Vorliegen einer versicherten Tätigkeit für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung
Abgrenzung der versicherten von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger am 2. April 2008 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten
hat.
Der 1954 geborene Kläger war bis zum 6. Juni 2006 alleiniger Gesellschafter der Firma C. GmbH Reifen- und Autozubehör mit
Sitz in A-Stadt, Industriegebiet - C-Straße. Am 6. Juni 2006 übertrug er die Hälfte seiner Geschäftsanteile (Nennbetrag von
13.050,00 €) zu je einem Drittel (4.350,00 €) auf seine drei Söhne. Der Kläger blieb weiterhin alleiniger Geschäftsführer
der Firma. Gegenstand des Unternehmens ist der Export von Gebrauchtreifen aller Art, der Verkauf von Gebraucht- und Neureifen
und die Altreifenentsorgung. Der Homepage der Firma C. Reifen GmbH im Internet ist zu entnehmen, dass die Firma 1982 gegründet
wurde und zunächst Reifen ausschließlich von Subunternehmen bezogen wurden. Nach 1998 erfolgte das selbsttätige Sammeln der
Altreifen mit eigenen Fahrzeugen und Mitarbeitern. Neben dem Standort in A-Stadt, der über 6000 m2 Lagerkapazität und 2000 m2 Hallenfläche verfügt, werden Altreifen auch in der Firmenniederlassung D-Stadt verarbeitet. Dort stehen 26000 m2 Gelände mit 10000 m2 Hallenfläche zur Verfügung. Es werden dort täglich ca. 100 Tonnen Altreifen verarbeitet. Die Altreifen, die zur Beseitigung
gedacht sind, werden zunächst in eigenen Reifenzerkleinerungsanlagen auf 10 x 10 cm große Schnitzel zerkleinert. Diese Schnitzel
werden als Ersatzbrennstoffe an die Zementindustrie oder an Recyclingfirmen weiter verkauft, wo sie z. B. zu Gummimatten für
Spielplätze etc. verarbeitet werden. Die Preise für die Abnahme der Altreifen zur Entsorgung richten sich nach der Art der
Reifen.
Seit 1. Dezember 2006 war der Kläger bei der Firma Reifen A. GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Firma Reifen A. mit Sitz
in E-Stadt, E-Straße, wurde am 2. März 2001 von zwei Gesellschaftern gegründet. Herr F. ist zu 60 % beteiligt und allein vertretungsberechtigter
Geschäftsführer der Firma. Frau G. A. hält einen Geschäftsanteil von 40 %. Sie ist die Schwägerin des Klägers. Gegenstand
des Unternehmens ist der Handel, die Montage, die Entsorgung sowie der Im- und Export von Reifen aller Art sowie die Altreifenverwertung.
Sowohl die Firma C. GmbH als auch die Firma Reifen A. GmbH sind Mitgliedsunternehmen der Beklagten.
Mit Durchgangsarztbericht vom 2. April 2008 teilte Prof. Dr. H. der Beklagten mit, der Kläger habe als Arbeiter der Firma
A. Reifen in der C-Straße in A-Stadt um 16:00 Uhr einen Unfall erlitten. Er habe einen Autoreifen zu sich heranziehen wollen
und sei dabei mit dem rechten Arm in den Antrieb eines laufenden Förderbandes geraten. In der rechten Axilla sei eine ca.
10 cm lange, tiefe klaffende Rissquetschwunde erkennbar. Es bestehe eine massive Schwellung des rechten Ellenbogens und des
rechten Unterarmes sowie Handgelenkes und des Handrückens. Bei weiteren Untersuchungen wurden eine traumatische Muskelischämie,
eine Luxation des Ellenbogens, eine Radialisparese und eine traumatische Ruptur des Ligamentum collaterale radiale diagnostiziert.
