LSG Hessen, Beschluss vom 14.07.2005 - 4 KA 21/05
Genehmigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten mit Zahnheilkundeerlaubnis eines Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes
im Gesundheitswesen in der vertragsärztlichen Versorgung
Hat das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dem zur Beschäftigung anstehenden Vorbereitungsassistenten
eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG erteilt, so ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung
grundsätzlich zur Erteilung einer Genehmigung für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
verpflichtet. Eine fehlende Approbation reicht für eine Verweigerung der Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten
gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: Zahnärzte-ZV § 3 Abs. 2 Buchst. a § 3 Abs. 3 § 31 Abs. 1 § 32 Abs. 2
,
ZHG § 13 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Marburg 25.05.2005 S 12 KA 43/05 ER