LSG Hessen, Urteil vom 13.07.2005 - 6/7 KA 564/02
Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtliche Richters wegen der Beteiligung am vorhergehenden Verwaltungsverfahren
In der Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters im Verwaltungsverfahren liegt ebenso wenig kein Grund für die Besorgnis der
Befangenheit, wie seine Zugehörigkeit zu dem am Verfahren beteiligten Beschwerdeausschuss, solange er nicht zu dessen Vertretung
berechtigt war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Frankfurt 17.04.2002 S 27 KA 3103/00