicht gesehen. Auch der Zeuge H. sei erst auf entsprechende Nachfrage des vernehmenden Polizeibeamten
unsicher geworden und habe erklärt, die Messerstiche könnten möglicherweise auch auf der anderen Straßenseite gewesen sein.
Ob der Zeuge insoweit unter Druck gesetzt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden. Weiter sei nach der Vernehmung des
Zeugen H. durch das SG nicht klar, wo ihm der Schädiger B. die (nicht gravierende) Stichverletzung beigebracht habe. Auch habe dieser Zeuge nicht
bekundet, ob auch der Versicherte über die SB XX hinter dem Schädiger B. hergelaufen sei. Zudem habe der Zeuge V. bei seiner
polizeilichen Vernehmung am 28.11.1999 erklärt, die am Streit beteiligt gewesenen Personen würden sich zunächst vom "M." entfernt
haben, jedoch mit dem (schwerverletzten) Versicherten 2-5 Minuten später zurückgekehrt sein. Bereits daraus werde deutlich,
dass der Versicherte keinesfalls die Straße über die SB XX und den tiefen Graben überquert haben könne, um dann noch schwer
verletzt wieder in so kurzer Zeit zurückzukehren. Dass das SG weder die (polizeiliche) Vernehmung des Zeugen V. im Wege des Urkundsbeweises gewürdigt noch den Zeugen einvernommen habe,
stelle eine massive Verfahrensverletzung dar. Ferner habe es das SG verfahrensfehlerhaft versäumt, die Kleidungsstücke des Versicherten - wie von der Klägerin angeboten - auf Schmutzpartikel
(Erdrückstände) untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob der Versicherte den Graben überschritten habe. Ein entsprechender
Sachverständiger wäre auch danach zu befragen gewesen, ob ein Überqueren des tiefen Grabens in Anbetracht der erheblichen
Verletzungen ohne Verschmutzung der Kleidung überhaupt möglich gewesen sein könne. Eine Würdigung der dem SG zur Verfügung gestandenen Beweismittel habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass sich der Vorfall eben nicht "über der SB
XX" ereignet habe, sondern noch im unmittelbaren Bereich der Wirkungsstätte des Versicherten. Damit würde unzweifelhaft ein
innerer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Versicherten anzunehmen sein. So habe der Zeuge D. bei seiner Vernehmung durch
das SG bekundet, die gesamte Gruppe sei etwas nach rechts zum "SC" gegangen und die Situation eskaliert als der Zeuge K. mit dem
Zeugen AY dazu gekommen sei. Dies sei noch auf der Straßenseite gewesen, wo sich das "M." befinde. Schließlich sei nach Aussage
des Zeugen D. schon 5 Minuten nachdem er die Gruppe der Streitenden verlassen habe, der Versicherte verletzt auf ihn zugekommen.
Dies decke sich auch mit den Aussagen der Zeugen J. und V. anlässlich deren polizeilicher Vernehmung. Auch hieraus werde deutlich,
dass sich der Vorfall keineswegs über der SB XX zugetragen habe. Schließlich sei von Anfang an klar gewesen, dass der Schädiger
B. die Diskothek habe betreten wollen und der Versicherte tätig geworden sei, um Gefahren von anderen Besuchern fernzuhalten
sowie um vor allem dem Hausverbot Genüge zu tun.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 05.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.05. 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.11.2000 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 28.11.1999 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein betrieblicher Zusammenhang der Verrichtung liege nicht mehr vor, wenn sich die tätliche Auseinandersetzung
im Zusammenhang mit einer Handlung entwickele, die nicht mehr ihren wesentlichen Grund in betrieblichen Interessen habe. Im
vorliegenden Fall sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Versicherte den Schädiger B. nach erfolgreicher
Durchsetzung des Hausverbotes verfolgt habe, um ihn seinerseits anzugreifen. Als der Schädiger B. und der Zeuge K., zwischen
denen es bereits drei Wochen zuvor zu Tätlichkeiten gekommen sei, zusammen mit dem Versicherten, den Zeugen H., D. und AY
um die Straßenecke bzw. über die SB gewechselt seien, sei der Schädiger B. bereits mit Erfolg zum Verlassen der Diskothek
veranlasst worden und die Motivation des Versicherten sei von diesem Zeitpunkt an (Zäsur) nicht mehr von der Durchsetzung
des Hausverbotes bestimmt gewesen, da keine Gefahr für die Gaststätte oder Gäste mehr erkennbar gewesen sei. Vielmehr sei
das Handeln des Versicherten darauf gerichtet gewesen, den Zeugen K. im Rahmen eines privaten Streites zu unterstützen und
dem Schädiger B. gegebenenfalls eine "Abreibung" zu verpassen. Der vom Versicherten und der Gruppe der Türsteher ausgegangenen
Gefahrenlage habe somit ein privater Streit zugrunde gelegen.
