Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2101
Keine Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen durch die Arbeit mit der Computermaus im Büro
Tatbestand:
Der 1963 geborene Kläger legte das Abitur im Jahre 1983 ab und nahm im Anschluss ein Ingenieurstudium auf. Nach seinen Angaben
im Erörterungstermin vom 14. April 2011 ist er seit 1992 in der Versicherungsbranche beschäftigt und hatte dort Innen- und
Außendienst zu leisten, dabei auch Schreibtischarbeiten am PC. Von 2005 bis September 2007 war er bei der Firma F., München,
tätig, wo die Büroarbeit einen Anteil von 80 % hatte, nachdem er zuvor im Umfang von 60 % im Büro tätig gewesen war. Seit
September 2008 ist er bei der Firma G., Mainz, weiterhin in der Versicherungsbranche mit Büroarbeiten betraut. Die im Jahre
2006 am rechten Arm auftretenden Beschwerden führt er auf umfangreiches Arbeiten mit der Computermaus zurück.
Am 16. April 2007 erstattete der Orthopäde Dr. H. die ärztliche BK-Anzeige. Der Kläger habe Schmerzen am Ellenbogen, am Unterarm
und am Handgelenk rechts seit dem Frühjahr 2006, die er auf die Computertätigkeit zurückführe. Dr. H. diagnostizierte in der
BK-Anzeige eine Epicondylitis am rechten Ellenbogen, eine Myotendinose am Unterarm, eine Tendovaginitis am Handgelenk sowie
ein Sulcus-ulnaris-Syndrom. Der BK-Anzeige fügte Dr. H. den radiologischen Befund des Prof. J. vom 21. Dezember 2006 sowie
den neurologischen Befund des Prof. K. vom 13. April 2007 bei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Mai 2007 die Feststellung
einer BK-Nr. 2101 der Anlage 1 zur
BKV ab, da die Tätigkeit des Klägers am Computer keine Gefährdung im Sinne der angezeigten BK darstelle.
Mit Widerspruch vom 18. Juni 2007 machte der Kläger geltend, der hohe Anteil der Computertätigkeit, bei der er ständig mit
der Maus habe arbeiten müssen, habe seit Sommer 2006 zu ausgeprägten Schmerzen im rechten Unterarm geführt und seit Oktober
2006 eine ständige Behandlung durch den Orthopäden Dr. H. erfordert. Er bestehe daher auf Anerkennung einer arbeitsbedingten
Erkrankung als BK-Nr. 2101. Er legte weitere Berichte des Prof. J. vom 21. Dezember 2006 sowie des Dr. H. vom 2. Mai 2007
vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28. September 2007 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) Klage erhoben mit der
Begründung, seine Epicondylitis sei durch die Arbeit mit der Computermaus ausgelöst und immer wieder verschlimmert worden.
Die Verhältnisse am Arbeitsplatz seien nicht ergonomisch gewesen. Er habe Wochenarbeitszeiten von 48 bis 55 Stunden gehabt
und mehr als Dreiviertel dieser Zeit am Computer mit Einpflegen, Bearbeiten und Anlegen komplexer Datenlisten zu tun gehabt.
Weil er an einem zu kleinen Bildschirm habe arbeiten müssen, habe er ständig mit der Computermaus hoch- und herunterscrollen
müssen. Eine ergonomische Maus samt Keyboard sei erst im November 2006 beschafft worden, ein ergonomischer Arbeitsstuhl im
Juni 2007 und ein Stehpult erst nach dem 21. Mai 2007. Der Kläger hat weitere Berichte des Dr. H. vom 18. September 2007,
des Prof. K. vom 5. März 2008 und des Orthopäden Dr. L. vom 11. Juni 2008 vorgelegt. Letzterer hat beim Kläger ein schweres
chronisch rezidivierendes kombiniertes Ellenbogensyndrom mit Irritation des Ellennervs beschrieben, zu dem es mit hoher Wahrscheinlichkeit
durch einen fehlerhaft ausgestatteten Bildschirmarbeitsplatz gekommen sei.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen das fachorthopädisch-unfallchirurgische Gutachten des Dr. D. vom 21. April 2004 eingeholt,
der beim Kläger eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris rechts ohne neurologisch nachweisbares Sulcus-ulnaris-Syndrom
oder Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert hat. Eine BK der Nr. 2101 sei beim Kläger zuverneinen, da er die arbeitstechnischen
Voraussetzungen nicht erfülle und ein zeitnahes Auftreten der Beschwerden nach Aufnahme der belastenden Tätigkeit nicht festzustellen
sei. Eine Bürotätigkeit mit häufiger Computerarbeit zähle nicht zu den gefährdenden Berufstätigkeiten, da sie weder eine mechanische
Beanspruchung der Arme noch eine kurzzyklische feinmotorische Handarbeit mit sehr hoher Bewegungsfrequenz beinhalte. Die Beschwerden
des Klägers im Bereich des Ellenbogengelenkes hätten erst 2006 ein Jahr nach Beginn der verstärkten Bürotätigkeit begonnen.
