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LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2011 - 3 U 90/09
Unfallversicherungsschutz eines Studenten bei Gefälligkeitsleistungen für die Eltern als Wie-Beschäftigter
Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist (hier bei einem Studenten, der seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten Hilfe leistet). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 25
Normenkette:
BGB § 1618a
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/M. 10.03.2009 S 8 U 76/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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