Der Senat hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt (Az.: 4 Js 48/99) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§
143,
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Insoweit hat das SG zutreffend die Zulässigkeit der ausdrücklich erhobenen und im Berufungsverfahren weiter verfolgten Feststellungsklage bejaht.
Denn diese Klageart ist - in Kombination mit der Anfechtung des Entschädigungszahlungen ablehnenden Bescheides vom 29. 05.
2000 - auf der Grundlage des §
55 Abs.
1 Nr.
3 SGG auch in Fällen zulässig, in denen der Leistungsträger im Rahmen seiner ablehnenden Entscheidung bereits das insoweit geltend
gemachte Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat (s. Meyer-Ladewig, Kommentar zum
SGG, 8. Auflage 2005, §
55 Rdnr. 13).
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Urteil des SG und der Bescheid der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der Versicherte ist am 28.11.1999 nicht infolge
eines Arbeitsunfalles ums Leben gekommen.
Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (
SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3,6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Sinne des §
8 Abs.
1 S. 2
SGB VII ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen
ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt und letzteres einen Gesundheitserstschaden
oder den Tod des Versicherten verursacht hat.
Von den vorstehenden, die Haftung der Beklagten erst begründenden Voraussetzungen fehlt es bereits an dem sachlichen (inneren)
Zusammenhang zwischen der im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ausgeübten versicherten Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Türsteher der Diskothek "M." und der (tatsächlichen)
Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 28. 11. 1999. Dieser Zusammenhang ist nicht durch Anwendung der Kausalitätslehre,
sondern wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher
der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG, Urteil vom 12. 04. 2005, Az.: B 2 U 11/04 R mwN).
Zwar sind bei einem wie im vorliegenden Fall nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherten Beschäftigten Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses
grundsätzlich Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet
aber nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte
versichert sind, weil nach dem Wortlaut des §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt,
nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (st. Rspr. zuletzt BSG aaO.). Abgesehen von der genannten Ausnahme
muss also stets eine sachliche Verbindung mit der gemäß §
2 SGB VII versicherten Tätigkeit bestehen, die es erst rechtfertigt, das betreffende Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen. Ein örtlicher oder zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit allein begründet deshalb noch keinen
Versicherungsschutz (vgl. Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Stand 05/2003, § 8 Nr.6.7
mwN).
Bei der somit auch im vorliegenden Fall vorzunehmenden Wertung, ob der Versicherte auch zur Zeit des Unfalls am 28.11.1999
eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, stehen Überlegungen nach dem Zweck seines Handelns zu jenem Zeitpunkt im Vordergrund.
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung
zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten (so BSG zuletzt vom 12.04. 2005, Az.: B 2 U 11/04 R mwN). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung
zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag (§
611 BGB) beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG Urteil vom
26.10.2004, Az.: B 2 U 24/03 R). Dabei sind typischerweise und in der Regel unversichert höchstpersönliche Verrichtungen wie z. B. Essen oder eigenwirtschaftliche
(private) wie z. B. Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit auch in der Regel zu
einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Allerdings folgt aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen zugleich, dass
nicht jede Unterbrechung des Arbeitsprozesses auch zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt. Dieser besteht stets
dann fort, wenn die Unterbrechung betriebliche Gründe hat.