Er habe schon vor Oktober 2005 häufig Computerarbeiten verrichtet, ohne dass dadurch Beschwerden im Bereich der Ellenbogengelenke
aufgetreten seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da eine BK nach Nr. 2101 der Anlage
zur
BKV beim Kläger nicht festzustellen sei. Der Kläger leide an einer Epicondylitis humeri radialis und ulinaris rechts, die nicht
auf berufliche Einflüsse zurückgeführt werden könne. Denn nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. D. seien weder die arbeitstechnischen
Voraussetzungen erfüllt noch seien die medizinischen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben. Die Einwände des Klägers gegen das
Gutachten des Dr. D. überzeugten nicht. Auch der Bericht des Dr. L. vom 11. Juni 2008 stehe nicht im Widerspruch zur Aussage
des Gutachtens, zumal Dr. L. eine Beurteilung der Zusammenhangsfrage nicht abgegeben habe.
Gegen den ihm am 11. Januar 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Februar 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung
hat er vorgetragen, die von ihm verrichtete Arbeit am PC erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK-Nr. 2101, worin
alle ihn behandelnden Ärzte übereinstimmten. Daher sei dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. D. nicht zu folgen. Die Computermaus
sei nicht frei bewegbar, da sie ein bestimmtes Ziel erreichen müsse. Er nutze zudem zwischenzeitlich eine Handschuhmaus, um
die unphysiologischen Bewegungen zu verringern. Bereits die Tatsache, dass eine solche Maus existiere und in derartigen Fällen
zur Verfügung gestellt werde, zeige eindeutig, dass die Auffassung der Beklagten, die Arbeit mit einer Computermaus sei keine
gefährdende Tätigkeit, nicht richtig sein könne. Er habe den Anteil der Computertätigkeit ab Oktober 2005 auf über 80 % der
gesamten Tätigkeit gesteigert bei ergonomisch schlecht eingerichtetem Arbeitsplatz und erheblicher Mehrarbeit. Daraufhin sei
es zu ausgeprägten Schmerzen im rechten Unterarm und der rechten Hand gekommen, die dann nachgelassen hätten, wenn er zeitweise
weniger oder keine Tätigkeit am Computer ausgeübt habe. Danach sei der Zusammenhang dieser Beschwerden zur beruflichen Tätigkeit
am Computer eindeutig. Der exakte Beginn seiner Beschwerden sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Jedenfalls seien diese im
Juni 2006 so schlimm gewesen, dass er ärztliche Behandlung habe nachsuchen müssen. Der Kläger hat den Bericht des Neurologen
und Psychiaters Dr. M. vom 17. Juni 2008 sowie das Attest des Internisten und Betriebsarztes N. vom 24. Juli 2009 vorgelegt.
Dr. M. hat bei ihm ein fortbestehendes Sulcus-ulnaris-Syndrom bestätigt. Der Betriebsarzt N. hat die Ausstattung des Arbeitsplatzes
mit ergonomischen Arbeitsmitteln empfohlen, nachdem er aufgrund der Beschwerden des Klägers eine Begehung durchgeführt hatte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides
vom 30. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit
nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. D. sei letztlich
zu folgen, der sowohl die arbeitstechnischen als auch die arbeitsmedizinischen Anerkennungsvoraussetzungen einer BK-Nr. 2101
zu Recht verneint habe. Die Benutzung einer Computermaus erfülle nicht die Voraussetzungen für eine BK-Nr. 2101.
Das Berufungsgericht hat in den Erörterungsterminen vom 20. Januar und 14. April 2011 den Kläger persönlich angehört und Frau
C. als Zeugin vernommen. Der Kläger hat umfangreiche Details zu seiner Schul- und Berufsausbildung und zu seiner beruflichen
Betätigung in verschiedenen Versicherungsunternehmen dargelegt. Die Zeugin, die in demselben Arbeitsbereich wie der Kläger
bei der Firma F. tätig gewesen war, hat die dort zu verrichtende Büroarbeit im Einzelnen beschrieben, wobei der Kläger 70
bis 80 % seiner Arbeitszeit am PC habe verbringen müssen. Wegen weiterer Details der Angaben des Klägers wie auch der Zeugin
C. wird auf die Protokolle der Erörterungstermine Bezug genommen. Sodann hat das Berufungsgericht ergänzende Stellungnahmen
des Dr. D. vom 6. September und 13. Oktober 2011 eingeholt, in denen er am Ergebnis seines Gutachtens festgehalten hat. Die
Beschwerden des Klägers im Bereich des rechten Armes ab dem Ellenbogen abwärts seien nicht zeitnah nach dem Beginn der verstärkten
Belastung bei der Firma F. aufgetreten. Typischerweise sei bei Bestehen eines beruflichen Zusammenhanges mit einem Auftreten
der Beschwerden innerhalb weniger Tage oder Wochen zu rechnen. Beim Kläger sei es zu Beschwerden erst nach Ablauf eines Jahres
gekommen.
Der Kläger hat sich kritisch mit Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Dr. D. auseinandergesetzt und das private Gutachten
des Neurologen und Psychiaters Dr. O. vom 22. Februar 2012 zur Gerichtsakte gereicht, das dieser nach ambulanter Untersuchung
des Klägers erstattet hat. Dr. O. ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger eine berufsbedingte Epicondylitis und
ein damit verbundenes Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts bestehe, ausgelöst durch die veränderten Arbeitsplatzbedingungen mit mehrstündigem
Mausgebrauch ohne entsprechende Pausen und mitbegünstigt durch den nicht ergonomischen Arbeitsplatz. Der Kläger habe besonderen
beruflichen Einwirkungen und Bewegungsabläufen unterlegen, wie sie von der BK-Nr. 2101 gefordert würden. Die tägliche Einwirkungsdauer
habe mehr als drei Stunden betragen und die Gesamtbelastungszeit über fünf Jahre. Er habe hochfrequente gleichförmige, feinmotorische
Tätigkeiten bei unphysiologischer achsenungünstiger Auslenkung im Handgelenk in einem hohen zeitlichen Umfang arbeitstäglich
verrichten müssen. Dabei habe insbesondere die Verwendung von Tastatur und Maus als Eingabegeräte am PC belastend gewirkt,
wobei die Fingersehnen durch einen ungünstigen Winkel der Hand zum Unterarm umgelenkt worden seien. Die früher möglichen Pausen
bedingt durch Reisen und anderweitige Tätigkeiten seien bei der Firma F. weitgehend entfallen und die berufliche Beanspruchung
des Klägers sei immer einseitiger und länger andauernd geworden. Anhaltspunkte für eine außerberufliche Schädigung bestünden
nicht. Auch ein zeitlicher Zusammenhang mit der vermehrten und bis dahin ungewohnten Arbeitsbelastung bei der Firma F. sei
eindeutig festzustellen. Denn die Beschwerden seien kurzfristig nach Umstellung der Arbeitsbelastung aufgetreten, auch wenn
der Kläger erst einige Zeit später einen Arzt aufgesucht habe, nachdem eigene Behandlungsansätze keinen Erfolg gebracht hätten.
