Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 20.10.2010 - 4 KA 68/09
Zulässigkeit einer bundesweit wirkenden Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur vertragsärztlichen Versorgung
Eine bundesweit geltende Ermächtigung ist auf der Grundlage von § 31a Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV zulässig. Danach ist die Ermächtigung u.a. "räumlich zu bestimmen". Diese Regelung steht trotz ihrer Bezeichnung als Rechtsverordnung im Range eines formellen Gesetzes, weil sie als Teil des Gesundheitsreformgesetzes im formellen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden ist. Die Vorschrift soll der subsidiären Funktion der Ermächtigung der Krankenhausärzte Rechnung tragen. Sie wird im Regelfall dazu dienen, die Ermächtigung an einen bestimmten regionalen Bereich zu binden, für den die Zulassungsgremien eine Versorgungslücke festgestellt haben, um eine Ausweitung der Tätigkeit des Krankenhausarztes auf einen darüber hinausgehenden Bereich zu verhindern. Bereits der Wortlaut der Norm schließt aber nicht aus, eine Ermächtigung in der Weise räumlich zu bestimmen, dass sie für das gesamte Bundesgebiet gilt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 116 S. 2
,
Ärzte-ZV § 31 Abs. 1
,
Ärzte-ZV § 31 Abs. 7
,
Ärzte-ZV § 31a
Vorinstanzen: SG Marburg 01.07.2009 S 12 KA 225/09
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 1. Juli 2009 abgeändert. Der Beschluss des Beklagten vom 21. Januar 2009 wird aufgehoben, soweit darin unter Punkt 2. eine Ermächtigung für maximal 300 Fälle im Quartal aus den übrigen Planungsbereichen erteilt worden ist und unter Punkt 3. beschlossen worden ist, dass dem Beigeladenen zu 1) 80 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin, der Beklagte und der Beigeladene zu 1) tragen die Gerichtskosten jeweils zu 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) trägt die Klägerin die Hälfte. Ansonsten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 26.600,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: