Gründe:
I. Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des bei dem Sozialgericht Neuruppin
anhängigen Klageverfahrens - S 16 AS 385/08 -, in dem es im Ergebnis um die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. September 2007
bis zum 31. Dezember 2007 ohne Anrechnung einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2006 geht.
Die Klägerin zu 1. bezieht von dem Beklagten seit dem 7. August 2006 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit 1. November 2003 war sie Mieterin einer Wohnung in N, A-B-Straße; die
monatliche Bruttowarmmiete betrug 285 €. Im hier streitigen Zeitraum bewohnte die Klägerin zu 1. die Wohnung gemeinsam mit
dem Kläger zu 2., ihrem am 13. September 2006 geborenen Sohn.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II für den Zeitraum 1. März 2007 bis 31. Oktober 2007 in Höhe von 674,75 € (ohne Sozialversicherungsbeiträge),
davon 483,37 € für die Klägerin zu 1. und 191,38 € für den Kläger zu 2.. Als Bedarfe erkannte der Beklagte Regelleistungen
für die Klägerin zu 1. in Höhe von 345 € und für den Kläger zu 2. in Höhe von 207 € sowie Kosten der Unterkunft und Heizung
der Klägerin zu 1. in Höhe von 138,37 € und des Klägers zu 2. in Höhe von 138,38 € an. Als Einkommen berücksichtige der Beklagte
beim Kläger zu 2. monatliches Kindergeld in Höhe von 154 €. Die Anerkennung der Unterkunftskosten erfolgte unter dem "Vorbehalt
der Rückzahlung" unter Hinweis auf die noch ausstehende und unaufgefordert vorzulegende Betriebskostenabrechnung.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 änderte der Beklagte den Bescheid vom 5. Februar 2007 dahingehend ab, dass dem Kläger zu
2. für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 nur noch monatliche Leistungen in Höhe von 14,38 € bewilligt
wurden. Als weiteres Einkommen des Klägers zu 2. berücksichtige der Beklagte monatliche Unterhaltsleistungen des Kindesvaters
in Höhe von 177 €.
Am 24. Juli 2007 reichte die Klägerin zu 1. bei dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung für ihre Wohnung vom 31. Mai 2007
für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ein; aus der Abrechnung ergab sich ein Guthaben in Höhe von 566,74
€, welches der Klägerin zu 1. nach einem Aktenvermerk (Bl. 130 VA) am 4. Juli 2007 gutgeschrieben worden sein soll.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31.
Oktober 2007 dahingehend ab, dass der Klägerin zu 1. monatliche Leistungen nur noch in Höhe von 326,51 € und dem Kläger zu
2. keine Leistungen mehr bewilligt wurden. Hierbei berücksichtigte der Beklagte als Bedarfe monatliche Regelleistungen für
die Klägerin zu 1. in Höhe von 347 € und für den Kläger zu 2. in Höhe von 208 € sowie Kosten der Unterkunft und Heizung für
die Klägerin zu 1. in Höhe von 51,25 € und des Klägers zu 2. in Höhe von 51,26 €. In dem Bescheid wird u. a. weiter ausgeführt:
"Da Sie ein Betriebskostenguthaben von 566,74 € zu verzeichnen haben, wird ab 09/2007 - 11/2007 keine Kaltmiete berechnet.
Ab 12/2007 wird eine Kaltmiete von 130,22 € berechnet und ab 01/2008 wird die volle Kaltmiete wieder berechnet. Nach Auskunft
Ihres Vermieters erhielten Sie das Betriebskostenguthaben auf Ihr Konto ... ."
