Zulässigkeit einer bundesweit wirkenden Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur vertragsärztlichen Versorgung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Umfang der Ermächtigung des Beigeladenen zu 1).
Der 1953 geborene Beigeladene zu 1) ist Arzt für Radiologische Diagnostik mit Teilgebietsbezeichnung Neuroradiologie und Nervenarzt.
Er ist Direktor der Abteilung Neuroradiologe des Zentrums für Nervenheilkunde im Fachbereich Humanmedizin am Universitätsklinikum
D-Stadt und A-Stadt GmbH. Als ermächtigter Arzt nimmt er seit Juni 2003 an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Mit Beschluss vom 26. September 2006 ermächtigte der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung den
Beigeladenen zu 1) befristet bis 30. September 2008 für folgende Leistungen:
Durchführung besonderer Untersuchungsmethoden auf dem Gebiet der Neuroradiologie bei ambulant vordiagnostizierten Patienten
mit neurologischen Erkrankungen sowie zur Betreuung endovaskulärer Therapien, ausschließlich auf Überweisung durch Radiologen,
Neuroradiologen, Neurologen, Neurochirurgen und Kinderradiologen abzurechnen nach den Nrn. 01310 bis 01312, 02100, 02330,
02331, 02340, 02341, 02343, 16210 bis 16212, 16310, 34210, 34221 bis 34223, 34230, 34282, 34310, 34311, 34320 bis 34322, 34330,
34340 bis 34342, 34350, 34351, 34410, 34411, 34420 bis 34422, 34430, 34440 bis 34442, 34450, 34451, 34460 und 34500 EBM 2005
- die Zahl der abrechnungsfähigen Fälle wird auf maximal 500 je Quartal begrenzt; Notfälle fallen nicht unter die Fallobergrenze
-.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Beschluss vom 26. September 2007 zurück. Zur Begründung
führte er aus, der Beigeladene zu 1) habe überzeugend dargetan, dass eine überregionale und bundesweite Nachfrage nach den
von ihm erbrachten Leistungen bestehe, welche die von der Kassenärztlichen Vereinigung angestrebte Fallzahl von 350 Fällen
pro Quartal übersteige.
Am 28. April 2008 beantragte der Beigeladene zu 1) die Verlängerung seiner Ermächtigung und zusätzlich den Wegfall des Facharztfilters
sowie der Fallzahlbegrenzung auf 500 Fälle. Er führte aus, er grenze sich von den im Planungsbereich niedergelassenen Fachärzten
für Radiologie insoweit ab, als er den Bedarf an spezieller neuroradiologischer Diagnostik abdecke. Im Planungsbezirk A-Stadt
sei kein Facharzt für Radiologie mit der Teilgebietsbezeichnung Neuroradiologie niedergelassen. Er stehe am Ende einer fachärztlichen
Diagnostikkette. Sein Tätigkeitsspektrum beziehe sich auf neuroradiologische-diagnostische Untersuchungen bei schwierigen
Diagnosen im Rahmen von vaskulären und tumorösen Erkrankungen. Bestimmte Untersuchungen, insbesondere im Rahmen der pränatalen
Diagnostik von Föten sowie bei Neugeborenen, könnten nur von ihm oder bei einem Fachkollegen in E Stadt durchgeführt werden.
Aufgrund seiner Spezialisierung werde er überregional in Anspruch genommen. Die Fallzahl von 2.043 Fällen im Jahr 2004 sei
im Jahr 2006 bereits auf 2.587 Fälle und im Jahr 2007 noch weiter angestiegen. Der Anstieg resultiere auch aus der Möglichkeit
der aktiveren Diagnostik und Therapie bei der Frühversorgung von Schlaganfallpatienten. Auch von dem in A-Stadt im Rahmen
eines Medizinischen Versorgungszentrums tätigen Neuroradiologen erhalte er Überweisungen. Er greife in deren Tätigkeitsfeld
nicht ein.
Das Kompetenzzentrum "Bedarfsprüfung und Sicherstellung" der Klägerin erklärte dazu in einer Stellungnahme vom 9. September
2008, es lehne eine weitere Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) ab. Ein im Rahmen der Bedarfsprüfung befragtes radiologisch-nuklearmedizinisches
Versorgungszentrum in A-Stadt habe sich ausdrücklich gegen die Fortführung der Ermächtigung ausgesprochen. Dort sei neben
konventionell tätigen Radiologen und Nuklearmedizinern seit dem 1. Juli 2007 auch eine Neuroradiologin niedergelassen, die
alle Tätigkeitsbereiche abdecke, die der Beigeladene zu 1) ambulant erbringen könne. Das Medizinische Versorgungszentrum sei
hinsichtlich der personellen und apparativen Voraussetzungen auf dem neuesten Stand der Medizin. Das Tätigkeitsspektrum der
Ärzte des Medizinischen Versorgungszentrums beziehe sich ausdrücklich auch auf Untersuchungen bei schwierigen Diagnosen im
Rahmen von vaskulären und tumorösen Erkrankungen. Durch die langjährige universitäre Erfahrung der Ärzte auf verschiedenen
radiologischen Gebieten stehe darüber hinaus eine universelle radiologisch-neuroradiologische Kompetenz zur Verfügung, die
von einem Neuroradiologen allein nicht gewährleistet werde. Falls medizinisch notwendig, würden die Patienten in die neurologische
oder neuroradiologische Klinik des Universitätsklinikums A-Stadt überwiesen werden. Die dann evtl. notwendige Behandlung sei
in aller Regel stationär und bedürfe keiner Ermächtigung. Das Medizinische Versorgungszentrum teile mit, über ausreichend
freie Kapazitäten zu verfügen. Es bestehe weder ein quantitativer noch ein qualitativer Bedarf für eine Ermächtigung. Die
überregionale Versorgungssituation und überregionale Zuweisungen seien im Rahmen der Bedarfsprüfung nicht zu berücksichtigen.
Im Quartal II/08 seien von 297 Überweisungen an den Beigeladenen zu 1) 23 außerhessische Zuweisungen erfolgt.