Der Geschäftsführer der Firma Reifen A. F. teilte der Beklagten per Telefax vom 15. Mai 2008 mit, der Unfall habe sich ereignet,
weil der Kläger gestolpert sei und beim Versuch sich abzufangen das laufende Förderband der Reifenschredderanlage übersehen
habe. Aufgrund der feuchten Witterungsverhältnisse sei er vom Eisen abgerutscht und mit der rechten Hand in das Förderband
geraten.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit (Blatt -6), die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der
Unfall im Rahmen einer Tätigkeit für die Firma C. Reifen GmbH in A-Stadt ereignet habe, für welche er - der Kläger - im Handelsregister
als Firmeninhaber eingetragen sei. Da Personen, die in Kapital- oder Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig
tätig seien, bei der BGHW nicht zu den pflichtversicherten Personen gehörten, bestehe die Absicht, das Ereignis als Arbeitsunfall
abzulehnen und das Heilverfahren zu Lasten der BG bei den behandelnden Ärzten abzubrechen. Der Kläger habe die Möglichkeit,
sich freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen zu versichern. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch keinen Gebrauch
gemacht, so dass zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden habe. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich bis
zum 20. Juni 2008 zu äußern.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wegen des Unfalls vom 2. April 2008 habe er keinen Anspruch
auf Leistungen der Berufsgenossenschaft.
Mit seinem am 30. Juli 2008 bei der Beklagten eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, er sei bei der Firma Reifen A.
GmbH in E-Stadt als Fahrer und Sortierer beschäftigt. Zu seinen Tätigkeiten gehörten unter anderem Botendienste, das Ausliefern
von Reifen und auch das Verbringen von Altreifen zu Verwertern. Hierzu nahm der Kläger Bezug auf den beigefügten Arbeitsvertrag
vom 30. November 2006. Bei einem der Verwertungsbetriebe handele es sich um die Firma C. Reifen GmbH mit Sitz in A-Stadt,
deren Geschäftsführer der Kläger sei. Seit etwa drei Jahren gehe jedoch die Leitung der Geschäfte peu à peu auf die Söhne
über, so dass er morgens auf dem Weg zu seiner Arbeit in E-Stadt sowie auf dem Heimweg dort vorbeischaue und evtl. auftretende
Fragen kläre. Im Übrigen sei er bei der Firma Reifen A. GmbH beschäftigt. Am Nachmittag des 2. April 2008 habe er den Auftrag
erhalten, Altreifen bei der Firma C. GmbH in A-Stadt entsorgen zu lassen. Für den Transport der Reifen habe er den Transporter
seiner Arbeitgeberin benutzt. Schon des Öfteren seien Reifen der Firma Reifen A. GmbH in A-Stadt bei der Firma C. Reifen GmbH
entsorgt worden. Diesbezüglich verwies der Kläger auf Rechnungen der Firma C. Reifen GmbH vom 16. August 2007, 4. Februar
und 3. April 2008. Als er bei der Firma C. Reifen GmbH in A-Stadt angekommen sei, habe er die Altreifen wie üblich alleine
vor der Schredderanlage abgelegt. Dabei sei er gestolpert und mit der Hand in die laufende Schredderanlage, bzw. deren Förderband
geraten. Der Unfall habe sich im Zusammenhang mit seiner abhängigen Beschäftigung für die Firma Reifen A. GmbH ereignet. Die
Tätigkeit als Fahrer bei der Firma Reifen A. GmbH bedinge, dass sich auch auf fremden Betriebsgeländen aufzuhalten sei. Auch
die Tatsache, dass er die Reifen selbständig abgeladen und vor der Förderanlage abgelegt habe, lasse nicht auf eine selbständige
Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma C. Reifen GmbH schließen. Würden Altreifen von anderen Unternehmen angeliefert, sei
es geradezu eine Selbstverständlichkeit, dass der jeweilige Fahrer beim Entladen der Reifen helfe, sie unter Umständen auch
selbständig ablade, wenn er bei der C. Reifen GmbH bekannt sei und häufiger Altreifen anliefere. Der Kläger legte neben anderen
Rechnungen eine Rechnung der Firma C. Reifen GmbH adressiert an die Firma Reifen A. GmbH vom 3. April 2008 vor, in der unter
der Artikelnummer xxxx "gebrauchte PKW-Reifen Lieferdatum 2. April 2008" als Leistung genannt sind. Es werden eine Menge von
480 Reifen zu einem Einzelpreis von 0,40 €, insgesamt 192,00 € abgerechnet. Der Gesamtbetrag der Rechnung lautet auf 228,48
€ (vgl. zu den Rechnungen Blatt 14- bis Blatt 145 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Lohnprüfung des Mitgliedsunternehmens C. Reifen Import Autozubehör GmbH beim Steuerberater
J. und eine Betriebsbesichtigung der Firma C. Reifen GmbH, die im Beisein des Klägers als Gesellschafter der Firma stattfand.