Für die tatsächlichen Grundlagen der vorzunehmenden wertenden Entscheidung über den sachlichen (inneren) Zusammenhang ist
der volle Nachweis zu erbringen. Bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für
das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, ob der Versicherte
im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. BSG Urteil vom 20.02.2001, Az.: B 2 U 6/00 R). Zwar ist nicht erforderlich, dass derartige entscheidungserhebliche Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden,
d.h. es wird keine Überzeugung des Gerichts vorausgesetzt, die jede nur denkbare Möglichkeit ausschließt. Vielmehr ist ein
der Gewissheit nahe kommender Grad an Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch notwendig. Die entscheidungserhebliche Tatsache,
dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer Verrichtung nachgegangen ist, die zur versicherten Tätigkeit gehört, ist folglich
bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses
des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen
(BSGE 45, 285,2 186/287).
Nach diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Senats mit einem der Gewissheit nahe kommenden Grad an Wahrscheinlichkeit
fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der tödlichen Stichverletzung nicht einer Verrichtung nachging, die noch der versicherten
Tätigkeit als Türsteher zuzuordnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob ihm die Verletzung bei der Verfolgung des Schädigers B.
jenseits der SB XX und zweier Straßengräben beigebracht wurde oder dies noch im Bereich der an der Diskothek vorbeiführenden
X Straße (Ecke N-Straße) geschehen ist. Daraus folgt zugleich, dass den Beweisanträgen der Klägerin nicht zu folgen war. Denn
diese beziehen sich sämtlich auf die Annahme des SG, es sei nicht auszuschließen, dass der Versicherte den Schädiger B. zusammen mit anderen Personen über die SB XX hinweg (bis
zur R-Straße) verfolgt habe und sodann schwer verletzt noch in der Lage gewesen sei, innerhalb kurzer Zeit (ca. 5 Minuten)
zum Eingangsbereich der Diskothek zurückzulaufen. Auf die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines solchen Hergangs kommt
es zur Überzeugung des Senats nicht an.
Denn die Würdigung der Aussagen der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen im Wege des Urkundsbeweises
und der vom SG gehörten Zeugen führt zu dem Ergebnis, dass der Versicherte schon bevor sich das Geschehen von der X-Straße weg über den
(ersten) Straßengraben und die SB XX verlagerte, keiner Verrichtung mehr nachging, die noch seiner Tätigkeit als Türsteher
zuzurechnen ist. Seine versicherte Tätigkeit hatte er vielmehr schon unterbrochen, in dem er den räumlichen Arbeitsbereich
seines Arbeitsplatzes als Türsteher verlassen hatte, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Auseinandersetzung
zuzuwenden, die deshalb nicht dazu bestimmt war, den betrieblichen Interessen der Diskothek zu dienen. So haben die Zeugen
D. (Vernehmung vom 1.12.1999; 16.03.2005), H. (28.11.1999; 10.12.1999), J. (28.11.1999) und V. (28.11.1999; 20.12.1999) übereinstimmend
bekundet, dass der Schädiger B. die Diskothek nach Aufforderung freiwillig und selbst ohne verbale Gegenwehr verlassen habe.
Sämtlichen übrigen Zeugenaussagen ist zu entnehmen, dass die zunächst verbal geführte Auseinandersetzung erst vor der Eingangstür
der Diskothek eingesetzt, sich der Schädiger B. folglich bereits außerhalb des Lokals befunden hatte. Nach den Bekundungen
sämtlicher am Geschehen beteiligt gewesener Zeugen verlagerte sich dieses sodann vom Eingang der Diskothek weg in Richtung
SB XX. Übereinstimmend haben die Zeugen K. (1.12.1999), D. (28.11.1999; 1.12.1999), H. (28.11.1999; 10.12.1999), AY (28.11.1999;
3.12.1999), J. (28.11.1999) und V. (28.11.1999; 20.12.1999) schließlich insoweit genauer bekundet, dass die Geschehensverlagerung
zunächst zum Seitenbereich der Diskothek (P.) und sodann um die Ecke (N-Straße/I-Straße) erfolgt sei. Zudem ergibt sich aus
keiner der Aussagen der genannten und zum Teil mehrfach vernommenen Zeugen auch nur ein Anhaltspunkt dafür, dass der Schädiger
B. etwa danach gedrängt oder irgendwelche Anstalten gemacht hätte, sich erneut Zutritt zu Diskothek zu verschaffen. Vielmehr
war Gegenstand der zunächst verbal geführten und sodann durch Tätlichkeiten eskalierten Auseinandersetzung die zum Zeitpunkt
des Ereignisses drei Wochen zurückliegende Schlägerei vom 6.11.1999, bei der der Zeuge K. (wie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft
zu entnehmen ist) erhebliche Kopfverletzungen erlitten und die das Hausverbot für den Schädiger B. zur Folge hatte. Mit Ausnahme
des Zeugen D. (vor dem SG am 16.03.2005) haben sämtliche Zeugen bekundet, dass Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung der Vorfall vom 6.11.1999
gewesen sei. Der Zeuge H. hat insoweit ferner eine heftige Feindschaft (28.11.1999) bzw. alte Probleme (10.12.1999) zwischen
Versichertem und Schädiger B. genannt. Hinsichtlich des Gegenstands der Auseinandersetzung haben die Zeugen K. (1.12.1999),
D. (28.11.1999; 1.12.1999), H. (10.12.1999) und AY (3.12.1999) ferner konkret angegeben, dass von dem Schädiger B. verlangt
worden sei anzugeben, wer den Zeugen K. seinerzeit zusammengeschlagen habe. Überwiegende Übereinstimmung in den Bekundungen
der Zeugen ist schließlich hinsichtlich des Umstands festzustellen, dass Kontrahenten des Streites der Zeuge K. und der Schädiger
B. gewesen sind und die an diesem Tag beschäftigten Türsteher mit Ausnahme des Zeugen V. die Streitenden zumindest bis zur
Verlagerung des Geschehens vom Eingang weg und um die Ecke begleitet hatten. Nach dem sich aus den Zeugenaussagen ergebenden
Gesamtbild ist anzunehmen, dass es erst dort zu Tätlichkeiten kam. Die Zeugen D. (28.11.1999; 1.12.1999), H. (28.11.1999;
10.12.1999) sowie J. (28.11.1999) haben dies ausdrücklich bekundet.
Nach den Bekundungen der Zeugen ist somit davon auszugehen, dass der Versicherte den räumlichen Arbeitsbereich der versicherten
Tätigkeit als Türsteher zum Zeitpunkt der tödlichen Stichverletzung verlassen hatte. Denn der Arbeitsbereich eines Türstehers
ist regelmäßig der Eingangsbereich einer Diskothek. Seiner grundsätzlichen Aufgabe, unerwünschte Personen nicht in das Lokal
einzulassen, vermag der Türsteher nämlich nur nachzukommen, solange er sich im unmittelbaren Eingangsbereich auch aufhält.
Gleiches gilt erst recht, soweit er Aufgaben im Innenbereich eines Lokals wahrzunehmen hat. Ist - wie im vorliegenden Fall
- eine unerwünschte Person aus der Diskothek zu entfernen, so beschränkt sich die arbeitsvertraglich geschuldete Aufgabe des
Türstehers darauf, die betreffende Person aus dem Lokal und vor den Eingang zu geleiten, sie sodann noch des unmittelbaren
Eingangsbereichs zu verweisen. Zu einem Platzverweis betreffend die vor der Diskothek befindlichen öffentlichen Wege ist der
Türsteher indes weder arbeitsvertraglich verpflichtet noch ordnungsrechtlich befugt. Auch in Fällen der Umsetzung eines Hausverbotes
folgt daher die Verpflichtung ebenso wie die Berechtigung, Maßnahmen gegenüber einer Person zu ergreifen aus dem im Namen
des Inhabers wahrgenommenen Hausrecht. Gehen somit von einer aus dem Lokal entfernten Person außerhalb des zur Diskothek gehörenden
unmittelbaren Eingangsbereichs fortgesetzt Belästigungen oder Gefahren für die Allgemeinheit bzw. Besucher aus, so hat der
Türsteher grundsätzlich polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Fall hatte der Schädiger B. - ob nach Aufforderung
durch den Versicherten oder einen anderen Türsteher - die Diskothek bereits (freiwillig) verlassen als die streitige Auseinandersetzung
zwischen ihm und dem Zeugen K. einsetzte und sich das Geschehen sodann seitlich am P. vorbei nach rechts um die Ecke verlagerte.