Der Beigeladene zu 1) erwiderte, die Niederlassung einer Fachärztin für Radiologie mit Teilgebietsbezeichnung Neuroradiologie
stehe seiner Ermächtigung nicht entgegen, da diese in keiner Weise den speziellen Versorgungsbedarf im Bereich der schwierigen
Diagnosen bei vaskulären und tumorösen Erkrankungen abdecken könne. Auf dem Gebiet der pränatalen Diagnostik bei Föten und
der Frühdiagnostik bei Neugeborenen sei er europaweit führend. Er sei ferner spezialisiert auf die Diagnostik vaskulärer Erkrankungen
des Gehirns, des Rückenmarkes sowie der Höhlstrukturen sowie der Schädelbasis und des Gesichts sowie von hypervaskulärisierten
Tumoren. Im Jahre 2007 habe er 2.018 Fälle, die ihm von Ärzten innerhalb des Planungsbezirks zugewiesen worden seien, und
1.603 Fälle, die ihm von Ärzten außerhalb des Planungsbezirks zugewiesen worden seien, behandelt.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen lehnte mit Beschluss vom 16. September 2008
den Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Erteilung einer neuerlichen Ermächtigung unter Hinweis auf die Stellungnahme des Kompetenzzentrums
Bedarfssicherung und Sicherstellung ab, wogegen der Beigeladene zu 1) am 22. Oktober 2008 Widerspruch einlegte. Im Rahmen
eines gleichzeitig gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz erließ das Sozialgericht Marburg am 14. November 2008
eine einstweilige Anordnung, wonach der Beigeladene zu 1) bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren für bestimmte neuroradiologische
Leistungen zu ermächtigen sei. Dem trug der Berufungsausschuss mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 Rechnung und erteilte dem
Beigeladenen zu 1) eine vorläufige Ermächtigung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führte die Klägerin aus, die neuroradiologische Versorgung im Planungsbereich A-Stadt
sei durch die niedergelassenen Fachärzte für Radiologie und eine Fachärztin für Radiologie mit der Teilgebietsbezeichnung
Neuroradiologie sichergestellt. Eine Überprüfung der Abrechnungen der Quartale III/07 II/08 habe ergeben, dass die streitgegenständlichen
GO-Nummern des EBM durch die niedergelassenen Radiologen und die niedergelassene Fachärztin für Radiologie mit der Teilgebietsbezeichnung
Neuroradiologie erbracht und abgerechnet würden. Hierzu fügte sie eine anonymisierte Abrechnungsübersicht der streitgegenständlichen
Leistungen der Quartale III/07 - II/08 bei. Eine Auswertung der ICD-Angaben der Abrechnung III/08 der niedergelassenen Radiologen
und der Abrechnung des Beigeladenen zu 1) habe ergeben, dass die folgenden Codierungen lediglich von dem Beigeladenen zu 1)
angesetzt worden seien:
ICD Legende
C00.1 Bösartige Neubildung des Zungengrundes
C71.9 Bösartige Neubildung des nicht näher bezeichneten Gehirns
E23.7 Störung der Hypophyse, nicht näher bezeichnet
F09 Nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störung
G11.9 Hereditäre Ataxie, nicht näher bezeichnet
G21.2 Parkinson-Syndrom durch sonstige exogene Agenzien
G44.0 Cluster-Kopfschmerzen
G47.39 Schlafapnoe, nicht näher bezeichnet
G50.0 Trigeminusneuralgie
G50.1 Atypischer Gesichtsschmerz
G81.1 Spastische Hemiparese und Hemiplegie
G81.9 Hemiparese und Hemiplegie, nicht näher bezeichnet
G83.1 Monoparese und Monoplegie der unteren Extremitäten
G90.2 Horner-Syndrom
H47.2 Stauungspapille, nicht näher bezeichnet
I69.0 Folgen einer Subarachnoidalblutung
I69.1 Folgen einer intrazerebralen Blutung
I69.3 Folgen eines Hirninfarktes
Q03.9 Angeborener Hydrozephalus, nicht näher bezeichnet
Q28.10 Angeborenes Aneurysma der präzerebralen Gefäße
Q28.28 Sonstige angeborene arteriovenöse Fehlbildung der zerebralen Gefäße
Q28.30 Angeborenes Aneurysma der zerebralen Gefäße
R25.1 Tremor, nicht näher bezeichnet
R47.0 Dysphasie und Aphasie
R47.1 Dysartherie und Anathrie
R47.8 Sonstige nicht näher bezeichnete Sprech- und Sprachstörungen
T09.3 Verletzungen des Rückenmarks, nicht näher bezeichnet
T90.5 Folgen einer intrakraniellen Verletzung
Das Medizinische Versorgungszentrum im Planungsbereich A-Stadt-F-Stadt habe erklärt, dass dort die Leistungen der gesamten
vorgenannten ICD-Codierungen erbracht werden könnten. Das MVZ verfüge über mehrere Computertomographen und Kernspintomographen
an verschiedenen Standorten im Planungsbereich mit ausreichend freien Kapazitäten.
Das MVZ Diagnostikzentrum A-Stadt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 17. Januar 2009 mit, es halte eine Ermächtigung des
Beigeladenen zu 1) nicht für notwendig. Der Entscheidung des Sozialgerichts Marburg im Beschluss vom 14. November 2008, welches
die Zahl der abrechnungsfähigen Fälle auf 300 je Quartal begrenzt habe, könne man sich jedoch anschließen, wenn sich dies
ausschließlich auf Überweisungen durch Radiologen, Neuroradiologen und Kinderradiologen beschränke.
Nach persönlicher Anhörung des Beigeladenen zu 1) gab der Beklagte dem Widerspruch mit Beschluss vom 21. Januar 2009 teilweise
statt und ermächtigte unter Abänderung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 16. September 2008 den Beigeladenen zu
1) auch weiterhin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Ermächtigung befristete er bis 31. Dezember 2010
und erstreckte sie auf folgende Leistungen:
"Durchführung besonderer Untersuchungsmethoden auf dem Gebiet der Neuroradiologie bei ambulant vordiagnostizierten Patienten
mit neurologischen Erkrankungen sowie zur Betreuung endovaskulärer Therapien, ausschließlich auf Überweisung durch Radiologen,
Neuroradiologen, Neurologen, Neurochirurgen, Kinderradiologen und HNO-Ärzte sowie nach entsprechender Vordiagnostik durch
vorgenannte Fachärzte auch auf Überweisung durch Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, abzurechnen nach den Nrn. 01310 bis
01312, 02100, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, 16210 bis 16212, 16310, 34210, 34221 bis 34223, 34230, 34282, 34310, 34311,
34320 bis 34322, 34330, 34340 bis 34342, 34350, 34351, 34410, 34411, 34420 bis 34422, 34430, 34440 bis 34442, 34450, 34451,
34460 und 34500 EBM.
Die Zahl der abrechnungsfähigen Fälle wird wie folgt begrenzt: - maximal 200 Fälle im Quartal aus dem Planungsbereich A-Stadt-F-Stadt
sowie den unmittelbar angrenzenden Planungsbereichen - maximal 300 Fälle im Quartal aus den übrigen Planungsbereichen. Notfälle
fallen nicht unter die Fallzahlobergrenze".