Auch im Mitgliedsunternehmen Reifen A. GmbH wurden Ermittlungen durchgeführt. Das Ergebnis hielt der Prüfdienst in einem Bericht
vom 16. Juni 2009 fest. Der Gesellschaftergeschäftsführer F. gab diesem Bericht zufolge an, der Kläger sei hauptsächlich als
Fahrer (Einkäufer und Verkäufer) beschäftigt. Unter anderem wird in dem Bericht mitgeteilt: "Laut Aussagen des Herrn F. und
A. handeln beide Unternehmen mit Reifen und Altreifen. Die Entsorgung der Reifen über eine Schredderanlage läuft aber alleine
über die Firma C. Reifen GmbH. Die Unternehmen stehen im ständigen Kontakt. Fährt z. B. ein Arbeitnehmer der Firma C. nach
E-Stadt um Reifen zu bringen, holt er im Gegenzug Reifen ab und umgedreht. Nach Aussage des Herrn GES - GF Herrn F. und Herrn
A. existieren keinerlei Verträge zwischen den beiden Unternehmen." Zum Arbeitsablauf und zum Unfallhergang auf dem Betriebsgelände
der Firma C. Reifen GmbH wird ausgeführt: "Die angelieferten oder abgeholten Reifen werden sortiert. Die für "gut befundenen"
Reifen werden aussortiert und weiterverkauft, die abgefahrenen Reifen werden auf dem Förderband abgelegt. Die Reifen kommen
über das Förderband in die Schredderanlage und werden zerkleinert auf dem Förderband wieder zu Förderband Nr. 1 transportiert
und nochmals ggf. auch dreimal zerkleinert. Die zerkleinerten Gummiteile werden an ein Zementwerk geliefert und entsorgt.
Die besseren Reifen werden in Containern gelagert und je nachdem mit der Firma Reifen A. GmbH in E-Stadt zusammen nach Mittel-Asien
und Afrika verschifft, um eine bessere Auslastung der Container zu erreichen und Frachtkosten einzusparen. Herr A. lud am
2. April 2008 Reifen auf dem Förderband Nr. 1 ab. Die Reifen wurden über Förderband Nr. 1 in den Schredder verbracht und über
Förderband 2 wieder zum Förderband 1 transportiert. Hier geraten je nachdem kleine Gummiteile schon mal auf den Rücktransport
des Förderbandes und blockieren das System. Herr A. fasste nach dem Stück um es wieder auf Förderband 1 zu legen und seiner
erneuten Zerkleinerung zuzuführen. Hierbei geriet sein Arm in die Walze und wurde mitgerissen."
Des Weiteren wurde im Bericht mitgeteilt, dass die drei Söhne des Klägers im Unternehmen als sozialversicherungspflichtige
Beschäftige geführt werden und der Kläger ab dem 1. April 2008 als geringfügig Beschäftigter im Lohnnachweis nachgewiesen
ist. Es wurde diesbezüglich ein Feststellungsverfahren eingeleitet und notiert, dass die Beiträge für den Kläger an die Firma
zurückzuerstatten seien, weil der Kläger nicht zu den pflichtversicherten Personen gehöre.
Zu den Akten genommen wurde eine Lohn- und Gehaltsabrechnung der Firma C. Reifen GmbH, in der bescheinigt wird, dass der Kläger
für Dezember 2008 einen Bruttolohn von 200,00 € als geringfügig Beschäftigter erhalten hat. Als "Eintrittsdatum" ist der 1.
April 2008 genannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die zum Unfall führende Tätigkeit
könne nicht der Firma Reifen A. GmbH zugerechnet werden. Nach übereinstimmenden Angaben des Klägers, für die Firma C. Reifen
GmbH, und des Herrn F., für die Firma Reifen A. GmbH, erfolge die Entsorgung von Reifen über eine Schredderanlage alleine
über die Firma C. Reifen GmbH. Da sich der Unfall auf dem Betriebsgelände der Firma C. Reifen GmbH in A-Stadt und an der in
Betrieb befindlichen Schredderanlage ereignet habe, sei das Handeln zum Unfallzeitpunkt nicht durch eine Verpflichtung aus
dem Beschäftigungsverhältnis zur Firma Reifen A. GmbH, nämlich Altreifen zu einem Verwertungsbetrieb zu bringen, bestimmt
worden. Spätestens mit Erreichen des Firmengeländes sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die weiteren Tätigkeiten nunmehr
(ausschließlich oder überwiegend) diesem Unternehmen zuzurechnen seien. Konkret werde dies insbesondere auch daran deutlich,
dass die Tätigkeit des Klägers nicht isoliert in einer Reifenanlieferung bestanden habe. Die Reifen seien nämlich nicht nur
vom Lkw abgeladen, sondern sie seien in diesem Zusammenhang auch gesichtet und bewertet worden. Wie die Ermittlungen vor Ort
ergeben hätten, würden auf dem Förderband, an dem sich der Unfall ereignet hat, nicht alle, sondern nur die abgefahrenen Reifen
abgelegt, wogegen die im besseren Zustand befindlichen Reifen aussortiert und weiterverkauft würden. Spätestens hieran werde
deutlich, dass im Rahmen des Handelns zum Unfallzeitpunkt die Interessen der Firma C. Reifen GmbH vollständig im Vordergrund
gestanden hätten. Außerdem habe sich der Unfall im Zusammenhang mit einer laufenden Maschine der Firma C. Reifen GmbH ereignet,
es habe sich also ein ureigenes Risiko dieses Betriebes verwirklicht.
Der Kläger hat hiergegen am 6. August 2009 beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben und vorgetragen, zu seiner Tätigkeit für
die Firma Reifen A. GmbH gehöre nicht nur das Verbringen von Altreifen zu Verwertern, sondern auch das dortige Sortieren der
Reifen nach Un- und Weiterverwertbarkeit. Zweck des Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände der Firma C. Reifen GmbH sei ausschließlich
das Abladen und Sortieren der Reifen gewesen, nicht etwa die Bedienung der Schredderanlage oder die Führung der Geschäfte
der C. Seine Anwesenheit habe in keinem Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma C. Reifen GmbH gestanden.
Die Geschäftsführeraktivitäten beschränkten sich auf Zeiten vor Aufnahme und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Statt
seiner hätte die Firma Reifen A. GmbH auch einen anderen Mitarbeiter für diese Tätigkeit einsetzen können, dessen Tätigkeit
hätte sich dann auf dem Betriebsgelände nicht von der des Klägers unterschieden.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 27. Mai 2011 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, das Unfallereignis
habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Kläger für seine eigene Firma und somit als Unternehmer tätig gewesen sei.
Der Unfall habe sich nicht bei dem Transport der Reifen ereignet, sondern auf dem Betriebsgelände der C. GmbH im Augenblick
des Schredderns der Reifen. Eine Tätigkeit für die A. GmbH komme nur in Ausnahmefällen hier in Betracht, wenn dies zwischen
den beteiligten Firmen vertraglich vereinbart gewesen wäre. Eine solche vertragliche Vereinbarung habe jedoch nicht bestanden.
Feststehe, dass sich der Unfall erst beim Betreten der Schredderanlage auf einem der Förderbänder ereignet habe. Selbst wenn
man den Ablagevorgang der Reifen noch der Firma A. GmbH zurechnen könne, so sei jedenfalls die Nutzung der Schredderanlage
und die Beseitigung von Betriebsstörungen nicht mehr von dieser Tätigkeit für die Firma A. GmbH umfasst. Gehe man von einer
gemischten Tätigkeit aus, könne dies ebenfalls nicht zur Bejahung des Versicherungsschutzes führen. Es sei davon auszugehen,
dass bei zwei Tätigkeitsfeldern (Unternehmer im eigenen Betrieb und Angestellter einer Drittfirma) auf dem eigenen Betriebsgelände
des Unternehmens immer die Unternehmertätigkeit im Vordergrund stehe.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27. Juli 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. August 2011 beim Hessischen
Landessozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe auf dem Gelände der Firma C. GmbH die Reifen zuerst entladen
und anschließend sortiert. Die unbrauchbaren Reifen habe er auf die Schredderanlage gelegt und entsorgt. Zwischen den beiden
beteiligten Unternehmen sei es gängige Praxis, dass die A. GmbH bei der Entsorgung der Altreifen in A-Stadt sämtliche Arbeitsschritte
vornehme. Die Mitarbeiter der A. GmbH würden nach dem Entladen der Reifen die Reifen sortieren und legten die unbrauchbaren
Reifen auf das Förderband des Schredders. Diese Vorgehensweise sei unabhängig davon, welcher Arbeiter gerade mit dem Auftrag
betraut worden sei. Eine andere Arbeitsweise sei in zeitlicher Hinsicht wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Arbeiter der Firma
A. GmbH würden von der Firma C. GmbH in die Bedienung der Schredderanlage eingewiesen. Der Firma A. GmbH werde von der Firma
C. GmbH lediglich die Schredderanlage zur Verfügung gestellt. Wenn von der Firma A. GmbH Reifen nach A-Stadt gebracht würden,
handele es sich um Reifen, die im Eigentum der Firma A. GmbH stünden und auch in der Regel dort verblieben. Es bestehe dementsprechend
auch ein Interesse, dass die eigenen Reifen von eigenen Mitarbeitern auf ihre Brauchbarkeit hin überprüft und entsprechend
