Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die zulässige Höhe des Abzugs eines Betriebskostenanteils zur Finanzierung des von der Beklagten
organisierten Notdienstes während des Notdienstes des Klägers in den 18 Quartalen III/03 bis einschließlich IV/07, insgesamt
ein Betrag in Höhe von 174.852,71 EUR.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und privatärztlich niedergelassener Arzt. Seit 1999 nahm er am organisierten ärztlichen Notdienst
der Beklagten in verschiedenen Notdienstzentralen teil. Er erklärte sich am 30. September 2002 gegenüber der Beklagten bereit,
in den eingerichteten ärztlichen Notfalldiensten mitzuarbeiten, und erkannte mit Abgabe der Erklärung zugleich die ab 1. Oktober
2002 geltende Notdienstordnung der Beklagten sowie die hierzu ergänzenden Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten, des Geschäftsausschusses
der Bezirksstelle und der Abgeordnetenversammlung der Beklagten an. In den folgenden Quartalen war der Kläger mit den Abrechnungsnummern
4077621 und 4077661 im Bereitschaftsdienst EC., mit der Abrechnungsnummer 4077764 im Bereitschaftsdienst TS. und mit den Abrechnungsnummern
4075650 und 4075710 im Bereitschaftsdienst EA. tätig.
Die Abgeordnetenversammlung der Beklagten hatte im September 2002 zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in Notfällen
eine ab 1. Oktober 2002 geltende Notdienstordnung (im Folgenden: NDO) beschlossen, die in § 8 die Finanzierung der Organisation
des Notdienstes regelt. Gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Buchst. a NDO ist, soweit die bei Betrieb von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen
zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind, für die Finanzierung des organisierten Notdienstes ein Abzug eines
angemessenen Betriebskostenanteils von mindestens 15%, höchstens 35%, bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes von den Notdienstärzten
erarbeiteten Honorare, zu erheben. Art und Umfang des Betriebskostenabzugs sind dabei von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft,
die von den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten gebildet wird (§ 2 Abs. 2 NDO), festzulegen und von dem
Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen (§ 8 Abs. 3 S. 2 NDO). Nach § 11 Abs. 1 S. 1 NDO sind die Beschlüsse
der Abgeordnetenversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsausschusses der jeweiligen Bezirksstelle der Beklagten zur Gestaltung
des Notdienstes für alle Vertragsärzte bindend. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 NDO haben nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmende Notdienstärzte durch entsprechende Erklärung vor der erstmaligen Teilnahme am organisierten Notdienst
schriftlich die Anerkennung dieser Notdienstordnung zu bestätigen.
Mit Schreiben vom 24. September 2002 informierte die Bezirksstelle DT. die Notdienstärzte in ihrem Bereich über das Inkrafttreten
der neuen Notdienstordnung zum 1. Oktober 2002 und teilte mit, dass der Geschäftsausschuss mit Wirkung zum 1. Oktober 2002
in allen Notdienstzentralen einen Betriebskostenabzug in Höhe von 15% beschlossen habe. Am 2. November 2002 beschloss der
Geschäftsausschuss der Bezirksstelle DT. mit Wirkung ab 1. Januar 2003 die Erhöhung des einheitlichen Betriebskostenabzugs
von 15 % auf 35%. Zeitgleich beschloss er, dass den Notdienstgemeinschaften die Möglichkeit gegeben werde, durch Sockelbeträge
oder Stundenpauschalen die Situation für die Dienstausübenden so zu gestalten, dass zur früheren Regelung keine Honorareinbußen
entstünden. Mit Schreiben vom 4. März 2003 unterrichtete die Beklagte alle dienstausübenden Ärzte der Notdienstzentralen über
diese Entscheidung.
Mit jeweils auf die einzelnen Arztnummern und Quartale bezogenen Honorarbescheiden setzte die Beklagte das Honorar des Klägers
für die im Rahmen des Notdienstes im Bereich der Bezirksstelle DT. erbrachten ärztlichen Leistungen in den streitbefangenen
Quartalen - jeweils gesondert für jeden Notdienstbezirk - fest, wobei sie jeweils Kontoauszüge beifügte, aus denen sich Betriebskostenabzüge
in Höhe von 35% ergaben. Gegen die Honorarbescheide für die Quartale I/04 bis IV/07 - mit Ausnahme des Honorarbescheids für
das Quartal III/04 - legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Höhe der Betriebskostenabzüge wandte.
In einem bereits vorher anhängig gewordenen Verfahren betreffend die Quartale I/03 und II/03 stellte der erkennende Senat
mit Urteil vom 18. Juni 2008 (L 4 KA 59/06, 64/06) fest, dass der Beschluss des Geschäftsausschusses der Bezirksstelle der Beklagten vom 2. November 2002 hinsichtlich
der Festlegung eines Betriebskostenabzugs von 35% wegen fehlender Normsetzungsbefugnis des Geschäftsausschusses formell rechtswidrig
und damit unwirksam war, weshalb für diese Quartale lediglich ein Betriebskostenabzug von 15 % erfolgen durfte. Nach Bekanntwerden
dieses Urteils verband die Beklagte alle Widerspruchsverfahren des Klägers für die Quartale I, II und IV/04 sowie I/05 bis
IV/07 zur gemeinsamen Entscheidung und gab mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2008 den Widersprüchen bzgl. des Notdienstes
im Notdienstbezirk EA. in den Quartalen I, II und IV/04 statt; im Übrigen wies sie die Widersprüche als unbegründet zurück.