Gegen die Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2007 legte die Klägerin
zu 1. mit Schreiben vom 10. August 2007 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II (u. a.) für den Zeitraum vom 1. November bis 30. November 2007 in Höhe von 385,51 € (ohne Sozialversicherungsbeiträge)
und für den Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 515,73 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte Kosten
der Unterkunft und Heizung für November 2007 in Höhe von anteilig 51,25 € und für Dezember 2007 in Höhe von anteilig 116,36
€. Dem Kläger zu 2. wurden für die genannten Zeiträume keine Leistungen bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 wies der Beklagte - unter ausdrücklicher (Teil-) Aufhebung der Bescheide vom
5. Februar 2007 und vom 13. Februar 2007 für die Zeit ab 1. September 2007 - den Widerspruch zurück. Die teilweise Aufhebung
der Bescheide vom 5. Februar 2007 und vom 13. Februar 2007 stützte der Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und führte zur Begründung u. a. aus, die Gutschrift aus der von der Klägerin am 24. Juli 2007 eingereichten Betriebskostenabrechnung
habe für August 2007 nicht mehr berücksichtigt werden können, sodass eine Minderung der Kosten der Unterkunft ab September
2007 erfolgt sei. In den Folgemonaten Oktober 2007 und November 2007 sei das Guthaben korrekt monatlich anteilig berücksichtigt
worden.
Am 28. Februar 2008 hat die Klägerin zu 1. beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt.
Zu diesem Antrag hat sie am 29. Februar 2008 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst dazugehörigen
Belegen nachgereicht. Mit der Klage macht sie im Wesentlichen geltend, die vollständige Anrechnung des Guthabens von 566,74
€ auf den Zeitraum von September 2007 bis einschließlich Dezember 2007 sei nicht gerechtfertigt. Denn das Betriebskostenguthaben
betreffe das Wirtschaftsjahr 2006. Sie - die Klägerin zu 1. - habe jedoch erst ab dem 7. Juni 2006 von dem Beklagten Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2008 hat das Sozialgericht Neuruppin den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Betriebskostenerstattung
sei als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten, denn sie sei unstreitig der Klägerin zu 1. gutgeschrieben worden. Maßgebend
sei der Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens und nicht der Zeitraum, in dem die Klägerin zu 1. die der Betriebskostenerstattung
zu Grunde liegenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet hat. Darüber hinaus minderten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II Rückzahlungen
und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift
entstehenden Aufwendungen.
Gegen den Beschluss hat die Klägerin zu 1. am 9. Juli 2008 Beschwerde eingelegt, mit der sie das Begehren auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des bei dem Sozialgericht Neuruppin anhängigen Klageverfahrens weiterverfolgt.
Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen im Klageverfahren.
II. Das Aktivrubrum war um den Sohn der Klägerin zu 1. als Kläger zu 2. und Beschwerdeführer zu 2. zu ergänzen, da die Klägerin
zu 1., wie diese nunmehr mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 klargestellt hat, das Klage- und PKH- Begehren auch in dessen
Namen geltend gemacht und damit sinngemäß auch die Beschwerde zugleich in dessen Namen erhoben hat. Denn der Beschluss des
Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Juli 2008 betrifft bei vernünftiger Betrachtung sowohl die Klägerin zu 1. als auch ihren Sohn,
den Kläger zu 2..
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin,
mit dem die Kläger im Ergebnis die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. September 2007
bis zum 31. Dezember 2007 ohne Anrechnung einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 566,74 € erreichen
wollen, ist zulässig, insbesondere nach §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft.
Die vorliegende Beschwerde ist nicht nach §
172 Abs.
3 SGG in der hier maßgeblichen ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen.
Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre,
2. gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Prozesskostenhilfe verneint,
3. gegen Kostengrundentscheidungen nach §
193 SGG,
4. gegen Entscheidungen nach §
192 Abs.
2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Ein Fall der Nrn. 1 bis 4 der vorstehenden Norm liegt hier nicht vor; insbesondere sind die Voraussetzungen von §
172 Abs.
3 Nrn. 1, 2
SGG nicht gegeben; denn weder handelt es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren, noch hat das Sozialgericht die Bewilligung
von PKH mit dem Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH begründet, sondern mit dem Fehlen
der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung i. S. d. §§
73 a
SGG,
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO).