Zur Begründung führte der Beklagte aus, ein Abgleich der vom konkurrierenden MVZ Diagnostikzentrum A-Stadt erbrachten EBM-Ziffern
mit denjenigen, die bislang vom Beigeladenen zu 1) erbracht worden seien, erscheine nicht zielführend, da naturgemäß diese
Abrechnungsziffern jeweils einen umfangreichen Leistungsbereich abdeckten, so dass allein aufgrund der Abrechnungsziffer nicht
festgestellt werden könne, ob und gegebenenfalls welche hochspezielle Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Auch ein Vergleich
der ICD-Angaben sei nur beschränkt aussagekräftig. Andererseits müsse beachtet werden, dass der Beigeladene zu 1) bereits
seit längerem gerade wegen seiner speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten ermächtigt sei und unstrittig eine überregionale
Versorgungsfunktion besitze. Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) hochspezialisierte Leistungen erbringen könne, die im
niedergelassenen Bereich in dieser Weise nicht vorgehalten würden, ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass das konkurrierende
MVZ Diagnostikzentrum im Schreiben vom 17. Januar 2009 eine Ermächtigung mit einer Fallzahlbegrenzung von 300 Fällen pro Quartal
als akzeptabel angesehen habe. Allerdings müsse im Hinblick auf den Nachrang der Ermächtigung und die Privilegierung der niedergelassenen
Ärzteschaft bei der Neuerteilung der Ermächtigung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass nunmehr die neuroradiologische
Versorgung im Planungsbereich seit zwei Jahren auch von einer niedergelassenen Ärztin wahrgenommen werde. Demgemäß sei durch
die Einfügung entsprechender Nebenbestimmungen zu gewährleisten, dass die Ermächtigung durch den Beigeladenen zu 1) nur in
den Fällen ausgeübt werde, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten der niedergelassenen Radiologin nicht ausreichend erschienen.
Da im Hinblick auf die vor weniger als zwei Jahren erfolgte Niederlassung dieser Neuroradiologin davon ausgegangen werden
müsse, dass deren Einzugsbereich regional begrenzt sei, nehme er im Hinblick auf den bundesweiten Einzugsbereich des Beigeladenen
zu 1) eine Differenzierung nach dem Herkunftsorten der Patienten vor. Angesichts der Tatsache, dass sich das MVZ Diagnostikzentrum
mit einer Fallzahl von 300 Fällen pro Quartal einverstanden erklärt und der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung
bekundet habe, eine Fallzahl von 200 bis 300 Fällen aus dem engeren Einzugsbereich erscheine ihm ausreichend, sei eine Fallzahlbegrenzung
von 200 Fällen pro Quartal für den Einzugsbereich des eigenen Planungsbereiches und der unmittelbar angrenzenden Planungsbereiche
als zum Schutze der niedergelassenen Vertragsärzte notwendig, aber auch ausreichend. Für den darüber hinausgehenden bundesweiten
- Einzugsbereich erscheine die Fallzahlbegrenzung auf 300 Fälle pro Quartal im Hinblick auf den eigenen Vortrag des Beigeladenen
zu 1) in der möglichen Verhandlung angemessen.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. April 2009 Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Beklagte den Satz in der Ermächtigung "Notfälle fallen nicht unter
die Fallzahlobergrenze" gestrichen. Ferner hat er die unter Punkt 2 des Ermächtigungsbeschlusses genannten Leistungen nach
Nrn. 16210 bis 16212 (neurologische Grundpauschale) sowie die Leistungen nach Nrn. 01310 bis 01312 EBM 2008 gestrichen und
stattdessen die Nrn. 01320 und 01321 EBM 2009 in den Beschluss aufgenommen. Hierauf hat die Klägerin noch beantragt, den Beschluss
des Beklagten vom 21. Januar 2009 insoweit aufzuheben, als 1.) der Facharztfilter unter Punkt 2. des Ermächtigungsbeschlusses
auf die Überweisungsmöglichkeit durch HNO-Ärzte und MKG-Chirurgen erweitert worden sei, 2.) unter Punkt 2. des Beschlusses eine Ermächtigung für maximal 300 Fälle im Quartal aus
den übrigen Planungsbereichen erteilt worden sei, 3.) unter Punkt 3. beschlossen worden sei, dass dem Beigeladenen zu 1) 80%
der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten seien, und den Beklagten zu verpflichten,
über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Mit Urteil vom 1. Juli 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beschluss des Beklagten vom 21. Januar 2009 sei,
soweit er noch angefochten werde, rechtmäßig. Nach §
116 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (
SGB V), §
31a Abs.
1 Ärzte-ZV könne der Zulassungsausschuss mit Zustimmung des Krankenhausträgers einen Krankenhausarzt mit abgeschlossener Weiterbildung
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen, soweit und solange deren ausreichende ärztliche
Versorgung ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten
nicht sichergestellt werde. Vorliegend habe der Beklagte wegen der hoch spezialisierten Leistungen des Beigeladenen zu 1)
eine überregionale Versorgungsfunktion festgestellt. Die Klägerin habe in der mündlichen Behandlung eingeräumt, dass auch
sie davon ausgehe, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen Spezialisten handele, der für seinen Bereich Leistungen
erbringe, die im Planungsbereich selbst nicht erbracht würden und dass es auch bundesweit nur sehr wenige solcher Spezialisten
für dieses Leistungsspektrum gebe. Auch die Kammer habe keine Zweifel, von der Richtigkeit dieser Aussage auszugehen. Insofern
bestehe für diese Versicherten ein weiterer Versorgungsbedarf, der durch eine Ermächtigung zu schließen sei. Ansonsten seien
diese Versicherten aufgrund einer Versorgungslücke auf das Kostenerstattungsverfahren nach §
13 Abs.
3 SGB V verwiesen, was gerade durch die Erteilung von Ermächtigungen vermieden werden solle. Insofern könne in solch seltenen Ausnahmefällen
die Ermächtigung nicht ausschließlich auf eine Bedarfsanalyse des Planungsbereichs und der angrenzenden Planungsbereiche bzw.
auf die zumutbaren Entfernungen erstreckt werden und sei der Bedarf auch nicht auf den Bezirk der Klägerin beschränkt. Der
fachkundig besetzten Kammer sei bekannt, dass gerade bei seltenen bis sehr seltenen Krankheiten sich auch zwischen den Universitäten
Spezialisierungen herausbilden könnten, da ansonsten keine hinreichend großen Fallzahlen bei dem einzelnen Behandler vorhanden
seien, worunter dessen Erfahrung und damit auch Behandlungsqualität leiden würde. Gerade solche Behandler, die im Regelfall
nicht in Konkurrenz zu den niedergelassenen Ärzten stünden, müssten auch den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
zur Verfügung stehen. Der Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen gelte bundesweit und könne für den ambulanten Versorgungsbereich
nicht auf Planbereichs- oder Bezirksgrenzen reduziert werden. Soweit Ärzte in einem Zulassungsbezirk tätig seien, die einen
auch außerhalb des Zulassungsbezirks auftretenden (qualitativen) Versorgungsbedarf aufgrund ihrer hohen Spezialisierung abdeckten,
gehöre es zur Zuständigkeit der Zulassungsgremien, diese Ärzte zu ermächtigen, da überregionale Instanzen vom Gesetzgeber
hierfür nicht eigens geschaffen worden seien. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung des Bedarfs in einen lokal-regionalen
und einen überregionalen Bedarf sei dabei geeignet, dem in §
116 SGB V zum Ausdruck kommenden Vorrang der niedergelassenen Ärzte hinreichend Rechnung zu tragen. Aufgrund des sog. Fremdkassenausgleichs
könnten hierdurch Verwerfungen der an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu zahlenden Gesamtvergütungen nicht auftreten. Soweit
die Klägerin in diesem Zusammenhang auf einen geringen Anteil auswärtiger Überweiser hinweise, sei dieser Hinweis nicht geeignet,
eine Fehlerhaftigkeit bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den Beklagten nachzuweisen. Die Ermächtigung sei eindeutig
bestimmt und Patienten mit Wohnsitz im Planungsbereich des Beigeladenen zu 1) und den angrenzenden Planungsbereichen könnten
hierüber nicht behandelt werden. Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Beklagte von dem Behandlungsumfang auswärtiger Patienten
in der Vergangenheit ausgegangen sei, um den Umfang des Bedarfs zu ermitteln. Die Ausweitung der Ermächtigung auf Überweisungen
durch HNO-Ärzte und MKG-Chirurgen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin darauf verweise, dies werde von den niedergelassenen Ärzten
abgelehnt, fehlt es zum Einem an einem nachprüfbaren Nachweis. Zum anderen könne ein Bedarf nicht allein aufgrund der Aussagen
niedergelassener Ärzte, die letztlich in einem Konkurrenzverhältnis zum ermächtigten Arzt stünden, verneint werden. Sachlich-medizinische
Einwände würden von der Klägerin aber nicht vorgetragen und habe auch die fachkundig besetzte Kammer nicht entdeckt. Schließlich
sei auch die Kostenentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.
Gegen das ihr am 13. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. August 2009 Berufung eingelegt.
Im Rahmen eines von dem Beigeladenen zu 1) angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom
26. November 2009 (L 4 KA 92/09 ER) die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Beklagten vom 21. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 angeordnet. Auf weiteren
Antrag des Beigeladenen zu 1) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2010 (L 4 KA 29/10 ER) diese Anordnung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 wiederholt.
Die Klägerin meint, das Sozialgericht verkenne, dass es hinsichtlich der angegriffenen Teile der Ermächtigung keine Rechtsgrundlage
für die Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) gebe. Hinsichtlich der durch den Beklagten vorgenommenen Erweiterung des Facharztfilters
habe eine nochmalige Befragung zur Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) ergeben, dass alle radiologischen und neuroradiologischen
Untersuchungen im HNO-Bereich und MKG-Chirurgen-Bereich von den niedergelassenen Radiologen und Neuroradiologen abgedeckt würden, die im Vergleich zu dem Beigeladenen
zu 1) ihre Kompetenz in diesem Bereich als mindestens gleichwertig einschätzten und deshalb eine Erweiterung des Facharztfilters
ablehnten. Sie - die Klägerin - habe wiederholt vorgetragen, dass die Erweiterung des Facharztfilters aus Sicherstellungsgründen
nicht erforderlich sei, da diese Leistungen von den niedergelassenen Ärzten sichergestellt würden. Aus dem angegriffenen Beschluss
sei eine Begründung für die Erweiterung des Überweiserkreises an keiner Stelle zu entnehmen. Offensichtlich sei eine Prüfung
der Sicherstellungsfrage durch den Beklagten gar nicht erfolgt, womit dieser seinen Beurteilungsspielraum überschritten habe.
Rechtsirrig habe das Sozialgericht auch die Rechtmäßigkeit der bundesweiten Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) bejaht. Der
Beklagte habe nicht geprüft, aus welchen Planungsbereichen bzw. Bundesländern die Patienten im Einzelnen stammten und wie
sich die Versorgungssituation in den Herkunftsgebieten darstelle. Eine Prüfung der Versorgungssituation in Bezug auf die zu
behandelnden Patienten aus dem übrigen Bundesgebiet fehle damit völlig. Das Bundessozialgericht habe zudem die Einbeziehung
der in anderen Planungsbereichen bestehenden Versorgungsangebote oder -defizite nur in Ausnahmefällen in die Betrachtung einbezogen,
wenn es um atypisch geschnittene Planungsbereiche gegangen sei; hierbei sei es auch immer nur um angrenzende Planungsbereiche
gegangen. Eine Einbeziehung des gesamten Bundesgebiets sei mit dem im Bereich der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten
geltenden System der Bedarfsplanung unvereinbar. Das Teilanerkenntnis des Beklagten sei im Verhältnis zu dem übrigen strittigen
Teil der Ermächtigung auch nicht von untergeordneter Bedeutung und müsse daher bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 1. Juli 2009 aufzuheben und den Beschluss des Beklagten vom 21. Januar 2009 insoweit
aufzuheben, als 1. der Facharztfilter unter Punkt 2. des Ermächtigungsbeschlusses auf die Überweisungsmöglichkeit durch HNO-Ärzte
und MKG-Chirurgen erweitert worden ist, 2. unter Punkt 2. des Beschlusses eine Ermächtigung für maximal 300 Fälle im Quartal aus
den übrigen Planungsbereichen erteilt wurde, 3. unter Punkt 3. beschlossen wurde, dass dem Beigeladenen zu 1) 80 % der zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, und den Beklagten zu verpflichten,
den Widerspruch insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung führt der Beklagte aus, die Streichung der Formulierung "Notfälle fallen nicht unter die
Fallobergrenze" sei ein rein deklaratorischer Akt gewesen, da zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehe, dass die Behandlung
von Notfällen nicht in die Fallzahlbegrenzung einbezogen sei. Eine inhaltliche Änderung des Beschlusses habe lediglich hinsichtlich
der Streichung der Gebührenziffern 16210 bis 16212 EBM stattgefunden, deren honorarmäßige Auswirkungen marginal seien. Die
Frage der Erweiterung der Ermächtigung hinsichtlich des Facharztfilters auf HNO-Ärzte und MKG-Chirurgen sei durchaus Gegenstand der Ermessenserwägungen im angegriffenen Bescheid gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe anhand
von Einzelfällen in der mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten seine Ausführungen belegt, dass diagnostische Bemühungen
durch andere Ärzte ohne Ergebnis geblieben seien und erst seine Einschaltung zu einer zutreffenden Diagnose geführt habe.
Hierbei habe er ausdrücklich den Bereich der HNO-Ärzte und MKG-Chirurgen mit einbezogen und auf eine Einzelfallschilderung im Bereich eines HNO-Falles verwiesen. Demgegenüber übernehme
die Klägerin einfach die Behauptung der niedergelassenen Ärzte, sie sähen sich zu einer entsprechenden gleichwertigen Leistungserbringung
in der Lage, was angesichts der Konkurrenzsituation mit dem Beigeladenen zu 1) unter Berücksichtigung dessen substantiierten
Vorbringens jedoch nicht ausreichend sei. Aus seiner Sicht sei es daher abgezeigt gewesen, auch HNO-Ärzten und MKG-Chirurgen ein Überweisungsrecht einzuräumen. In Bezug auf die Rüge der Klägerin, es seien keine Erhebungen zur bundesweiten
Bedarfssituation vorgenommen worden, sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungsausschuss selbst keine administrativen Möglichkeiten
für solche Erhebungen habe, sondern solche von der Klägerin geleistet werden müssten. Die Klägerin habe jedoch im Verfahren
vor dem Berufungsausschuss ausdrücklich mitgeteilt, dass im Rahmen der Bedarfsprüfung die überregionale Versorgungssituation
und überregionale Zuweisungen nicht zu berücksichtigen seien, und dementsprechend auch keine entsprechenden Untersuchungen
vorgelegt. Dann stelle es aber ein zutiefst widersprüchliches Verhalten der Klägerin dar, wenn sie im Rahmen des Berufungsverfahrens
ihm - dem Beklagten - zum Vorwurf mache, solche Bedarfsanalysen nicht vorgenommen zu haben. Zudem habe der Beigeladene zu
1) während des gesamten Verfahrens ausdrücklich auf sein hoch spezialisiertes, bundesweit nachgefragtes Leistungsangebot hingewiesen
und dieses durch Einzelfallschilderungen und die Vorlage entsprechender Einzugsstatistiken untermauert. Dem sei die Klägerin
nicht substantiiert entgegen getreten.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und führt ergänzend aus, auch bei Patienten, die von HNO-Ärzten und MKG-Chirurgen überwiesen würden, handele es sich um die Therapie und Diagnostik bei Patienten mit unspezifischen Symptomen, bei
denen eine radiologische bzw. neuroradiologische Abklärung im niedergelassenen Bereich keinen weiteren Aufschluss gegeben
habe. Es gehe nicht um Routinefälle, sondern um spezielle Fragestellungen bei vor- und ausdiagnostizierten Patienten. Für
den HNO-Bereich habe er das dem Berufungsausschuss anhand eines Patientenberichts deutlich gemacht. Die Klägerin sei dem zu
keiner Zeit substantiiert entgegen getreten. Ihm würden, wie er bereits im Verfahren vor dem Zulassungs- und Berufungsausschuss
umfänglich dargelegt habe, Patienten aus nahezu allen Planungsbereichen des Bundesgebiets zugewiesen. Insoweit verweist der
Beigeladene zu 1) auf von ihm erstellte Statistiken und führt aus, im Quartal I/2009 seien 386 Behandlungen, II/2009: 361
Behandlungen und III/09: 339 Behandlungen an Patienten von außerhalb des Planungsgebiets erfolgt. Die entsprechenden Überweisungsscheine
lägen der Klägerin vor, die eine entsprechende Auswertung aber unterlassen habe.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge und haben sich zur Sache nicht geäußert.
Der Senat hat den Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin vom 10. März 2010 persönlich gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitgegenstands wird auf die Sitzungsniederschrift sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten,
der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts kann nicht in vollem
Umfang aufrechterhalten bleiben. Der Beschluss des Beklagten vom 21. Januar 2009 ist, soweit der Beklagte dem Beigeladenen
zu 1) eine Ermächtigung für 300 Fälle im Quartal aus den "übrigen Planungsgebieten" erteilt hat, rechtswidrig und aufzuheben.
Demzufolge kann auch die als Annex zur Hauptsacheentscheidung zu treffende Kostenentscheidung keinen Bestand haben. Hingegen
ist die Berufung unbegründet, soweit mit ihr die Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses hinsichtlich der Erweiterung des Facharztfilters
unter Punkt 2. (Überweisungsmöglichkeit durch HNO-Ärzte und MKG-Chirurgen) begehrt wird. Das Urteil des Sozialgerichts ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Die Klage der Klägerin gegen den Beschluss des Beklagten vom 21. Januar 2009 ist als Anfechtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig; denn die Klägerin erstrebt die Beseitigung einer des Beigeladenen zu 1) begünstigenden Entscheidung des Beklagten.
Ein zusätzlicher Neubescheidungsausspruch kommt nicht in Betracht, weil die - teilweise - Aufhebung der angegriffenen Entscheidung
durch den Senat das Verfahren in das Stadium des Widerspruchsverfahrens zurückversetzt und den Beklagten von Amts wegen verpflichtet,
erneut über den Widerspruch des Beigeladenen zu 1) gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses zu entscheiden (vgl. zur
ähnlichen Konstellation bei §
106 SGB V Clemens in JurisPK, §
106 Rdnr. 284 ff.; im Sinne der Anfechtungsklage auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, B 6 KA 42/06 R, Juris).
