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LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2015 - 3 U 171/11
Vorliegen einer versicherten Tätigkeit für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Abgrenzung der versicherten von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit
1. Der Beschäftigte verrichtet eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur, wenn er Handlungen in Unterordnung zur selbständigen Tätigkeit eines anderen und zu deren unmittelbarer Förderung vornimmt.
2. Nimmt der Beschäftigte irrtümlich an, seine Verrichtung sei betriebsdienlich und von ihm geschuldet, müssen objektive Anhaltspunkte die subjektive Vorstellung stützen. Andernfalls ist der gesetzliche Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nicht erfüllt.
1. Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kommt es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift im Zusammenhang des SGB VII objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile nur für das Unternehmen des anderen bringen soll.
2. Denn nur unter diesen Voraussetzungen ist nicht der die Tätigkeit Verrichtende selbst Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII), sondern der andere, der durch sie unmittelbar begünstigt wird.
3. Der "Beschäftigte" verrichtet seine Beschäftigung also nur, wenn er Handlungen in Unterordnung zur selbständigen Tätigkeit eines anderen und zu deren unmittelbarer Förderung vornimmt.
4. Zweck der Beschäftigtenversicherung ist vor allem anderen der umfassende Unfallversicherungsschutz aller Beschäftigten vor und bei Gesundheitsschäden (oder Tod) infolge der Verrichtung der Beschäftigung, unabhängig davon, ob ein anderer den Unfall mitverursacht oder gegebenenfalls dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 27.05.2011 S 1 U 143/09
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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