Die Beschwerde ist auch nicht nach §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO ausgeschlossen. Eine entsprechende Anwendung des §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache
den in §
511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, kommt nach der Neufassung des §
172 SGG zum 1. April 2008 zumindest dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerde - wie hier - nach dem 1. April 2008 eingegangen ist.
Denn mit der Vorschrift des §
172 Abs.
3 SGG hat der Gesetzgeber eine klare und eigenständige Regelung dazu geschaffen, in welchen Fällen die grundsätzlich zulässige
Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte ausgeschlossen ist - einschließlich besonderer Regelungen zum Beschwerdewert.
Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre, während die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nur dann ausgeschlossen ist, wenn diese
ausschließlich mit dem Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen begründet wird. Hieraus ist im Umkehrschluss
zu folgern, dass - unabhängig vom Beschwerdewert der Hauptsache - die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nach §
172 Abs.
1 SGG dann statthaft ist, wenn das Sozialgericht - wie hier - die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung
verneint hat. §
172 Abs.
3 SGG enthält insoweit eine spezielle und abschließende Regelung, die für eine entsprechende Anwendung des §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO keinen Raum mehr lässt (so u. a. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 28 B 1379/08 AS PKH -; LSG Hamburg, Beschluss vom 31. März 2009 - L 5 B 187/08 PKH - m. w. N., jeweils zitiert nach juris). Hierfür spricht insbesondere auch die Entstehungsgeschichte des §
172 Abs.
3 SGG und das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Gebot der Rechtsschutzgleichheit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
16. Juli 2008 - L 29 B 1004/08 AS PKH -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS - aaO.), welches der Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommen hat, wenn er in seiner Begründung des Gesetzentwurfes
(BT-Drucksache 16/7716, S. 12) ausführt, Ziel sei "eine nachhaltige Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit durch Vereinfachung
und Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens bei gleichzeitigem Erhalt der besonderen Klägerzentriertheit des Verfahrens,
die dem Versicherten gewährleistet, bei niedriger Zugangsschwelle und größtmöglicher Waffengleichheit in Lebensbereichen,
die seine materielle Existenz häufig unmittelbar betreffen, Rechtsschutz gegen eine hochspezialisierte Verwaltung zu erhalten".
Die Beschwerde ist auch für die Zeit ab dem 29. Februar 2008 begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
liegen insoweit nach den hierfür einschlägigen §§ 73a
SGG, 114 ff.
ZPO vor.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Satz 1
ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn
das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend
oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt
ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, §
73 a Rn. 7a).
Dies zugrunde gelegt, hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu Unrecht verneint.
Keine hinreichende Aussicht besteht allerdings, soweit die Kläger mit dieser die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und
Heizung auch für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2007 ohne Anrechnung der Betriebskostennachzahlung
für das Jahr 2006 erreichen wollen. Insoweit dürfte die Klage bereits unzulässig sein. Denn der Regelungsgehalt des streitgegenständlichen
Bescheides vom 24. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 beschränkt sich auf die (teilweise)
Aufhebung der mit Bescheid vom 5. Februar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2007 für den Zeitraum
vom 1. März 2007 bis 31. Oktober 2007 bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Soweit der Beklagte ausführt,
ab September 2007 bis November 2007 werde keine Kaltmiete, ab Dezember eine Kaltmiete in Höhe von 130,22 € und ab Januar 2008
wieder die volle Kaltmiete berechnet, dürfte darin - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten in seinem
Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei in den Folgemonaten Oktober 2007
und November 2007 korrekt monatlich anteilig berücksichtigt worden - eine bloße Ankündigung und nicht eine verbindliche Regelung
im Sinne eines selbständig angreifbaren Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X zu sehen sein. Auch der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2007 für den Folgezeitraum ab 1. November 2007
dürfte nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein mit der Folge, dass die Kläger hiergegen hätten Widerspruch einlegen müssen,
woran es hier nach Lage der Akten fehlen dürfte.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. September 2007 bis zum 31. Oktober 2007 hat die Klage jedoch hinreichende Erfolgsaussicht.
Denn der angefochtene Bescheid erscheint zumindest teilweise nicht ohne weiteres rechtmäßig.
Zutreffend geht der Beklagte zwar davon aus, dass mit dem Zufluss des Guthabens in Höhe von 566,74 € aus der Betriebskostenabrechnung
vom 31. Mai 2007 für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist, die vorliegend für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Oktober 2007 eine teilweise Aufhebung
des Bewilligungsbescheides vom 5. Februar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2007 gebietet. Dies
ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden und hier maßgeblichen Fassung durch das
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat
der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie
beziehen, haben insoweit außer Betracht zu bleiben. Mit dieser Regelung ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,
ob Rückzahlungen oder Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen, die einen Zeitraum vor Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung
nach dem SGB II umfassen, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II oder als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu werten sind,
für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr entscheidungserheblich. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II sind Rückzahlungen
und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, bereits mindernd bei der Feststellung des Bedarfs
und demnach nicht nach § 11 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, welches dem Bedarf gegenüberzustellen ist. § 22 Abs.
1 Satz 4 SGB II enthält insoweit eine abschließende Sonderregelung der leistungsrechtlichen Wirkungen der erfassten Rückzahlungen
und Guthaben, die den Vorschriften der §§ 11, 12 SGB II vorgeht (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 49; BSG,
Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - L 28 B 1050/07 AS NZB -, jeweils zitiert nach juris).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen aber insoweit, als der Beklagte das Betriebskostenguthaben
ausgehend von einem - nach Aktenlage zwar wahrscheinlichen, aber noch nicht nachgewiesenen - Zufluss im Juli 2007 erst für
den Leistungszeitraum ab 1. September 2007 bedarfsmindernd bei den Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat. Denn
nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II tritt ab dem Folgemonat des Zuflusses eine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
ein. Hieraus dürfte zu folgern sein, dass das Guthaben - ausgehend von einem Zufluss des Betriebskostenguthabens im Juli 2007
- bereits im Folgemonat August 2007 die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung minderte, sodass eine Anrechnung
des Guthabens für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 nur in Betracht kommen dürfte, soweit das Guthaben
die im August 2007 entstandenen Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung übersteigt (vgl. Berlit aaO. Rn 52). Soweit
bei einem Zufluss des Guthabens im Juli 2007 die Ansprüche der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für August
2007 weggefallen sein dürften, wäre ein Vorgehen des Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB X in Betracht gekommen.
Hiervon ausgehend dürfte das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 566,74 € bereits im August 2007 die Aufwendungen
der Kläger für Unterkunft und Heizung in Höhe der Bruttowarmmiete von 285 € abzüglich der darin enthaltenen Pauschale für
die Warmwasserversorgung gemindert haben, sodass - ausgehend von den von dem Beklagten anerkannten Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe von insgesamt 276, 75 € - ein für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Oktober 2007 anrechenbares
Restguthaben von 289,99 € verbleibt. Die von dem Beklagten für den genannten Zeitraum vorgenommene Anrechnung des Guthabens
in Höhe der monatlichen Nettokaltmiete von 174,24 und somit in Höhe von insgesamt 348,48 € geht über dieses Restguthaben hinaus
und dürfte insoweit rechtswidrig sein. Hinzu kommt, dass in dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung möglicherweise auch
ein auf die Warmwasserversorgung bezogener Anteil enthalten ist, der gegebenenfalls die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht mindern kann und deshalb herauszurechnen sein dürfte.
Für die Zeit vor dem 29. Februar 2008 ist die Beschwerde indes unbegründet. Denn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
war insoweit abzulehnen, weil die Bewilligungsreife erst mit dem Eingang der Erklärung der Kläger über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse und der dazugehörigen Belege am 29. Februar 2008 eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).