Hierzu verwies sie auf § 8 Abs. 3 NDO, wonach Art und Umfang der Umlage und des Betriebskostenabzuges von der Versammlung
der Notdienstgemeinschaft festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle bzw. seit 1. Januar 2005
vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium zu genehmigen seien. Dieses Verfahren sei im Bereich des ärztlichen Bereitschaftsdienstes
EA. im Hinblick auf die Festlegung des Betriebskostenabzugs für das Jahr 2004 nicht eingehalten worden, weshalb dem Widerspruch
insoweit stattgegeben werde. Hingegen lägen für die sonst streitbefangenen Quartale Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen
der Notdienstgemeinschaften vor, mit denen einem Betriebskostenanteil von 35 % zugestimmt worden sei; diese Beschlüsse seien
auch jeweils durch den Geschäftsausschuss bzw. den Vorstand genehmigt worden. Dies legte die Beklagte im Bescheid im Einzelnen
dar.
Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2008 Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben, mit der er die Erstattung eines über
15 % hinausgehenden Betriebskostenanteils begehrt hat, und zwar für die im Widerspruchsbescheid genannten Quartale und darüber
hinaus auch für die hinsichtlich der Honorarbescheide nicht mit Widerspruch angegriffenen Quartale III/03, IV/03 und III/04.
Er hat ausgeführt, dem Geschäftsausschuss habe es an der Befugnis zur Festlegung eines Betriebskostenabzugs von 35% gefehlt,
weshalb der im September 2002 durch den Geschäftsausschuss festgesetzte Betriebskostenabzug von 15% in Ermangelung einer anderweitigen
ordnungsgemäßen Festsetzung bis heute weitergelte. Die Notdienstgemeinschaften hätten die Betriebskostenabzüge nicht durch
ordnungsgemäßen Beschluss auf 35% festgesetzt. Minimale Verfahrensstandards seien nicht eingehalten worden. So sei auf den
von den Beklagten verschickten Einladungen kein Tagesordnungspunkt enthalten gewesen, der eine vorgesehene Abstimmung über
die Höhe der Betriebskostenabzüge habe erkennen lassen. Eine förmliche Abstimmung über die Höhe der Betriebskosten unter Aufruf
eines dafür vorher angesetzten Tagesordnungspunktes habe auf keiner der von der Beklagten genannten Jahreshauptversammlungen
stattgefunden. Eine bloße "Zustimmung" des Geschäftsausschusses oder des Vorstandes sei außerdem keine Genehmigung. Eine förmliche
Mitteilung an die Dienstgemeinschaft oder insbesondere Hinterlegung dieser Genehmigung sei in allen Fällen unterblieben. Es
fehle auch an einer Bekanntmachung der Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften als Wirksamkeitsvoraussetzung. Adressaten eines
Beschlusses über die Höhe der Betriebskosten seien nicht nur die Mitglieder der Notdienstgemeinschaft selbst, sondern auch
die übrigen diensttuenden Ärzte. Auch diesen müsse ein genehmigter Beschluss über die Höhe der Betriebskosten zeitnah bekannt
gemacht werden, was unterblieben sei. Exemplarisch weise er auf das Verfahren der Notdienstgemeinschaft EA. im Jahr 2005 hin.
Aus der Einladung werde nicht ersichtlich, ob über den Tagungsordnungspunkt "Betriebskostenanteil dienstausübender Ärzte"
eine Abstimmung vorgesehen sei oder nicht. Eine Abstimmung habe, wie aus dem Protokoll ersichtlich, nicht stattgefunden. Den
Betriebskostenanteil für die dienstausübenden Ärzte in Höhe von 35 % habe die Versammlung, die bei anderen Tagesordnungspunkten
eine förmliche Abstimmung vorgenommen habe, nur "zustimmend zur Kenntnis" genommen. Bestenfalls handele es sich damit um eine
Genehmigung. Abstimmungen seien von der Beklagten auf keiner örtlichen Notdienstversammlung vorgesehen gewesen, da die Beklagte
bis zum Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2008 der Ansicht gewesen sei, dass die Betriebskosten unabhängig
von der Notdienstgemeinschaft festgelegt werden könnten. Da die Beklagte von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Betriebskostenabzugs
auf 35% ausgegangen sei, habe sie den Notdienstgemeinschaften auch suggeriert, dass sie keine Möglichkeit hätten, über die
Betriebskosten selbst zu entscheiden. Hilfsweise mache er geltend, dass die Erhebung eines Betriebskostenabzuges von 35% schon
deshalb rechtswidrig sei, weil dadurch gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen werde. Die Einnahmen hätten seit Einführung
des Betriebskostenabzugs von 35% in eklatanter Weise die für den Betrieb des ärztlichen Notdienstes notwendigen Ausgaben übertroffen.
Hierdurch hätten sich hohe sechsstellige Beträge als Überschuss angehäuft. Die fehlende Einlegung von Widersprüchen gegen
die den Honorarbescheiden beiliegenden Kontoauszüge für die Quartale III/03, IV/03 und III/04 stehe der Zulässigkeit der Klage
nicht entgegen. Weder der Einbehalt als solcher noch die Kontoauszüge, die die Höhe des Betriebskostenabzuges auswiesen, seien
Verwaltungsakte.
