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LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2013 - 3 U 28/10
Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2101 Keine Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen durch die Arbeit mit der Computermaus im Büro
1. Ein Tennisellenbogen ist auch bei häufiger Nutzung der Computermaus nicht ursächlich auf eine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen.
2. Eine dahingehende Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anl. zur BKV - Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben ... - ist für dieses Krankheitsbild weiterhin nicht anzuerkennen.
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2101
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 22.12.2009 S 8 U 227/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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