Der Beklagte hat im angegriffenen Beschluss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung, soweit es um Patienten
aus den "übrigen Planungsbereichen" geht, zu Unrecht bejaht. Zwar ist eine solche, im Ergebnis bundesweit wirkende Ermächtigung
rechtlich möglich. Die Beklagte hat aber den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Nach §
116 Satz 2
SGB V (wortgleich mit §
31a Abs
1 Satz 2 Ärzte-ZV) ist eine Ermächtigung zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten
ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht
sichergestellt wird. Diese Regelung entspricht dem Vorrang der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch die
niedergelassenen Vertragsärzte und Medizinischen Versorgungszentren. Ermächtigungen kommen nur dann in Betracht, wenn die
ambulante Versorgung von den niedergelassenen Ärzten und den Medizinischen Versorgungszentren nicht gewährleistet ist (vgl.
z. B. BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S. 15; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 23 S. 102; SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S. 42; BVerfG (Kammer)
SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 Rdnr. 4, jeweils m. w. N.). Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes gemäß §
116 SGB V und §
31a Abs
1 Ärzte-ZV erfordert nach der Rechtsprechung des BSG entweder einen quantitativ-allgemeinen oder einen qualitativ-speziellen
Versorgungsbedarf (st. Rspr: z. B. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 11 S. 59; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S. 29; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S. 111 f.). Die Erteilung oder Versagung einer Ermächtigung
ist dabei nicht nur insgesamt (als Gesamtakt) überprüfbar, sondern auch hinsichtlich abgrenzbarer Teile, so dass ein Streitverfahren
auf einzelne Leistungen, auf die sich die Ermächtigung erstreckt bzw. zusätzlich erstrecken soll, beschränkt sein kann (vgl.
BSGE 73, 25, 28 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S. 28; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 12 S. 63).
Vorliegend hat der Beklagte den ihm bei solchen Entscheidungen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht gewahrt, als er dem
Beigeladenen zu 1) neben der (unangegriffenen) Ermächtigung, 200 Fälle im Quartal aus dem Planungsbereich A Stadt-F-Stadt
sowie den unmittelbar angrenzenden Planungsbereichen zu behandeln, eine weitere Ermächtigung dahin erteilt hat, bei maximal
300 Patienten im Quartal aus den übrigen Planungsbereichen - also dem restlichen Bundesgebiet - besondere Untersuchungsmethoden
auf dem Gebiet der Neuroradiologie bei ambulant vordiagnostizierten Patienten mit neurologischen Erkrankungen sowie zur Betreuung
endovaskulärer Therapien durchzuführen.
Den Zulassungsinstanzen steht bei der Prüfung der Frage, ob die Beteiligung eines Krankenhausarztes notwendig ist, um eine
ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, ein Beurteilungsspielraum zu. Der Begriff der Notwendigkeit
ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zwar durch gesetzliche Bestimmungen weitgehend inhaltlich ausgefüllt ist. Ob das Leistungsangebot
der niedergelassenen Ärzte ausreicht, die Beteiligung eines Krankenhausarztes also nicht notwendig ist, hängt aber von mehreren
Faktoren ab (z.B. Anzahl der Ärzte, Krankenhausversorgung, Bevölkerungsdichte und Bevölkerungsstruktur, Art und Umfang der
Nachfrage, räumliche Zuordnung aufgrund der Verkehrsverbindungen), die wiederum nicht nur als Einzelfaktoren, sondern auch
in ihrer Abhängigkeit untereinander weitgehend unbestimmt sind. Ob und inwieweit eine ausreichende ärztliche Versorgung der
Versicherten durch die niedergelassenen Kassenärzte gewährleistet ist, werden deshalb auch die fachkundigen und ortsnahen
Zulassungsinstanzen oft nur ungefähr sagen können. Es müssen daher alle Entscheidungen der Zulassungsinstanzen, die sich im
Rahmen der "ungefähren Richtigkeit" halten, als rechtmäßig angesehen werden. Die Kontrolle des Gerichts beschränkt sich deshalb
darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Verwaltung
die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen
so verdeutlich und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar
und nachvollziehbar ist (so bereits BSG, Urteil vom 23. Mai 1984, 6 RKa 2/83, Juris; BSG SozR 3-2500 § 116 Nrn. 1 und 4; MedR 2007, 127 f. m. w. N.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht bereits daraus, dass dieser
mit seinem Beschluss dem Beigeladenen zu 1) eine bundesweit geltende Ermächtigung erteilt hat. Diese räumliche Erstreckung
ist auf der Grundlage von § 31a Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV zulässig. Danach ist die Ermächtigung u. a. "räumlich
zu bestimmen". Diese Regelung steht trotz ihrer Bezeichnung als Rechtsverordnung im Range eines formellen Gesetzes, weil sie
als Teil des Gesundheitsreformgesetzes im formellen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden ist (BSG, Urteil vom 27. Februar
1992, 6 RKa 15/91, Juris). Die Vorschrift soll der subsidiären Funktion der Ermächtigung der Krankenhausärzte Rechnung tragen. Sie wird im
Regelfall dazu dienen, die Ermächtigung an einen bestimmten regionalen Bereich zu binden, für den die Zulassungsgremien eine
Versorgungslücke festgestellt haben, um eine Ausweitung der Tätigkeit des Krankenhausarztes auf einen darüber hinausgehenden
Bereich zu verhindern. Bereits der Wortlaut der Norm schließt aber nicht aus, eine Ermächtigung in der Weise räumlich zu bestimmen,
dass sie für das gesamte Bundesgebiet gilt.
Eine derartige räumliche Erstreckung auf das gesamte Bundesgebiet ist auch mit dem Sinn und Zweck der Ermächtigung von Krankenhausärzten
vereinbar. Diese soll es den Zulassungsgremien und der Kassenärztlichen Vereinigung ermöglichen, den Sicherstellungsauftrag
(§
75 Abs.
1 SGB V) auch dort zu erfüllen, wo niedergelassene Vertragsärzte generell oder solche mit speziellen Qualifikationen nicht oder nicht
in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Eine solche Versorgungslücke kann jedoch nicht nur regional, sondern in besonderen
Fällen auch bundesweit bestehen, etwa wenn bestimmte Krankheitsbilder in der Bundesrepublik nur von wenigen hoch spezialisierten
Ärzten behandelt werden. Dem Sozialgericht ist in seinen Ausführungen zu folgen, dass der Sicherstellungsauftrag sich insoweit
nicht auf Planbereichsgrenzen reduziert. Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben - unabhängig vom ihrem
Wohnort - im Rahmen der Dienst- oder Sachleistung Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen (§§