Dem vom Inhaber übernommenen Auftrag, das Hausverbot des Schädigers B. umzusetzen, war damit Genüge getan. Denn es ergeben
sich in Anbetracht sämtlicher Zeugenaussagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Schädiger B. etwa zum Eingang der Diskothek
zurückdrängte, um erneut hineinzugelangen. Die Umsetzung des Hausverbotes war folglich abgeschlossen. Verlagerte somit der
Versicherte zusammen mit den übrigen Personen/Türstehern seine Position vom Eingang weg in Richtung SB XX und nach rechts
um die Ecke - was nach den insoweit überwiegend übereinstimmenden Zeugenaussagen anzunehmen ist - so verließ er seinen räumlichen
Arbeitsbereich als Türsteher und unterbrach damit die versicherte Tätigkeit. Denn er war nun objektiv nicht mehr in der Lage,
seiner vertraglich geschuldeten Aufgabe als Türsteher nachzukommen. Nachvollziehbar ist deshalb auch die Aussage des Zeugen
J., der bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28.11. 1999 bekundet hat, dass - nach dem sich das Geschehen um die Ecke verlagert
gehabt habe - der Zeuge D. gesagt habe, die Türsteher müssten zurück, da sonst zu wenige am Eingang seien. Damit in Einklang
hat der einzig am Eingang der Diskothek verbliebene Zeuge V. anlässlich der polizeilichen Vernehmungen am 28.11.1999 und 20.12.1999
angegeben, er habe die Gruppe der Streitenden nicht mehr sehen können bzw. aus den Augen verloren. Zwar führt eine Unterbrechung
der versicherten Tätigkeit, sofern sie betriebliche Gründe hat, nicht zugleich zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
Im vorliegenden Fall ist jedoch weder mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit anzunehmen, dass die Unterbrechung der Türstehertätigkeit
betriebliche Gründe hatte noch dass der Versicherte mit der sodann vorgenommenen konkreten Verrichtung eine auf seinem Arbeitsvertrag
beruhende, dem Betrieb der Diskothek dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte. Insoweit
geht der Senat unter Würdigung der Aussagen der am Geschehen beteiligt gewesenen Zeugen davon aus, dass es zur tödlichen Stichverletzung
jedenfalls erst nach Verlagerung des Geschehens um die Ecke des P.+ (SC) gekommen ist und sich - nachdem die Zeugen D., AY
und J. zur Diskothek zurückgegangen waren - dort noch der Schädiger B., die Zeugen K. und H. sowie der Versicherte befanden.
Die Unterbrechung der Türstehertätigkeit hatte auch keinen betrieblichen Grund. Denn nachdem das Hausverbot gegenüber dem
Schädiger B. durchgesetzt war, oblagen dem Versicherten als Türsteher arbeitsvertraglich keine weiteren Maßnahmen in diesem
Zusammenhang und erst recht nicht an dem nun von ihm eingenommenen Standort. Insoweit steht die Aussage des Inhabers der Diskothek
in seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.11.1999, der Versicherte habe es übernommen, das Hausverbot gegenüber dem Schädiger
B. durchzusetzen, in Einklang mit den Angaben der Zeugen D. (Vernehmung v. 16.03.2005) und H. (28.11.1999), die bekundet haben,
der Inhaber habe sonst keine Vorgaben gemacht. In Anbetracht des Gegenstandes der streitigen Auseinandersetzung kommt den
Verrichtungen des Versicherten zum Zeitpunkt des Ereignisses/der tödlichen Stichverletzung eine den betrieblichen Interessen
der Diskothek dienende Handlungstendenz nicht zu. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt des Ereignisses
drei Wochen zurückliegende Schlägerei vom 6.11.1999 Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung gewesen ist. Zwar ist insoweit
ein Bezug zur Tätigkeit des Versicherten als Türsteher der Diskothek "M." gegeben. Denn der Vorfall vom 6.11.1999 war Anlass
für die Verhängung des Hausverbotes gegenüber dem Schädiger B ... Ferner ist nach den Bekundungen der Zeugen anzunehmen, dass
der Zeuge K. die Absicht hatte, hinsichtlich der Täterschaft der ihm seinerzeit zugefügten Kopfverletzungen den Schädiger
B. zur Rede zu stellen. Eine sachliche Verbindung mit der Türstehertätigkeit, die es rechtfertigt, die Beteiligung des Versicherten
an dieser Auseinandersetzung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, besteht jedoch nicht. Denn über seine Verpflichtung,
aktuelle Auseinandersetzungen im Innen- und Eingangsbereich einer Diskothek zum Schutz der Gäste zu schlichten hinaus, ist
Aufgabe eines Türstehers weder die Schlichtung fortbestehender Streitigkeiten unter Gästen über zurückliegende Vorfälle noch
seine Beteiligung an der Aufklärung von Sachverhalten wie dem Vorliegenden. Das gilt zumal dann, wenn dies außerhalb seines
räumlichen Arbeitsbereiches geschieht. Derartige Aktivitäten eines Türstehers laufen den Interessen des Diskothekenbetriebes
sogar eher zuwider. Denn dabei besteht stets ein erhöhtes Risiko, in die privaten Auseinandersetzungen von Gästen hineingezogen
zu werden, was die weitere Ausübung dieser Tätigkeit beeinträchtigen kann. Mit seiner Beteiligung an der abseits vom Eingangsbereich
geführten streitigen Auseinandersetzung hat der Versicherte somit keinen Zweck verfolgt, der dem Betrieb der Diskothek irgendwie
dienlich sein konnte. Vielmehr stellt sich nach der durch die Gesamtumstände vermittelten Handlungstendenz das Verhalten des
Versicherten nicht als Wahrnehmung der Sicherungs- und Schutzfunktion eines Türstehers im Namen seines Arbeitgebers dar, sondern
als Handlungsweise einer Privatperson aufgrund einer persönlichen Motivation. Dementsprechend ergibt sich aus den Bekundungen
sämtlicher Zeugen auch kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Schädiger B. den Zeugen K. (als Gast der Diskothek) angegriffen
oder bedrängt hätte, sondern es verhielt sich vielmehr so, dass Letzterer seinerseits derartige Aktivitäten entfaltet hat.
Auch hat nicht nur der genannte Zeuge selbst, sondern ebenfalls der Zeuge AY angegeben, der Zeuge K. sei eigens (vom Versicherten)
vor den Eingang der Diskothek hinzu geholt worden, was der Wahrnehmung einer Schutzfunktion als Türsteher entgegensteht. Soweit
der Zeuge AY ferner bekundet hat, die Türsteher hätten während der Auseinandersetzung zwischen Schädiger B. und dem Zeugen
K. zum Schutz des Letztgenannten "dabeigestanden" entspricht dies schließlich auch nicht der einem Türsteher gebotenen Handlungsweise,
der streitigen Auseinandersetzungen nicht Raum zu geben, sondern Derartiges zu unterbinden hat. Aus dem Vorstehenden folgt
schließlich, dass die Handlungsweise des Versicherten auch nicht als Nothilfe oder Einsatz zur Festnahme einer verdächtigen
Person im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
13a bzw. 13c
SGB VII anzusehen ist, was das SG zu Recht festgestellt hat.
Das Ereignis vom 28.11. 1999 stellt nach alledem keinen Arbeitsunfall im Sinne des §
8 Abs.
1 SGB VII dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf §
160 Abs.
2 SGG.