Der Senat hat sodann das Gutachten des Fachchemikers der Medizin Dr. E. vom 7. August 2012 zur Feststellung der arbeitstechnischen
Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK-Nr. 2101 eingeholt. Dr. E. geht davon aus, dass die von Dr. D. beim Kläger festgestellte
Epicondylitis dem von BK-Nr. 2101 vorausgesetzten Erkrankungsbild entspreche. Die für diese Erkrankung bekannten beruflichen
Risikofaktoren träten bei der Arbeit am Computer jedoch nicht auf. Die Arbeit mit der Computermaus erfülle die arbeitstechnischen
Voraussetzungen für die BK-Nr. 2101 bezogen auf den Ellenbogenbereich nicht. Der insbesondere für die Epicondylitis diskutierte
Risikofaktor "kraftvolle repetitive Ellenbogenbewegungen" sei bei der Arbeit am Computer und mit der Maus nicht gegeben. In
der Fachliteratur finde sich kein Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen Arbeiten mit dem Computer und der Entstehung einer
Epicondylitis. Untersuchungen zum Auftreten der Erkrankungsbilder der BK-Nr. 2101 bei Personen, die speziell mit der Computermaus
arbeiteten, seien ihm nicht bekannt. Hinsichtlich der Computerarbeit allgemein gebe es Studien, die einen Zusammenhang zwischen
der beruflichen Tätigkeit und dem Auftreten der Erkrankungsbilder der BK-Nr. 2101 im Handbereich, nicht jedoch im Ellenbogenbereich,
feststellten. Zur Bewertung der vom Kläger verrichteten Büroarbeit hat der Sachverständige folgende Ausführungen gemacht:
"Beim Scrollen sowie Klicken mit der rechten oder linken Maustaste können kurzzeitig Bewegungsfrequenzen der Finger im angegebenen
gefährdenden Frequenzbereich erzielt werden. Ebenso sind bei gelegentlichen Abduktionsvorgängen der Hände Bewegungsfrequenzen
von > 10/min möglich. Nach Literaturangaben wird der mögliche Bewegungsumfang der jeweiligen Gelenke in einen neutralen, mittelgradigen
und endgradigen Winkelbereich eingeteilt. Haltungen oder Bewegungen mit einer Auslenkung in den mittelgradigen oder endgradigen
Winkelbereich sind als stärker belastend zu bewerten. Bei der Arbeit mit der Computermaus erfolgen diese Abduktionsbewegungen
lediglich in einem Winkelbereich von ca. +- 10°. Dieser Winkelbereich wird als neutral bezeichnet und nicht als belastend
bewertet. Außerdem befindet sich die Hand - auch wenn sie direkt auf der Tischplatte aufliegt - hinsichtlich der Dorsalflexion
im Neutralbereich (bis 25°). Eine Risikoerhöhung durch diese statische Haltung ist nicht gegeben. Der Kraftaufwand bei der
Bedienung einer Coumputermaus ist minimal und völlig zu vernachlässigen. Die zusätzlichen Risikofaktoren Kraftaufwand, extreme
Haltung und Belastung durch statische Haltung stellen folglich bei der Bedienung einer Computermaus keine Faktoren für ein
erhöhtes Risiko dar. Mehrstündige Fingerbewegungen mit Bewegungsfrequenzen > 10/min sowie Winkelbereiche > 10° sind bei der
Arbeit mit der Computermaus auszuschließen. Detaillierte Arbeitsplatzuntersuchungen im Hinblick auf die benannten Risikofaktoren
lagen mir nicht vor. Eine Angabe zum zeitlichen Umfang für "Büroarbeit" bzw. "Computerarbeit" ist für sich allein nicht aussagekräftig."
Der Kläger hat zu den Ausführungen des Dr. E. kritisch angemerkt, dieser gehe von unzutreffenden beruflichen Belastungen bei
ihm aus. Er berücksichtige weder den unergonomischen Arbeitsplatz noch die konkreten Bewegungsmuster bei seiner Tätigkeit,
wo ihm erst seit September 2011 eine ergonomische Tastatur zur Verfügung stehe. Lesepausen und Arbeiten mit der Pfeilleiste
habe es so gut wie nicht gegeben. Seine Haupttätigkeit habe vielmehr im Ausfüllen komplexer Datenlisten bestanden, die aus
Zeitgründen im Wesentlichen nur mit der Maus bedient worden seien. Ein ständiger Wechsel zwischen Tastatur und Maus hätte
zu viel Zeit erfordert. Die Arbeiten mit diesen Listen hätten permanente Bewegungen nach rechts und links und oben und unten
über die Maus erfordert. Pausen von der Bildschirmarbeit habe es so gut wie nicht gegeben. Der Kläger hat seinen Schriftsätzen
vom 12. Oktober 2012, 31. Januar 2013 (Eingangsdatum) und 7. Mai 2013 diverse Anlagen beigefügt, die sich mit Arbeiten an
Bildschirmgeräten und dabei auftretenden Erkrankungen des Armapparates beschäftigen, zudem das Attest des Orthopäden Dr. L.
vom 9. Januar 2013, das beim Kläger eine cervikale Radikulopathie, eine Epicondylitis, ein Sulcus-ulnaris-Syndrom, ein Carpaltunnelsyndrom
jeweils rechtsseitig und eine akute Lumboischialgie diagnostisch bestätigt.
Die Beklagte hat die beratungsärztlichen Stellungnahmen der Arbeitsmedizinerin Dr. P. vom 17. April und 20. Dezember 2012
sowie vom 25. Februar 2013 vorgelegt. Dr. P. hat darin ausgeführt, die Arbeit mit der Computermaus sei nicht stark repetitiv,
wie dies für die BK-Nr. 2101 zu fordern sei. Die Auslenkung des Handgelenks bei Betätigung der Maustaste liege in der Größenordnung
eines halben Millimeters und die Kraft zur Betätigung sei so gering, dass der zu überwindende Widerstand kaum spürbar sei.
Da die Maus frei beweglich sei, komme es nicht zu unphysiologischen achsenungünstigen Auslenkungen im Handgelenk. Vielmehr
ruhe die Hand in gestreckter Handgelenkshaltung in einer leichten Supinationsstellung auf der Maus und müsse im Handgelenk
seitlich kaum abgewinkelt werden. Demgegenüber erreiche eine gute Schreibkraft auf der Tastatur 300 Anschläge pro Minute und
das ärztliche Merkblatt zur BK-Nr. 2101 gehe von einer belastenden Tätigkeit aus, wenn diese täglich mehrstündig mit mindestens
10.000 Bewegungsabläufen pro Stunde (entsprechend 3 pro Sekunde) ablaufe. Bei der Mausbedienung würden jedoch um mindestens
den Faktor 10 geringere Wiederholungsfrequenzen erreicht. Die Zahl der Mausklicks liege bei höchstens 5 bis 25 pro Minute
bei üblicher Benutzungsweise derselben. Kein einziger der als schädigend angesehenen biomechanisch relevanten Bewegungsabläufe
werde dadurch erfüllt. Auch die zeitlichen Zusammenhänge sprächen in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen
Dr. D. gegen eine BK-Anerkennung. Die Epicondylitis sei als Erkrankung in der Bevölkerung unabhängig von Armbelastungen weit
verbreitet. Risikofaktoren stellten ein mittleres Alter, hochrepetitive schwere Arbeiten mit starken Kreisbewegungen in unphysiologischer
Haltung, Übergewicht, Rauchen und psychosoziale Faktoren wie Depression und Stress dar. Die Bedienung einer Computermaus am
Bildschirmarbeitsplatz werde nicht als ursächlich angesehen. Studien, die einen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen
Maustätigkeit und Sehnenscheidenentzündungen belegten, lägen nicht vor. Soweit die Beklagte und andere Berufsgenossenschaften
Forderungen an die Eigenschaften der Tastatur und der PC-Maus stellten, erfüllten sie den Präventionsauftrag aus §
14 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung -
SGB VII, wonach die Berufsgenossenschaften mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu
sorgen hätten. Dabei werde die Computerarbeit nirgendwo als Tätigkeit dargestellt, die geeignet sei, eine BK nach Nr. 2101
zu verursachen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entschieden hat (§§
124 Abs.
2,
153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist nicht begründet. Auch wenn der Kläger die als schädigend angeschuldigte Tätigkeit in der Versicherungsbranche nicht
unterlassen hat und bei ergonomischer Ausstattung des Arbeitsplatzes fortsetzt, hat er trotzdem ein Feststellungsinteresse
entsprechend der Regelung des §
9 Abs.
4 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger bereits vor Aufgabe der mit Unterlassungszwang kombinierten BKen verpflichtet ist,
die Anerkennung der Erkrankung als BK für den Fall der Unterlassung festzustellen. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage
(§
55 Abs.
1 Ziffer 3
SGG) ist danach zulässig, wobei Gegenstand dieser Klage, die keine Leistungsgewährung zum Inhalt hat, auch die Feststellung einer
Erkrankung als BK sein kann (so Keller in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, Kommentar, Anm. 13 b zu §
55; BSGE 103, 45, 46). Beklagte und Sozialgericht haben die Voraussetzungen der BK-Nr. 2101 zu Recht verneint. Auch der erkennende Senat hat
die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht zu Gunsten des Klägers feststellen können.
BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit
erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen
durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Nach Nr. 2101 der
Anlage 1 zur
BKV gehören zu den BKen auch Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze,
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Anerkennung einer BK setzt voraus, dass die Verrichtung einer versicherten
Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkung
eine Krankheit verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Die Verursachung einer Erkrankung oder ihre wesentliche Verschlimmerung
durch der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Einwirkungen in nachgewiesener Dauer und Intensität begründet die Haftung.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Folgeerkrankungen ist im Rahmen der haftungsausfüllenden
Kausalität zu beurteilen (dazu BSGE 103, 59). Voraussetzung für die Feststellung jeder Erkrankung als BK ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen
sowie die Erkrankung, für die Entschädigungsleistungen beansprucht werden, im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sind. Eine
absolute Sicherheit ist bei der Feststellung des Sachverhalts nicht zu erzielen. Erforderlich ist aber eine an Gewissheit
grenzende Wahrscheinlichkeit, wonach kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen vorgenannter Tatbestandsmerkmale zweifelt
(Bundessozialgericht -BSG-, BSGE 6, 144; Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, Anm. 5 zu §
118 m.w.N.). Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger
Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche
Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 45, 285, 287; 61, 127, 128). Für die Anerkennung der ursächlichen Zusammenhänge muss nur eine Wahrscheinlichkeit bestehen. Bei vernünftiger
Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen
so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung
außer Betracht bleiben können (BSG in SozR Nr. 20 zu § 542
RVO a.F.). Der ursächliche Zusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich
ist (BSGE 60, 58, 59).
Der Kläger leidet am rechten Ellenbogen an einer Epicondylitis humero medialis bzw. radialis, wie nicht nur die behandelnden
Ärzte Dr. H. und Prof. J., sondern auch der gerichtliche Sachverständige Dr. D. im orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom
21. April 2008 übereinstimmend festgestellt haben. Darüber hinaus haben mehrere behandelnde Ärzte (Dr. H., Prof. K., Dr. M.)
eine Tendovaginitis und ein Sulcus-ulnaris-Syndrom diagnostiziert, wobei Dr. D. letztere Diagnose nicht bestätigen konnte.
Bei einer Epicondylitis und auch den übrigen Diagnosen handelt es sich um im Rahmen der BK-Ziffer 2101 grundsätzlich als BK
in Betracht kommende Erkrankungen (dazu: Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S.
1164; ebenso Ärztliches Merkblatt zur BK 2101 unter II 2 - veröffentlicht bei: Mehrtens/Brandenburger, Die
Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, M 2101 Anm. 4.1 und Lauterbach, Unfallversicherung (
SGB VII), §
9, Anh. IV, 2101, Anm. III, 5.; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. September 2002 - Az.: L 9/3 U 409/99 sowie Urteil des Senats vom 21. November 2006 - Az.: L 3 U 103/05).
Die Anerkennung dieser Erkrankung als BK scheitert im Falle des Klägers daran, dass der Senat die arbeitstechnischen Voraussetzungen
der BK-Nr. 2101 nicht zu seinen Gunsten feststellen konnte.
Nach dem Ärztlichen Merkblatt zur BK-Nr. 2101 sind für diese BK erkrankungsursächlich kurzzyklische, repetitive, feinmotorische
Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz (wie z.B. beim Maschinenschreiben und Klavierspielen), hochfrequente, gleichförmige,
feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer, achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks (wie z.B. beim Stricken), repetitive
Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung
(wie z.B. beim Drehen, Montieren oder Obst pflücken), forcierte Dorsalextension der Hand (wie z.B. Rückhandschlag beim Tennis,
Hämmern) oder monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarmes (z.B.