2 Abs.
1 und
2,
27 Abs.
1 SGB V). Zulassungen und Ermächtigungen haben in diesem System vorrangig die Funktion, den Behandlungsanspruch der Versicherten
zu erfüllen. Die Zulassungsgremien und die Kassenärztliche Vereinigung sind deshalb - da der Gesetzgeber insoweit keine überregionalen
Gremien geschaffen hat, welche zur Schließung derartiger Versorgungslücken zuständig sind - auch verpflichtet, den Versorgungsbedarf
außerhalb des Planungsgebiets in den Blick zu nehmen, wenn sich im Rahmen eines Ermächtigungsantrags ein Mangel im Leistungssystem
zeigt. In dem Ausnahmefall, dass ein Krankenhausarzt hoch spezialisierte ärztliche Leistungen erbringt, welche in die Leistungspflicht
der gesetzlichen Krankenkassen fallen und welche ansonsten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht vorgehalten werden,
sind die Zulassungsgremien daher gehalten, durch eine entsprechende räumliche Ausweitung der Ermächtigung den Versicherten
Zugang zu diesen Leistungen zu verschaffen (dahingehend auch Kruschinsky in Hauck/Nofz, Kommentar zum
SGB V, §
116 Rdnr. 19). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug (§
153 Abs.
2 SGG).
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ermächtigung von Krankenhausärzten ergibt sich nichts anderes. Soweit
dort für die Ermittlung des Bedarfs auf den Planungsbereich abgestellt wird, ist dies auf die hier vorliegende Situation nicht
übertragbar. Denn die Rechtsprechung hatte bisher nur über Fälle zu entscheiden, in denen sich die Frage eines Versorgungsdefizits
allein bezogen auf den Planungsbereich stellte, wobei in besonderen Fällen außer auf die Versorgungslage im Planungsbereich
auch auf die Situation in benachbarten Planungsbereichen abzustellen war (z. B. bei besonders guter Erreichbarkeit des nächsten
Planungsbereichs, vgl. BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3). Weshalb - wie die Beklagte meint - die Erteilung einer überregionalen
Ermächtigung, welche der Sicherstellung des Behandlungsanspruchs der Versicherten in Fällen dient, in denen bestimmte Leistungen
nur von einem einzelnen Krankenhausarzt angeboten werden, mit den Grundsätzen der Bedarfsplanung "unvereinbar" sein soll,
erschließt sich dem Senat nicht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum jedoch dadurch
verletzt, dass er zu der Frage, ob es für die speziellen Leistungen des Beigeladenen zu 1) einen bundesweiten Bedarf gibt,
keine ausreichenden Ermittlungen angestellt und infolge dessen auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden
hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reichen die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen eines Krankenhausarztes
für sich allein nicht aus, um eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung zu rechtfertigen. Für die vertragsärztliche
Versorgung können diese speziellen Kenntnisse und Erfahrungen erst von Bedeutung sein, wenn sie sich in einem besonderen Leistungsangebot
niederschlagen. Es muss sich dabei um Leistungen handeln, die im Rahmen einer ausreichenden ambulanten ärztlichen Versorgung
benötigt und von den niedergelassenen Ärzten nicht oder nicht ausreichend angeboten werden (vgl. bereits Urteil vom 23. Mai
1984 = BSG SozR 5520 § 29 Nr. 3). Der Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte gilt für den gesamten Bereich der ambulanten
Krankenversorgung einschließlich der konsiliarischen Tätigkeit. Angesichts des hohen und zunehmenden Grades der Spezialisierung
ärztlicher Tätigkeit kann davon ausgegangen werden, dass im Regelfall auch frei praktizierende Ärzte für die Diagnose und
Therapie seltener Erkrankungen oder schwieriger oder komplexer Krankheitsbilder und damit auch für eine entsprechende Konsiliartätigkeit
zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2001, B 6 KA 39/00 R, Juris Rdnr. 16).
Vorliegend hat der Beklagte keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, welche eine Feststellung erlauben, dass
bundesweit eine ausreichende ärztliche Versorgung ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse
des Beigeladenen zu 1) nicht sichergestellt ist. Hierbei ist zu beachten, dass die für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums
bedeutsame Vermutung, der fachkundig besetzte Berufungsausschuss verfüge über besondere Kenntnisse hinsichtlich der medizinischen
Versorgung mit den streitbefangenen Leistungen, in erster Linie auf die Situation im Planungsbereich bezogen ist. Soweit der
Berufungsausschuss die Versorgungssituation in darüber hinaus gehenden Gebieten beurteilt, bedarf es der besonderen Darlegung,
woher sein diesbezügliches Wissen resultiert. Angesichts der Ausdifferenzierung ärztlicher Leistungen und der Unübersichtlichkeit
des bundesweiten Leistungsangebots ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Zulassungsgremien dies allein aufgrund ihres Erfahrungswissens
beurteilen können. Zudem hat die Erteilung einer räumlich uneingeschränkten Ermächtigung eines Krankenhausarztes durch die
Zulassungsgremien mittelbare Auswirkungen auf andere Beteiligte der vertragsärztlichen Versorgung im Bundesgebiet. Die niedergelassenen
Ärzte in den übrigen Planungsbereichen erhalten mit der bundesweit wirkenden Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) einen potentiellen
Konkurrenten. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern ergeben sich zudem finanzielle Verpflichtungen
aufgrund des Fremdkassenausgleichs; denn ab 1. Januar 2009 muss die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistung
erbracht wurde, von der Kassenärztlichen Vereinigung, in der der Versicherte wohnt, die Vergütung erhalten, die sich aufgrund
der in den Vereinbarungen nach §
87a SGB V ab dem 1. Januar 2009 einzuführenden und ab dann geltenden Euro-Gebührenordnung ergibt (§
75 Abs.
7a SGB V, vgl. Hesral in Juris-PK, §
75 Rdnr. 108). Wenngleich diese Auswirkungen im konkreten Einzelfall wegen des auf 300 Fälle im Quartal beschränkten Ermächtigungsumfangs
sicherlich gering wären, so zwingt der Eingriff in Interessen Dritter den Beklagten dennoch zu einer sorgfältigen Ermittlung
des tatsächlichen Bedarfs.
Der Beklagte hat seine Entscheidung auf die Angaben des Beigeladenen zu 1) im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und bei seiner
persönlichen Anhörung durch den Beklagten gestützt. Der Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, sein Tätigkeitsspektrum beziehe
sich auf neuroradiologische-diagnostische Untersuchungen bei schwierigen Diagnosen im Rahmen von vaskulären und tumorösen
Erkrankungen. Er behandle sehr seltene Krankheitsbilder, z.B. cerebrale Angiome und cerebrale Aneurysma. Bestimmte Untersuchungen,
insbesondere im Rahmen der pränatalen Diagnostik von Föten sowie bei Neugeborenen, könnten nur von ihm oder bei einem Fachkollegen
in E-Stadt durchgeführt werden. Der Beigeladene zu 1) hat in diesem Zusammenhang auf blutungs- und durchblutungssensitive
kernspintomographische Untersuchungen sowie cerebrale und spinale Angiographie hingewiesen und ausgeführt, derartige Untersuchungsmethoden
seien im niedergelassenen Bereich sehr selten vorhanden und würden bspw. im MVZ A-Stadt nicht durchgeführt. Für sämtliche
hypervaskularisierten Prozesse stellten diese Untersuchungstechniken jedoch den Goldstandard dar.