sortiert würden. Das Sortieren und Schreddern der unbrauchbaren Reifen stellten einen Arbeitsprozess dar. Die brauchbaren
Reifen würden im Anschluss gemeinsam mit entsprechenden Reifen der Firma C. GmbH in gemeinsam finanzierten Containern ins
Ausland verschifft und verkauft. Die Auswahlentscheidung und die damit verbundene anschließende Entsorgung sei eine Tätigkeit,
die der Firma A. GmbH zuzurechnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6. Juli 2009 aufzuheben und das Ereignis vom 2. April 2008 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden. Er habe
eigenwirtschaftlich als Unternehmer gehandelt, weil er durch den unfallbringenden Griff nach dem Gummiteil vor allem den Zweck
verfolgt habe, einer Blockade der Schredderanlage vorzubeugen. Die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der technischen
Anlagen seines Betriebes sei allein seinem Unternehmen zuzurechnen. Aber selbst wenn die unfallbringende Tätigkeit auch der
Firma Reifen A. GmbH gedient habe, seine Tätigkeit sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in den eines
fremden Unternehmens falle, sei davon auszugehen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines eigenen Unternehmens
tätig geworden sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom
2. April 2008 als Arbeitsunfall, weil der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stand. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts sind rechtens.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 i. V. m. §
55 Abs.
1 Nr.
1, §
56 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig. Der Kläger hat eine berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.
Nach §
8 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung -
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt voraus: Eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis
muss den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis wesentlich verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R - [...]). Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar
und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist.
Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist
eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen
Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diesen aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns
auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intension objektiviert ist (so genannte objektivierte Handlungstendenz),
die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung (erst recht nicht eine niedrigere Vorstufe) reicht hingegen
nicht (so BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.).
Der Kläger hat im Zeitpunkt des Unfallereignisses, als er während des Schredderns von Altreifen ein fehlgeleitetes Reifenteil
wieder auf das Förderband legen wollte und dabei mit seinem Arm in die Walze des Förderbandes geriet, keine versicherte Tätigkeit
als Beschäftigter im Sinne des §§
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ausgeübt.
Eine nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" setzt tatbestandlich voraus, dass der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung
in das Unternehmen eines anderen (vgl. §
7 Abs.
1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder
Nachteil gereichen (§
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII). Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.) nur der Fall, wenn
- seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht
aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen,
- er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu
erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe
eine solche Pflicht,
- er eigene unternehmensbezogene Rechte aus der Beschäftigung ausübt (hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von Rechten,
die die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand haben und/oder den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der
Unternehmensführung fördern).
Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII kommt es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift im Zusammenhang des
SGB VII objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest
auch darauf gerichtete Willensrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile nur für das Unternehmen des anderen
bringen soll. Denn nur unter diesen Voraussetzungen ist nicht der die Tätigkeit Verrichtende selbst Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen
Sinne (§
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII), sondern der andere, der durch sie unmittelbar begünstigt wird. Der "Beschäftigte" verrichtet seine Beschäftigung also nur,
wenn er Handlungen in Unterordnung zur selbständigen Tätigkeit eines anderen und zu deren unmittelbarer Förderung vornimmt
(so das BSG im Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.).
Nach BSG führt auch die Entstehungsgeschichte des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII zu diesem Ergebnis. Zudem sind die unfallversicherungsrechtlichen Bedeutungen des Begriffes des "Beschäftigten" und der Verrichtung
einer Beschäftigung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII eigenständig nach dem Zweck dieses Versicherungstatbestandes im Gefüge des
SGB VII zu bestimmen.
Die Schutzzwecke der Beschäftigtenversicherung und ihre Stellung im Rechtssystem begrenzen nach Auffassung des BSG den Anwendungsbereich des Versicherungstatbestandes des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII gleichfalls auf die im Urteil des BSG umschriebenen Voraussetzungen.