beim Betätigen eines Schraubendrehers). Langjährige Schwerarbeit bzw. "eintönige Fließbandarbeit" kommen als arbeitstechnische
Voraussetzungen nicht in Betracht, sofern es sich dabei nicht um unphysiologische Bewegungsabläufe bzw. unnatürliche Haltungen
der beteiligten Gliedmaßen handelt. Hier ist eine rasche Gewöhnung (Trainingseffekt) zu erwarten, die eine Störung des Anpassungsgleichgewichts
verhindert. Die tägliche Einwirkungsdauer sollte mindestens drei Stunden, die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre
betragen. Dies entspricht den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E., der bereits im Aufsatz "Arbeitstechnische
Voraussetzungen für die Entstehung einer BK 2101" in: ErgoMed. 1999, S. 26 betont hatte, dass der organisch und funktionell
gesunde Bewegungsapparat durchschnittlichen und sogar hohen Berufsbelastungen weitgehend gewachsen ist. Er verlangt darin
zur Krankheitsverursachung repetitive Arbeitsverrichtungen mit statischen und dynamischen Anteilen, bei denen eine einseitige,
von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der Gliedmaßen erforderlich ist. Ferner muss es sich um kurzzyklische, immer
wiederkehrende Bewegungsabläufe handeln, bei denen im Handbereich die gleichen Muskeln und Sehnen unter gleichartiger Belastung
betätigt werden. Dabei ist insbesondere eine sich ständig wiederholende Zugbeanspruchung der Sehnenansätze erforderlich. In
Betracht kommen auch solche repetitiven Arbeitsverrichtungen, bei denen eine wiederholte grobe Kraftanwendung bei hoher Auslenkung
des Handgelenks im Sinne einer unphysiologischen Haltung erforderlich ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 10. März 2008
- L 3 U 2/07 sowie LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2005, NZS 2006, 157 zur Tätigkeit eines Masseurs; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. November 2003, L 18 U 181/01 zur Tätigkeit eines Herrenfrisörs; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 1165, 1166).
Von diesen Vorgaben ausgehend hat der gerichtliche Sachverständige Dr. E. im Gutachten vom 7. August 2012 sowie die die Beklagte
beratende Arbeitsmedizinerin Dr. P. in mehreren im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen zur Überzeugung des erkennenden
Senats dargelegt und begründet, dass die vom Kläger als Auslöser seiner Epicondylitis angeschuldigte Arbeit mit der Computermaus
nicht als wesentliche (Mit)ursache für die Entstehung einer Epicondylitis anzuerkennen ist. Anders als bei einer Stenotypistin,
die Dr. P. zufolge dauerhaft auf der Tastatur bis zu 300 Anschläge pro Minute erreicht und neben dem Klavierspieler beispielhaft
für eine im Rahmen der BK-Nr. 2101 typische Belastung arbeitsmedizinisch anerkannt ist, treten bei der Arbeit mit der Computermaus
um mehr als den Faktor 10 geringere Bewegungsfrequenzen von bis zu 25 pro Minute auf. Dr. E. folgend kann es allenfalls kurzzeitig
beim Scrollen sowie beim Klicken mit rechter oder linker Maustaste zu einer dem Maschinenschreiben vergleichbaren Bewegungsfrequenz
kommen. Damit ist eine dauerhafte starke Repetitivität im Rahmen kurzzyklischer feinmotorischer Belastungen für die Arbeit
mit der Computermaus zu verneinen. Die Arbeit mit der in aller Regel frei beweglichen Computermaus erfolgt zudem nicht bei
achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks, worauf Dr. E. zutreffend hinweist. Die Abduktionsbewegungen des Handgelenkes
überschreiten einen Winkelbereich von jeweils 10 Grad nach rechts und links nicht, der ebenso als neutral anzusehen ist wie
die erforderliche Dorsalflexion, die bei auf der Tischplatte aufliegender Hand den Neutralbereich von bis zu 25 Grad nicht
überschreitet. Der bei Bedienung der Computermaus benötigte Kraftaufwand ist minimal und zu vernachlässigen. Die im Rahmen
der BK-Nr. 2101 beachtlichen Risikofaktoren Kraftaufwand oder extremer Haltung sind danach nicht erkennbar, da die Hand in
gestreckter Handgelenkshaltung in einer leichten Supinationsstellung auf der Maus liegt und im Handgelenk kaum abgewinkelt
werden muss.