Zwar legen diese Ausführungen nahe, dass der Beigeladene zu 1) in der Behandlung hochspezieller Krankheitsbilder eine Kapazität
darstellt und die Kombination aus seinen besonderen Kenntnissen und Erfahrungen bei der Diagnostik solcher Krankheitsbilder
in Kombination mit der im Rahmen einer Universitätsklinik vorgehaltenen exzellenten apparativen Ausstattung ein besonderes
Leistungsangebot darstellt, welches niedergelassene Ärzte nur schwer erbringen können. Auch die Klägerin hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht zu Protokoll gegeben, sie gehe davon aus, dass es bundesweit nur sehr wenige Spezialisten
für das Leistungsspektrum des Beigeladenen zu 1) gebe. Jedoch bedarf dies der Objektivierung. Denn der Beklagte legt seiner
Entscheidung letztlich allein die tatsächlichen Angaben des Beigeladenen zu 1) zugrunde. In dem angegriffenen Beschluss finden
sich keine Ausführungen dazu, dass der Beklagte über die Ausführungen des Beigeladenen zu 1) hinausgehende tatsächliche Erkenntnisse
in Bezug auf die Versorgungssituation bei diesen speziellen Krankheitsbildern im Bundesgebiet hat. Ebenso wenig hat eine Überprüfung
der Angaben des Beigeladenen zu 1), dass er für die angeführten Krankheitsbilder deutschlandweit einer der wenigen Spezialisten
sei, stattgefunden. Vielmehr deuten die Beschlussgründe darauf hin, dass der Beklagte aus der Tatsache der aus dem ganzen
Bundesgebiet erfolgenden Überweisungen an den Beigeladenen zu 1) auf den entsprechenden Bedarf geschlossen hat. Zwar ist dies
ein Indiz für ein spezielles Leistungsangebot, welches jedoch alleine nicht ausreicht. Denn die Inanspruchnahme des Beigeladenen
zu 1) kann insoweit auf anderen Faktoren, insbesondere seinem akademischen Bekanntheitsgrad und seinem Ruf als Kapazität für
bestimmte Krankheitsbilder beruhen, ohne dass insoweit tatsächlich in den jeweiligen Regionen eine Versorgungslücke im ambulanten
Bereich besteht.
Der Beklagte wird daher zur Klärung der Sicherstellungsproblematik eine Befragung der Kassenärztlichen Vereinigungen in anderen
Bundesländern - insbesondere solcher, aus denen dem Beigeladenen zu 1) Patienten überwiesen werden - zu der Frage vorzunehmen
haben, ob dort im niedergelassenen Bereich Ärzte vorhanden sind, die das besondere Behandlungsangebot des Beigeladenen zu
1) anbieten. Denkbar erscheint auch eine Befragung der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten
im niedergelassenen Bereich für die angesprochenen speziellen Krankheitsbilder und ob der Vortrag des Beigeladenen zu 1) zu
seiner Expertenrolle bestätigt werden kann. Schließlich kann auch der Beigeladene zu 1) zur Aufklärung beitragen, da nach
seinen Ausführungen die von ihm angebotenen Leistungen ansonsten nur noch von wenigen Spezialisten in der Bundesrepublik erbracht
werden. Insoweit kommt in Betracht, von diesen Stellungnahmen zu der Darstellung des Beigeladenen zu 1) einzuholen.
Der Einwand des Beklagten, er sei mangels administrativen Unterbau nicht in der Lage, derartige Ermittlungen anzustellen,
sondern dies könne nur von der Klägerin geleistet werden, die derartige Bedarfsanalysen jedoch nicht vorgelegt habe, führt
zu keinem anderen Ergebnis. Die im Widerspruchsverfahren seitens der Klägerin geäußerte Rechtsmeinung, ein überregionaler
Bedarf sei bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, hinderte den Beklagten nicht, ausgehend von seiner abweichenden
Rechtsansicht die Klägerin aufzufordern, entsprechende Sachermittlungen anzustellen. Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt,
dass die Zulassungsgremien zur Feststellung der Notwendigkeit einer Ermächtigung die erforderlichen Ermittlungen von Amts
wegen durchzuführen haben. Sofern die Klägerin eine dafür erforderliche Verwaltungshilfe nicht leisten sollte, muss der Beklagte
dies erforderlichenfalls selbst in die Hand nehmen. Hinsichtlich der entstehenden Kosten ist auf §§
97 Abs.
2 Satz 4,
96 Abs.
3 Satz 2
SGB V zu verweisen.
Hingegen hat die Berufung keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Erweiterung des Facharztfilters im Beschluss des
Beklagten von 21. Januar 2009 wendet. Die Entscheidung des Beklagten ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt und worauf
der Senat Bezug nimmt, von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte seinen
Beschluss auch ausreichend begründet. Der Beschlussbegründung ist zu entnehmen, dass der Beklagte bei der Entscheidung über
den Facharztfilter auf der Basis der durch Fallbeispiele gestützten Ausführungen des Beigeladenen zu 1) entschieden hat, wonach
er Überweisungen von radiologisch bereits voruntersuchten Patienten unmittelbar auch von HNO-Ärzten und MKG-Chirurgen erhalte, wenn die radiologische Voruntersuchung ergebnislos verlaufen sei. Auch wenn die entsprechenden Ausführungen
sich nicht im Begründungs-, sondern im Darstellungsteil des Beschlusses vom 21. Januar 2009 finden, so ergibt sich aus dem
Zusammenhang eindeutig, dass der Beklagte sich von diesen Ausführungen hat überzeugen lassen und die von ihm vorgenommene
Erweiterung des Facharztfilters auf HNO-Ärzte und MKG-Chirurgen unter den im Beschluss näher bezeichneten Voraussetzungen hierauf beruht.
Da der Beschluss des Beklagten somit teilweise aufgehoben werden muss, hat der Beklagte mit der Entscheidung in der Hauptsache
auch eine neue Entscheidung im Kostenpunkt zu treffen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass - sollte der Beklagte nach
Durchführung der erforderlichen Ermittlungen seine frühere Entscheidung bestätigen - er die Kostenentscheidung für nachvollziehbar
hält.
Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren beruht auf §§ 197a
SGG, 154 Abs.
3,
155 Abs.
1,
162 Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Sie berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) eigene Anträge gestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen.