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LSG Hessen, Urteil vom 22.10.2010 - 7/10
Beachtlichkeit einer gegenüber einem Erstattungsbescheid im gerichtlichen Anfechtungsverfahren erklärten Aufrechnung
Eine Aufrechnung berührt die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nicht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine Aufrechnungslage überhaupt besteht. Zwar wird insoweit vertreten, dass eine Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch unter weiteren Voraussetzungen beachtlich sein kann. Nach richtiger Auffassung setzt die Aufrechnung jedoch eine bestehende Hauptforderung voraus, die allein durch den Erstattungsbescheid festgesetzt wird. Die Aufrechnung kann daher nur in der Vollstreckung, z.B. gegen eine Zahlungsaufforderung, als Erfüllungshandlung geltend gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 59 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 330 Abs. 2
, ,
SGB X § 45
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 16.09.2003 S 19 AL 2062/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
II. Kosten des Berufungsverfahrens sind auch nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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