Zweck der Beschäftigtenversicherung ist demzufolge vor allem anderen der umfassende Unfallversicherungsschutz aller Beschäftigten
vor und bei Gesundheitsschäden (oder Tod) infolge der Verrichtung der Beschäftigung, unabhängig davon, ob ein anderer den
Unfall mitverursacht oder gegebenenfalls dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Die Beschäftigtenversicherung hat
neben anderen auch den Zweck, nach Unfällen infolge der Verrichtung der Beschäftigung den sog. Betriebsfrieden zu schützen,
wenn umstritten sein könnte, ob der Unternehmer (oder ein ihm gesetzlich gleichgestellter Dritter) den Gesundheitsschaden
oder den Tod mitverursacht und ggf. dabei rechtswidrig und fahrlässig oder sogar grobfahrlässig gehandelt hat und dem Verletzten
deswegen nach Zivilrecht/Arbeitsrecht haftet. Da die Versicherung dem Verletzten die Schadensfolgen weitgehend ausgleicht,
besteht insoweit kein Bedarf für einen Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und dem Unternehmer (oder ihm gleichgestellten
Dritten), wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hat. Deshalb entzieht das
SGB VII dem Verletzten insoweit seine ggf. nach Zivilrecht entstandenen Schadensersatzansprüche (einschließlich der Schmerzensgeldansprüche)
gegen den Unternehmer (§§
104 - 109
SGB VII). Die Beschäftigtenversicherung ersetzt folglich eine möglicherweise gegebene zivilrechtliche Haftung der Unternehmer (oder
gleichgestellter Dritter) gegenüber den Beschäftigten aus Gefährdungshaftung, Delikt oder aus der Verletzung von arbeitsrechtlichen
Schutz- oder Fürsorgepflichten. Sie versichert in diesem Sinne die Beschäftigten unter weitgehendem Ausschluss ihrer zivilrechtlichen
Schadensersatzansprüche nur gegen solche Gesundheits- und Lebensgefahren, die sich spezifisch daraus ergeben, dass sie Tätigkeiten
für einen anderen unter Eingliederung in dessen Tätigkeit und nur zu dessen unmittelbarem Vorteil verrichten (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall war der Kläger zwar Beschäftigter der Firma Reifen A. GmbH. Das Schreddern von Altreifen auf dem Betriebsgelände
der Firma C. Reifen GmbH gehörte jedoch nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, die der Kläger aus dem Beschäftigungsverhältnis
mit der Firma Reifen A. zu erfüllen hatte. Der Kläger durfte auch nicht annehmen, ihn treffe gegenüber der Firma Reifen A.
eine solche Pflicht.
Nach dem zwischen dem Kläger und der Firma Reifen A. am 30. November 2006 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag wurde
der Kläger als "Fahrer/Sortierer" eingestellt. Zu den Aufgaben gehörten nach den Angaben des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung
auch Botendienste, das Ausliefern von Reifen und das Verbringen von Altreifen zu Verwertern, wie der Firma C. Reifen GmbH.
Den Angaben des Geschäftsführers der Firma Reifen A. F. zufolge war der Kläger hauptsächlich als Fahrer beschäftigt. Am Unfalltag
transportierte er im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der Firma Reifen A. GmbH, Altreifen zur Firma C. Reifen GmbH. Der Transport
der Reifen gehörte zweifellos zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Da auch das Sortieren von Altreifen grundsätzlich
zu diesen Pflichten gehörte, ist auch das Abladen und Sortieren von angelieferten, zuvor noch nicht sortierten Reifen der
Firma Reifen A. auf dem Betriebsgelände der Firma C. Reifen GmbH zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers zu rechnen.
Denn das Aussortieren der Reifen nach Un- und Weiterverwertbarkeit diente allein den wirtschaftlichen Interessen der Firma
Reifen A. GmbH: Reifen, die weiterhin brauchbar sind, können mit Gewinn weiter veräußert werden. Sie verblieben auch deshalb
meist bis zur Weiterveräußerung im Eigentum der Firma Reifen A. Für Altreifen, die zu entsorgen sind, ist hingegen pro Reifen
ein Entgelt an den Entsorger, hier die Firma C. Reifen, zu zahlen, wie sich den beigefügten Rechnungen, z.B. der Rechnung
der Firma C. Reifen vom 3. April 2008 für am 2. April 2008 gelieferte Reifen, entnehmen lässt. Es entsprach deshalb, wie dies
der Kläger vorgetragen hat, den Interessen der Firma Reifen A. GmbH, dass die eigenen Reifen von eigenen Mitarbeitern auf
ihre Brauchbarkeit hin überprüft und entsprechend sortiert wurden.
Das Schreddern der unbrauchbaren Reifen gehörte nicht mehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gegenüber der
Firma Reifen A. GmbH. Denn das Schreddern der Reifen und der sich anschließende Weiterverkauf der Reifenteile als Ersatzbrennstoffe
an die Zementindustrie sowie an Recyclingfirmen gehörte allein zur Betriebstätigkeit der Firma C. Reifen GmbH und lag allein
in deren Interesse. Der betriebswirtschaftliche Gewinn des Schredderns der Altreifen kam und kommt alleine der Firma C. Reifen
zugute. Die Tätigkeit des Klägers beim Betreiben der Schredderanlage brachte für die Firma Reifen A. GmbH keine unmittelbaren
Vorteile. Die unmittelbaren Vorteile kamen allein der Firma C. Reifen GmbH zugute. Dementsprechend gaben sowohl der Kläger
als auch der Geschäftsführer der Firma Reifen A. GmbH gegenüber dem Prüfdienst der Beklagten übereinstimmend an, dass die
Entsorgung der Reifen über eine Schredderanlage allein über die Firma C. Reifen GmbH läuft. Zudem gehört die Schredderanlage,
von der eine Betriebsgefahr ausgeht, zum Vermögen der Firma C-Reifen GmbH und wird auf deren Betriebsgelände betrieben. Eine
möglicherweise gegebene zivilrechtliche Unternehmerhaftung gegenüber dem Kläger, die durch die Beschäftigtenversicherung abgelöst
wird, seitens der Firma Reifen A. lässt sich angesichts dieser Gesamtumstände nicht begründen. Der Kläger unterlag bei seiner
Tätigkeit des Schredderns von Altreifen nicht dem unternehmerischen Gefahrenbereich der Firma Reifen A. GmbH.
Der Kläger konnte auch nicht aus guten Gründen der Auffassung sein, das Schreddern der Reifen sei für die Firma Reifen A.
GmbH "betriebsdienlich". Denn vom Standpunkt des Klägers aus, als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Firma C. Reifen
GmbH, sind keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, die eine Auffassung des Klägers stützen konnten, das Schreddern der Reifen
sei von ihm als Beschäftigter der Firma Reifen A. geschuldet, um den Interessen dieses Unternehmens zu dienen. Eine evtl.
bestehende subjektive Vorstellung des Klägers, ohne bestätigende objektive Anhaltspunkte, reicht hierfür nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.).
Beim Schreddern der Altreifen ist der Kläger auch nicht als "Beschäftigter" der Firma C. Reifen GmbH tätig geworden. Der Kläger
ist alleiniger Geschäftsführer und hält 50 % der Geschäftsanteile dieser Firma. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mindestens
über die Hälfte des Stammkapitals verfügt, hat in der Regel maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft,
so dass er grundsätzlich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. in [...]: LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 12. Juni 2015 - L 1 KR 351/13 - m. w. N.). Als Geschäftsführer war er berechtigt, Beschäftigten der Firma Weisungen zu erteilen. Sofern er neben seiner
Geschäftsführertätigkeit auch andere Betriebstätigkeiten für die Firma verrichtet hat, wurde er nicht als "Beschäftigter"
im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII, sondern wie ein Unternehmer selbständig tätig. Der Umstand, dass er von der Firma C. Reifen GmbH ab dem 1. April 2008 auch
als "geringfügig Beschäftigter" geführt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich für die Beurteilung ist allein,
ob der Kläger aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als "Beschäftigter" der Firma C. Reifen tätig werden konnte. Dies war
zu verneinen, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei Ausübung seiner Tätigkeit für die Firma C. Reifen GmbH Weisungen
Dritter unterworfen war.
Da der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht freiwillig bei der Beklagten versichert war, kommt das Bestehen eines
Versicherungsschutzes gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII hier nicht in Betracht.
Dem Begehren des Klägers, das Ereignis vom 2. April 2008 als Arbeitsunfall festzustellen, konnte deshalb nicht entsprochen
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
19-
SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus §
160 SGG.