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LSG Hessen, Urteil vom 25.04.2006 - 3 U 488/03
Anerkennung einer infektiösen Mononukleose als Berufskrankheit
Die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 ist grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit -sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise -einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (hier: besondere Infektionsgefährdung bei einem im Gesundheitsdienst Beschäftigten in seiner versicherten Tätigkeit gegenüber Mononukleose). Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs ist weiter erforderlich, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Gefährdung im Beruf und Auftreten der ersten Symptome bzw. der Diagnosestellung gewahrt sein muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 3101
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt 10.03.2003 S 16 U 504/00 , SG Frankfurt 10.03.2003 S 16 U 465/00