Mit Urteil vom 10. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich der Quartale III/03,
IV/03 und III/04 unzulässig. Der Kläger habe gegen die Honorarbescheide für diese Quartale keinen Widerspruch eingelegt. Eine
Widerspruchseinlegung sei aber erforderlich, weil es sich bei den Honorarbescheiden um Verwaltungsakte handele. Soweit die
Beklagte im Verfügungssatz der Honorarbescheide zunächst nur das Brutto- bzw. Nettohonorar ohne Betriebskostenabzug festsetze,
werde diese Festsetzung durch den gleichzeitig mit übersandten Kontoauszug im Sinne einer Regelung ergänzt. Es sei für den
Vertrags- bzw. Notdienstarzt ohne weiteres erkennbar, dass die volle Festsetzung des Honorars ohne Betriebskostenabzug wenig
sinnvoll sei und ihm der volle Betrag nicht zustehen könne. Soweit daher der Betriebskostenabzug als zu hoch angesehen werde,
sei gegen den Honorarbescheid, ggf. beschränkt auf den Betriebskostenabzug, Widerspruch einzulegen. Die im Übrigen zulässige
Klage sei unbegründet. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Betriebskostenabzugs sei die Notdienstordnung der Beklagten,
die Satzungsqualität habe. Für die Quartale bis Ende 2004 sei dies die ab 1. Oktober 2002 gültige Notdienstordnung (NDO I),
für die Zeit danach die ab 1. Januar 2005 gültige Notdienstordnung (NDO II). Hiernach seien die Notdienstgemeinschaften grundsätzlich
berechtigt, den Betriebskostenanteil festzusetzen. Die Verfahrensordnung wahre ausreichende rechtsstaatliche Standards und
den Minderheitenschutz. Hiervon ausgehend lägen für alle noch strittigen Festsetzungen der Betriebskostenanteile eine wirksame
Rechtsgrundlage bzw. wirksame Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften vor. Im Einzelnen handele es sich um folgende Einladungen,
Beschlussprotokolle und Stellungnahmen des Geschäftsausschusses bzw. des Vorstandes:
1. XY-Stadt
Einladung
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Beschluss-Protokoll
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Betriebskostenanteil
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Geschäftsausschuss bzw. Vorstand
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11.08.2003
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09.09.2003
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3.1: Erhöhung des Betriebskostenanteils auf 35 %
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zustimmend zur Kenntnis 24.09.2003
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14.11.2003
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15.01.2004
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3.4: nehmen die Regelungen über den einheitlichen Betriebskostenanteil in Höhe von 35 % gemäß neuer Notdienstordnung
|
zur Kenntnis 10.03.2004
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16.08.2004
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05.10.2004
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3.4: stimmt zu, den Betriebskostenanteil von 35 % beizubehalten
|
17.03.2005
|
10.10.2005
|
08.11.2005
|
3.3: stimmt zu, den Betriebskostenanteil von 35 % beizubehalten
|
30.01.2006
|
29.09.2006
|
08.11.2006
|
3.3: bestätigt den Betriebskostenanteil von 35 %
|
21.12.2006
|
25.09.2007
|
30.10.2007
|
3.3: bestätigt den Betriebskostenanteil von 35 %
|
28.01.2008
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2. EA-Stadt
Einladung
|
Beschluss-Protokoll
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Betriebskostenanteil
|
Geschäftsausschuss bzw. Vorstand
|
23.08.2004
|
23.09.2004
|
3.4: Zustimmung, den Betriebskostenanteil von 35 % beizubehalten
|
06.11.2004
|
17.10.2005
|
22.11.2005
|
3.3: 35 %
|
zustimmend zur Kenntnis 17.01.2006
|
03.11.2006
|
29.11.2006
|
3.4: Zustimmung der Beibehaltung des Betriebskostenanteils von 35 %
|
01.02.2007
|
29.10.2007
|
28.11.2007
|
3.3: Zustimmung der Beibehaltung des Betriebskostenanteils von 35 %
|
11.02.2008
|
3. TS-Stadt
Einladung
|
Beschluss-Protokoll
|
Betriebskostenanteil
|
Geschäftsausschuss bzw. Vorstand
|
11.07.2003
|
20.08.2003
|
3.5: 35%
|
zustimmend zur Kenntnis 26.11.2003
|
01.11.2004
|
30.11.2004
|
3.4: 35 %
|
zustimmend zur Kenntnis 08.02.2005
|
02.11.2005
|
07.12.2005
|
3.3: 35 %
|
zustimmend zur Kenntnis 19.01.2006
|
04.10.2006
|
01.11.2006
|
3.3: 35 %
|
zur Kenntnis 18.12.2006
|
In allen Einladungen sei auf den Betriebskostenanteil hingewiesen worden. Alle Beschlussprotokolle enthielten entsprechende
Beschlussfassungen. Ebenso liege die Genehmigung des Geschäftsausschusses bzw. Vorstandes vor. Es sei ausreichend, dass in
der Regel lediglich festgehalten werde, die Notdienstgemeinschaft nehme einen 35%-Anteil zustimmend zur Kenntnis. Entscheidend
sei, dass insofern eine eindeutige Willensäußerung der Notdienstgemeinschaft vorliege. Dies gelte auch noch für den Beschluss
der Notdienstgemeinschaft EC. vom 15. Januar 2004 ("Die Anwesenden nehmen die Regelungen über die Sockelbeträge und den einheitlichen
Betriebskostenanteil in Höhe von 35 % gemäß neuer Notdienstordnung zur Kenntnis."), weil in der Protokollüberschrift mit "3.4
Bestätigung Pauschalen/Sockelbeträge" noch hinreichend klargestellt werde, dass es sich um eine bestätigende und damit zustimmende
Kenntnisnahme handele. Gleiches gelte für den Beschluss der Notdienstgemeinschaft TS. vom 1. November 2006. Die Formulierung
im Protokoll "Die Bereitschaftsdienstgemeinschaft nimmt den Betriebskostenanteil von 35 % zur Kenntnis (Folie 18)." müsse
vor dem Hintergrund der jeweiligen Zustimmung in den Vorjahren gesehen werden. Die Formulierungen der Zurkenntnisnahme bzw.