Dem entsprechend existieren auch keine Studien, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellenbogengelenkes im Sinne einer
Epicondylitis bzw. einer Sehnenscheidenentzündung mit der PC-Arbeit bestätigen - auch nicht speziell infolge des Umgangs mit
der Computermaus. Dr. E. und Dr. P. haben nicht nur keine derartigen Studien auffinden können; Dr. E. hat zudem in der Fachliteratur
keine Bestätigung dieses Zusammenhanges gefunden, den auch die vom Kläger zahlreich vorgelegten Aufsätze und Materialien nicht
belegen, die sich mit der Arbeit an Bildschirmgeräten und den dabei auftretenden Erkrankungen des Armapparates beschäftigten.
Soweit diverse Berufsgenossenschaften Vorschläge zur Gestaltung von Büroarbeitsplätzen - auch im Hinblick auf Tastatur und
PC-Maus - erarbeitet haben, enthalten diese keine Hinweise auf den streitigen Zusammenhang im Rahmen der BK-Nr. 2101, sondern
stellen allein aufgrund des §
14 SGB VII vorgebrachte Anregungen dar, um arbeitsbedingten Gefahren für die Gesundheit präventiv zu begegnen, worauf Dr. P. zutreffend
hingewiesen hat. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 22. August 2006, Az.: 3 A 38/05 ist schon deshalb für das Begehren des Klägers nicht relevant, da die dortige Klägerin eine Sehnenscheidenentzündung am Handgelenk
als beruflich bedingt geltend gemacht hat, während beim Kläger ein Erkrankungsbild am Ellenbogen als BK-Folge im Streit ist.
Im Übrigen befasst sich das Verwaltungsgericht Göttingen mit einer Zusammenhangsfrage für den Bereich des Beamtendienstrechtes,
deren Beurteilungskriterien nicht ohne weiteres auf das BK-Recht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragbar sind.
Soweit die behandelnden Ärzte - Dr. L. beispielsweise im Bericht vom 11. Juni 2008 - sowie der als Privatgutachter tätige
Neurologe und Psychiater Dr. O. im Gutachten vom 22. Februar 2012 den beruflichen Zusammenhang der Epicondylitis des Klägers
bejahen, konnte der Senat diesem Vorschlag nicht folgen. Während Dr. L. keine Begründung für seine Auffassung liefert, geht
Dr. O. davon aus, dass der Kläger den von der BK-Nr. 2101 geforderten besonderen beruflichen Einwirkungen und Bewegungsabläufen
unterlegen hat, was nach den überzeugenden Darlegungen der Dres. E. und P. in Übereinstimmung mit den Feststellungen im ärztlichen
Merkblatt zur BK-Nr. 2101 - wie vorstehend näher begründet - zu verneinen ist. Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass die Epicondylitis
eine in der Bevölkerung unabhängig von armbelastender beruflicher Tätigkeit weit verbreitete Erkrankung darstellt, wobei sie
diverse auch nicht berufliche Risikofaktoren benannt hat. Entgegen Dr. O. ist der Nachweis des beruflichen Zusammenhangs einer
Epicondylitis nicht im Wege des Ausschlussverfahrens unter Hinweis auf das angebliche Fehlen privater Belastungen zu führen,
sondern die auf arbeitsmedizinischen Erfahrungen beruhenden, zum Teil auch ins ärztliche Merkblatt eingeflossenen Erkenntnisse
zu den arbeitstechnisch erforderlichen Belastungen sind zu überprüfen, um den beruflichen Zusammenhang einer Epicondylitis
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. Da die Art der Tätigkeit "Arbeit mit der Computermaus" an sich
diese Vorgaben nicht erfüllt, kommt es weder auf den von Dr. D. verneinten und von Dr. O. bejahten hinreichenden zeitlichen
Zusammenhang zwischen Erkrankungsbeginn und Belastungsbeginn an noch auf das Ausmaß der vom Kläger im Detail geschilderten
und unter Beweis gestellten arbeitstäglich sowie über die Jahre der beruflichen Tätigkeit hinweg einwirkenden Belastung, um
zu der Feststellung zu gelangen, dass die Epicondylitis des Klägers nicht als BK-Nr. 2101 der Anlage 1 zur
BKV festzustellen ist. Danach war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung des Klägers
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf §
160 Abs.
2 SGG.