zustimmenden Zurkenntnisnahme seien möglicherweise der seinerzeit bei der Beklagten vorherrschenden Auffassung geschuldet,
dass der Geschäftsausschuss zur Vorgabe der abzugsfähigen Betriebskostenanteile berechtigt sei und mit der Notdienstgemeinschaft
nur ein Benehmen hergestellt werden müsse. Insofern komme es aber nicht auf die Auffassung des einzelnen Mitglieds der Notdienstgemeinschaft
an, der bei der Abstimmung nur seinem Gewissen verantwortlich sei, sondern dass eine hinreichend eindeutige Willensäußerung
der Versammlung der Notdienstgemeinschaft vorliege. Für eine förmliche Bekanntmachung der Beschlüsse sei die Versendung an
die Mitglieder in Form der Zusendung des Protokolls ausreichend. Nichtmitglieder der Notdienstgemeinschaft, also Vertragsärzte
aus anderen Bereichen oder nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte, seien nicht unmittelbare Adressaten
der Beschlüsse. Sie seien nur mittelbar betroffen, als für sie diese Regelungen ebenfalls gälten, da ihre Vergütung sich nach
der Vergütung für die Vertragsärzte richte. Wie mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erörtert, sei sowohl ihm als
auch den übrigen Teilnehmern in den hier noch streitbefangenen Quartalen bekannt gewesen, dass der abzuführende Betriebskostenanteil
35 % betragen habe. Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass die Erhebung eines Betriebskostenabzuges von 35% schon deshalb
rechtswidrig sei, weil dadurch gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen werde, fehle es an einer Substantiierung dieses Vortrags.
Zudem könne bei der Festsetzung des Betriebskostenanteils vom Kostendeckungsprinzip abgesehen werden. Jedenfalls komme dem
Satzungsgeber sowie der Notdienstgemeinschaft ein höherer Gestaltungsspielraum zu und könne der Betriebskostenanteil an allgemeinen
Praxiskosten, die durchschnittlich jedenfalls über 35 % lägen, orientiert werden. Hinzu komme, dass eine Rechtsverletzung
eines eventuellen Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip nur von den Mitgliedern der Notdienstgemeinschaft geltend gemacht
werden könne. Anders als die Nichtmitglieder seien diese verpflichtet, am Notdienst zu den festgelegten Bedingungen teilzunehmen.
Nichtmitglieder treffe eine solche Verpflichtung nicht. Soweit für sie die Dienste nicht wirtschaftlich erschienen, könnten
sie von einer Teilnahme am Notdienst absehen. Die Mitglieder der Notdienstgemeinschaft trügen insoweit ausschließlich das
wirtschaftliche Risiko der Notdienstgemeinschaft, was letztlich aus der vertragsärztlichen Zulassung mit der Verpflichtung
zur Versorgung auch in den sprechstundenfreien Zeiten folge.
Gegen das am 18. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. März 2010 Berufung eingelegt.
Er meint, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts stehe die fehlende Einlegung eines Widerspruchs gegen die Kontoauszüge der
Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Bei den Kontoauszügen, die den Betriebskostenanteil auswiesen, handele es sich nicht
um (auch nur formelle) Verwaltungsakte, sondern um bloße Mitteilungen über die erhobenen Betriebskosten. Dafür spreche schon
die äußere Form, weil der Kontoauszug mit dem Honorarbescheid weder fest verbunden noch als Bescheid gekennzeichnet sei und
auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Sachlich sei der Kontoauszug einem Kontokorrent vergleichbar, in dem die Honoraransprüche
des abgerechneten Quartals mit den Betriebskosten aufgerechnet würden. Im Übrigen würden die Honorarbescheide samt Kontoauszug
erst Monate nach Abschluss des jeweiligen Quartals verschickt, so dass unter der Annahme, die Mitteilung des Betriebskostenanteils
sei ein Verwaltungsakt, es sich um eine rückwirkende Belastung und damit um einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot handele.
Die Klage sei auch begründet. Sämtliche Beschlüsse der Notdienstgemeinschaft über die Höhe des Betriebskostenabzuges seien
gegenüber ihm als Nichtmitglied der Notdienstgemeinschaft unwirksam. Zwar habe er die "Erklärung über die Teilnahme am ärztlichen
Notdienst" unterschrieben, hierdurch sei er aber nur der Notdienstordnung der Beklagten und nicht den Beschlüssen der Notdienstversammlung
unterworfen. Maßgeblich sei für ihn daher allein der Beschluss des Geschäftsausschusses der Beklagten vom 11. September 2002,
wonach der Betriebskostenabzug für alle Notdienstzentralen der Bezirksstelle DT. einheitlich auf 15 % festgesetzt worden sei.
Die im streitgegenständlichen Zeitraum gefassten jährlichen Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften in Bezug auf die Festsetzung
eines Betriebskostenabzugs seien unter Verstoß gegen die Notdienstordnung der Beklagten zustande gekommen und daher nichtig.
Auf keiner der Notdienstversammlungen sei es zu der von der Notdienstordnung vorgeschriebenen Beschlussfassung über die Höhe
der Betriebskosten gekommen, sondern die Beklagte habe den Notdienstgemeinschaften lediglich die Möglichkeit gegeben, den
von ihr durch den Beschluss des Geschäftsausschusses einheitlich festgelegten Betriebskostenabzug von 35 % zur Kenntnis zu
nehmen. Die Beklagte habe den Notdienstgemeinschaften suggeriert, über den Betriebskostenabzug nicht selbst entscheiden zu
können, sondern über Beschlüsse des Geschäftsausschusses lediglich ein Einvernehmen mit der Notdienstgemeinschaft herstellen
zu müssen. Das sei mit wesentlichen demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, was das Sozialgericht nicht
ausreichend würdige. Nach seiner Auffassung sei es letztlich unerheblich, ob das einzelne Mitglied bei der Versammlung der
Notdienstgemeinschaft um seine Rechte wisse, insbesondere dass für die Höhe der Betriebskosten eine förmliche Abstimmung zu
erfolgen habe und er nicht einen von der Beklagten festgesetzten Betriebskostenabzug lediglich zur Kenntnis zu nehmen habe.
Selbst wenn man die Willenskundgebungen der Notdienstgemeinschaften auf ihren jeweiligen Jahreshauptversammlungen in Bezug
auf die Höhe der Betriebskostenabzuges als wirksam ansehe, fehle es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung. Bei diesen Beschlüssen
handele es sich um Rechtssetzungsakte gegenüber den Mitgliedern der Gemeinschaft. Diese Beschlüsse müssten nach der Satzung
der Beklagten durch Rundschreiben oder Veröffentlichung im Hessischen Ärzteblatt bekannt gemacht werden. Hinsichtlich der
jährlichen Betriebskostenfestsetzungen der Notdienstgemeinschaften sei weder dies noch eine Bekanntgabe in anderer Form erfolgt.
Insoweit könne es auch nicht darauf ankommen, dass er - der Kläger - als Nichtvertragsarzt kein Mitglied der Notdienstgemeinschaft
und daher von ihren Beschlüssen nur mittelbar betroffen gewesen sei, denn die Höhe des Betriebskostenabzugs wirke sich unmittelbar
auf die Höhe seiner Einnahmen aus. Zudem erfordere das rechtsstaatliche Publizitätsprinzip die Mitteilung belastender Veränderungen.
An dem Bekanntmachungserfordernis ändere sich auch nichts dadurch, dass ihm (erstmals) mit den jeweiligen Honorarbescheiden
die Höhe des Betriebskostenanteils bekannt geworden sei. Die erhobenen Betriebskosten von 35 % verstießen sowohl gegen das
allgemeine abgabenrechtliche Äquivalenz- als auch gegen das Kostendeckungsprinzip. Das SG übersehe, dass das Kostendeckungsprinzip auch auf Nichtvertragsärzte im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine Notdienstgemeinschaft
anwendbar sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Mai 1993, 6 RKa 33/92). Hierbei sei zu beachten, dass er als Nichtvertragsarzt nicht nur den Betriebskostenabzug hinzunehmen habe. Darüber hinaus
werde er in gleicher Weise wie ein Vertragsarzt zur Umlage für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD-Umlage) herangezogen.
Für notdienstausübende Vertragsärzte wie für Nichtvertragsärzte stellten die Betriebskosten daher einen Sonderbeitrag dar,
der nur zur Finanzierung solcher Aufwendungen zulässig sei, die diesen Ärzten zum besonderen Vorteil gereichten. Dies sei
insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Mittel und Geräte. Entgegen der Argumentation des Sozialgerichts bewege sich
der Betriebskostenanteil des Bereitschaftsdienstes nicht in der Nähe der allgemeinen Praxiskosten. Tatsächlich beschränke
sich die Einrichtung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes auf eine Mindestausstattung, für die aber pro Notdiensttag von dem
einzelnen Arzt Betriebskosten in Höhe von durchschnittlich ca. 1.000 EUR zu zahlen seien. Hier bestehe ein offensichtliches
Missverhältnis, welches auch zu einem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führe. Denn mit einem Betriebskostensatz von
35 % werde von Vornherein ein Überschuss angestrebt, der auch dauerhaft entstehe. Dies werde u. a. in dem Protokoll der Jahreshauptversammlung
der Notdienstgemeinschaft EA. vom 28. November 2007 eingeräumt, wo es wörtlich heiße: "Die Zentrale hat auch im Jahr 2006
wieder ein beachtliches Guthaben erwirtschaftet, durch dieses sich die Betriebsmittelrücklage enorm erhöht hat". Aus dem Protokoll
der Jahreshauptversammlung der Notdienstgemeinschaft XY. vom 30. Oktober 2007 gehe hervor, dass die Ausrichtung des Notdienstes
im Jahr 2005 einen Gewinn von 112.000 EUR erwirtschaftet habe und der Gesamtgewinn zu diesem Zeitpunkt auf rund 523.000 EUR
angewachsen gewesen sei, weshalb der Obmann beauftragt worden sei, mit dem Vorstand der Beklagten über eine Rückzahlung des
hohen Betriebsmittelstandes an die niedergelassenen Ärzte zu verhandeln. Insoweit sei Beweis zu erheben über die finanzielle
Gesamtsituation der Bereitschaftsdienstgemeinschaften für die Jahre 2003 bis 2007. Die sog. "Sockelbeträge", die an die Notdienstärzte
als umsatzunabhängige Garantiezahlung erbracht würden, seien demgegenüber äußerst gering und stellten im Vergleich zu den
Betriebskostenabzügen keine angemessene Kompensation dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. Februar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in den Quartalen III/2003 bis einschließlich IV/2007 zu viel einbehaltenen
Betriebskosten aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst in Höhe von 20 % des Notdienstumsatzes, zusammen 174.852,71 EUR, nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn auszuzahlen,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. Februar 2010 und die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale I/04, II/04,
IV/04 bis IV/07 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
die in den Quartalen III/2003 bis einschließlich IV/2007 zu viel einbehaltenen Betriebskosten aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst
in Höhe von 20 % des Notdienstumsatzes, zusammen 151.026,79 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts. Es sei festzuhalten, dass schon vor der Beschlussfassung über einen Betriebskostenabzug
von 35 % in den Versammlungen der Bereitschaftsdienstgemeinschaften höhere Betriebskostenabzüge als 15 % beschlossen worden
seien. Dem Kläger wie auch den übrigen Teilnehmern des ärztlichen Bereitschaftsdienstes sei der abzuführende Betriebskostenanteil
von 35 % bereits durch Rundschreiben der Bezirksstelle DT. vom 22. November 2002 und 4. März 2003 bekannt gemacht worden.
Durch die Teilnahmeerklärung am Notdienst sei der Kläger in ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis eingegliedert
worden, welches ihr - der Beklagten - auch hinsichtlich der Honorierung die Befugnis verschaffe, die Regeln über die Honorierung
einseitig mit Wirkung für alle teilnehmenden Ärzte festzusetzen. Soweit dem Kläger unter diesen Bedingungen die Teilnahme
am Notdienst nicht wirtschaftlich erscheine, könne er - anders als die Vertragsärzte - davon absehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge
der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 174.852,71 EUR entsprechend dem Betrag, der sich als Unterschied
zwischen dem von der Beklagten einbehaltenen Betriebskostenanteil in den streitgegenständlichen Quartalen von 35 % und dem
vom Kläger für zulässig gehaltenen Anteil von 15 % des erarbeiteten Honorars ergibt.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Zurückzahlung einbehaltener
Betriebskostenabzüge für die Quartale III/03, IV/03 und III/04 fordert. Denn insoweit liegen bestandskräftige Verwaltungsakte
vor, welche einem Zahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der in den jeweiligen Quartalen abgezogenen Betriebskosten entgegenstehen
(§
77 SGG). Durch die Honorarbescheide in Verbindung mit den als Anlage übersandten Kontoauszügen hat die Beklagte für das jeweilige
Quartal sowohl den erworbenen Zahlungsanspruch des Klägers aus seiner Notdiensttätigkeit als auch die Höhe des jeweiligen
Betriebskostenabzugs verbindlich festgestellt. An seiner dahingehenden Rechtsprechung (Urteil vom 18. Juni 2008, L 4 KA 59/06, Juris) hält der Senat fest. Bereits in der Überschrift des Honorarbescheids wird darauf hingewiesen, dass dieser in Zusammenhang
mit dem Kontoauszug zu lesen ist. Für den am Notdienst teilnehmenden Arzt als Empfänger des Honorarbescheids ist zudem klar,
dass sich sein Nettohonorar als Resultat seiner ärztlichen Leistungen einerseits und der mit dem Betrieb der Notdienstgemeinschaften
verbundenen Kosten andererseits ergibt. Insoweit handelt es sich bei der Abrechnung um einen einheitlichen Vorgang, der nicht
in einen rechtsverbindlichen Teil (die Honorarfestsetzung) und eine davon getrennte, rechtlich unverbindliche Mitteilung (die
Höhe des Betriebskostenabzugs) künstlich aufgespalten werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde die Rechtsposition
des Klägers im Vergleich zu der der Beklagten ungerechtfertigt verbessern, da sich der Kläger auf die Bestandskraft des Honorarbescheids
berufen, selbst aber ein einzelnes Element der Berechnung des letztendlichen Zahlungsanspruchs ohne Bindung an die für die
Anfechtung des Verwaltungsaktes vorgesehenen Fristen nachträglich separat angreifen könnte.
Der Einwand des Klägers, die Qualifizierung der Kontoauszüge als rechtlich verbindliche Regelung hinsichtlich der Höhe der
Betriebskostenanteile führe zu einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, ist unzutreffend. Dem Kläger wird durch die Festsetzung
der Betriebskosten im Wege des Verwaltungsakts nicht rückwirkend eine Last auferlegt. Denn die Höhe des Betriebskostenanteils
gründet auf dem vorangegangenen Beschluss der Notdienstgemeinschaft, durch den der Betriebskostenanteil für die Zukunft festgelegt
wird. Der Honorarbescheid bzw. der den Betriebskostenanteil ausweisende Kontoauszug beinhaltet nicht mehr als die rechnerische
Umsetzung dieser - worauf später noch zurückzukommen ist - dem Kläger bekannten Vorgabe.
Soweit die Klage aufgrund fristgerechter Widersprüche des Klägers zulässig ist, hat das Sozialgericht sie zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Die angegriffenen Verwaltungsakte der Beklagten in Form der den Honorarbescheiden beigefügten Kontoauszüge, in
denen Betriebskostenanteile auf der Basis einer Quote von 35 % abgerechnet worden sind, sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte war berechtigt, gegenüber dem Kläger über seine Honoraransprüche aus notdienstärztlicher Tätigkeit durch Verwaltungsakt
zu entscheiden. Denn insoweit besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis.
Zwar beruhen die Einsätze des Klägers im Notdienst auf entsprechenden im jeweiligen Einzelfall getroffenen Absprachen zwischen
dem Kläger und der Beklagten, durch die sich der Kläger zu konkreten Terminen vertraglich verpflichtete, im Notfalldienstsystem
der Kassenärztlichen Vereinigung in den verschiedenen Notdienstbezirken tätig zu werden. Unabhängig von der Frage, ob diese
jeweilige vertragliche Vereinbarung über die Leistung der einzelnen Notdienste als zivil- oder öffentlichrechtlich zu qualifizieren
ist, ist jedenfalls die dem Vertragsschluss nachfolgende Abwicklung der konkreten Dienste nach Maßgabe des öffentlichen Rechts
zu beurteilen. Denn bei diesen Notdiensten handelt es sich um ein von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach §
75 Abs.
1 Satz 2
SGB V öffentlich-rechtlich organisiertes Versorgungssystem zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der üblichen
Sprechstundenzeiten. Der Kläger hat sich mit seiner Einverständniserklärung vom 30. September 2002 dem insoweit geltenden
öffentlich-rechtlichen Regelwerk der Beklagten in Form der Notdienstordnung, aber auch der Honorierungsgrundsätze unterworfen.
Das beinhaltet die Befugnis der Beklagten, gegenüber dem Kläger bei der Abrechnung in hoheitlicher Weise tätig zu werden.
Die Erhebung eines Betriebskostenanteils von 35 % ist auch materiell nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür ist die Erklärung
des Klägers vom 2. Oktober 2002 in Zusammenhang mit der jeweiligen einzelvertraglichen Abrede der konkreten Dienste. Hierdurch
hat der Kläger vertraglich den Abzug des jeweils für die Vertragsärzte gültigen Betriebskostenanteils akzeptiert. Denn mit
seiner Erklärung vom 2. Oktober 2002 hat sich der Kläger nicht allein der Notdienstordnung der Beklagten, sondern insgesamt
den Grundsätzen der Beklagten über die Tätigkeit im ärztlichen Notdienst und der Honorierung der erbrachten ärztlichen Leistungen
unterstellt. Deshalb ist dem Einwand des Klägers, er habe sich zwar der Notdienstordnung der Beklagten, nicht hingegen den
Beschlüssen der Notdienstgemeinschaften unterworfen, weshalb deren Beschlüsse über die Festlegung des Betriebskostenanteils
auf 35 % für seine Honoraransprüche nicht beachtlich seien, nicht zu folgen. Durch die Erklärung vom 2. Oktober 2002 waren
Änderungen im Verfahren der Festsetzung des Betriebskostenanteils vertraglich antizipiert. Dem Kläger war aus seiner langjährigen
Tätigkeit im Notdienst bekannt, dass von den erwirtschafteten Honorarumsätzen der jeweils von dem zuständigen Organ der Beklagten
beschlossene geltende Betriebskostenanteil abgezogen wurde. Dies ergab sich ohne weiteres aus den Honorarbescheiden mit den
beigefügten Kontoauszügen. Den im Zeitpunkt des konkreten Notdienstes gültigen Betriebskostensatz konnte er durch einfache
Nachfrage bei der Beklagten in Erfahrung bringen. Für die hier zu beurteilenden Quartale ab 1/04 war er über den beschlossenen
Betriebskostenanteil zudem nicht nur durch die Honorarbescheide für das Jahr 2003, in denen bereits der auf 35 % erhöhte Betriebskostenanteil
ausgewiesen war, sondern auch durch das Rundschreiben der Beklagten vom 4. März 2003 informiert.
Die Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften über die Erhebung eines Betriebskostensatzes von 35% sind entgegen der Auffassung
des Klägers nicht unwirksam. Sie beruhen auf der NDO der Beklagten, die als Satzung eine ausreichende Rechtsgrundlage für
die Erhebung eines Betriebskostenanteils zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes darstellt. Der Umfang und die Durchführung
des Notdienstes obliegt der Beklagten im Rahmen ihrer Satzungshoheit (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 1987, 6 RKa 1/87 und vom 11. Juni 1986; 6 Ka 5/85, juris). Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für den Notdienst ist
§
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V, wonach die Satzung insbesondere Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten muss. Dementsprechend
hat die Abgeordnetenversammlung der Beklagten im September 2002 die ab 1. Oktober 2002 geltende NDO beschlossen, die gemäß
§ 27 der Satzung der Beklagten Bestandteil der Hauptsatzung der Beklagten ist. Danach sind Art und Umfang des Betriebskostenabzugs
von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft, die von den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten gebildet
wird (§ 2 Abs. 2), festzulegen, die von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen ist (§ 8 Abs. 3
S. 2). Die Beklagte war auch berechtigt, die Beschlussfassung über Art und Umfang des Betriebskostenabzugs auf die einzelne
Notdienstgemeinschaft zu übertragen, nachdem sie mit der NDO als Bestandteil der Satzung die grundlegenden Bestimmungen über
die Aufbringung der Mittel selbst getroffen hat (Urteil des Senats vom 18. Juni 2008, L 4 KA 59/06, Juris).
Die Beschlüsse, mit denen die Notdienstgemeinschaften den Betriebskostensatz auf 35 % festgelegt haben, lassen ausreichend
erkennen, dass die Notdienstgemeinschaften über die Höhe des zukünftig geltenden Betriebskostenabzugs eine Entscheidung getroffen
haben. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass an die äußere Form dieser Beschlussfassung in einem selbstverwaltungsähnlichen
Gremium keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Soweit die jeweiligen Protokolle ausführen, die Versammlung nehme den Betriebskostenanteil
von 35 % zustimmend zur Kenntnis (oder ähnliche Formulierungen verwandt werden), genügt dies den Anforderungen an einen wirksamen
Beschluss zur Festlegung des Betriebskostenanteils im Sinne von § 8 Abs. 3 NDO. Entscheidend ist, dass dem Protokoll eine
Willensbildung der Notdienstgemeinschaft hinsichtlich der Höhe des zukünftigen Betriebskostenanteils zu entnehmen ist. Hiervon
kann im konkreten Fall insbesondere deshalb ausgegangen werden, weil die anwesenden Ärzte wussten, dass der Betriebskostenanteil
unmittelbar die Höhe ihres Notdiensthonorars bestimmte. Sofern seitens der Ärzte mit einer Kostenquote von 35 % kein Einverständnis
bestanden oder es hierüber eine streitige Abstimmung gegeben hätte, kann davon ausgegangen werden, dass dies im Protokoll
deutlich geworden wäre. Angesichts dessen kann unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände von einer wirksamen Beschlussfassung
selbst in den Fällen ausgegangen werden, in denen dies im Protokoll nur unvollkommen zum Ausdruck kommt, insbesondere in den
beiden Fällen, in denen nach den Protokollen die Versammlung den Betriebskostenanteil von 35 % lediglich "zur Kenntnis" nahm.
Denn in diesen Fällen reihte sich der betreffende Beschluss in eine Kette vorangegangener Zustimmungen und beinhaltete lediglich
die Aufrechterhaltung eines status quo. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG hierzu nimmt der Senat Bezug und sieht von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Der Auffassung des Klägers, die Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften sei ihm gegenüber nicht ausreichend bekanntgemacht
worden und deshalb unwirksam, kann nicht gefolgt werden. Die Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften über die Höhe des Betriebskostenanteils
betrafen unmittelbar allein die am Notdienst teilnehmenden Vertragsärzte und waren daher auch nur ihnen - als Normunterworfenen
- bekanntzumachen. Demgegenüber war der Kläger nicht Mitglied der Beklagten, sondern nahm am Notdienst auf freiberuflicher
Grundlage teil. Er entschied frei darüber, ob er auf der Grundlage der jeweils geltenden Vergütungsgrundsätze im Notdienst
tätig werden wollte. Mittelbare Wirkungen hatten die Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften für den Kläger daher erst in dem
Moment, als er - zeitlich nach diesen Beschlüssen - auf der Grundlage einzelvertraglicher Absprachen am Notfalldienst teilnahm.
Der Abzug des für die Vertragsärzte aufgrund der Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften geltenden Betriebskostensatzes erfolgte
gegenüber dem Kläger mithin nicht aufgrund von Normunterworfenheit, sondern aufgrund der mit ihm getroffenen vertraglichen
Vereinbarung, durch die sich der Kläger bereit erklärte, zu den allgemein für Nichtkassenärzte geltenden Bedingungen im Notfalldienst
mitzuarbeiten (ähnlich BSG, Urteil vom 12. Mai 1993, 6 RKa 33/92, Juris Rdnr. 14). Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht mit seinen Einwand gegen die seiner Ansicht nach unzureichenden
Einladungen zu den Versammlungen der Notdienstgemeinschaften gehört werden, weil ihm als Externen in Hinblick auf seine vertraglichen
begründeten Vergütungsansprüche kein subjektives Recht zusteht, die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften von Organen
der Beklagten gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der Status des Klägers als externer Notdienstarzt schließt es ebenfalls aus, ihn mit dem Argument zu hören, die Erhebung einer
Betriebskostenanteils von 35 % verstoße gegen das abgabenrechtliche Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, weshalb auch dem
entsprechenden Beweisantrag des Klägers seitens des Senats nicht nachzugehen war. Denn der Kläger nimmt am Notdienst als Freiberufler
auf der Grundlage jeweils einzelner, neu geschlossener Dienstverträge teil. Er tritt als Außenstehender in den Dienst der
Beklagten und erhält für die geleisteten Dienste eine Vergütung, welche sich u. a. danach richtet, wie hoch der von der Notdienstgemeinschaft
beschlossene Betriebskostenanteil ist. Dieser Betriebskostenanteil ist für den Kläger damit ein Rechnungsposten seines Vergütungsanspruchs.
Aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung und ihrer konkreten Durchführung in den Jahren seit 1999 war für
den Kläger von Beginn an bekannt, dass der jeweils geltende Betriebskostensatz auf seinen Vergütungsanspruch durchschlug.
Es war seine freie Entscheidung, dies als Geschäftsgrundlage zu akzeptieren oder von einer weiteren Tätigkeit Abstand zu nehmen.
Die vertraglich begründete Befugnis der Beklagten, von den Honorarumsätzen des Klägers den für die Vertragsärzte geltenden
Betriebskostenanteil abzuziehen, stellt sich daher nicht als Gebühr für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Beklagten
dar, sondern lediglich als Weitergabe des für die Vertragsärzte im Notdienst geltenden Kostenanteils auf vertraglicher Grundlage.
Die von dem Kläger für seine gegenteilige Auffassung zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Mai 1993 (6 RKa 33/92) ist nicht einschlägig. Diese hatte einen satzungsmäßigen sog. "Fuhrkostenbeitrag" der Kassenärztlichen Vereinigung AN. zum
Gegenstand; von jedem Nichtvertragsarzt, der am ärztlichen Notfalldienst teilnahm, erhob die KV einen Kostenbeitrag von 10,00
DM pro Krankenbesuch. Diesen satzungsmäßigen "Fuhrkostenbeitrag" hat das BSG als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der
Einrichtungen der KV im Sinne einer Benutzungsgebühr (BSG aaO., Juris Rdnr. 12) qualifiziert. Vorliegend geht es jedoch gerade
nicht um einen von der Beklagten im Wege der Satzung allein von Nichtvertragsärzten erhobenen Beitrag. Vielmehr wird der Betriebskostenanteil
von der Notdienstgemeinschaft zur Finanzierung des Notdienstes durch die notdienstpflichtigen Vertragsärzte festgelegt. Die
Festlegung der Betriebskostenquote belastet damit allein die in der Notdienstgemeinschaft organisierten Vertragsärzte, welche
entsprechende Abzüge von ihren im Notdienst erbrachten Leistungen hinzunehmen haben. Für den Kläger gilt der entsprechende
Abzug insoweit nicht aufgrund der Satzung, sondern folgt aus der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten und der dortigen
Bezugnahme auf die für die Vertragsärzte geltenden Abrechnungsmodalitäten. Damit scheidet seine Überprüfung anhand der gebührenrechtlichen
Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips von Vornherein aus. Für den Senat bestand daher auch kein Anlass, dem
Beweisantrag des Klägers hinsichtlich der Kostensituation in den einzelnen Notdienstbezirken nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.