Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit von Studenten
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.
September bis 04. Oktober 2009.
Die Klägerin meldete sich am 22. Juni 2009 mit Wirkung zum 06. August 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die
Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie ist verheiratet und Mutter eines 1994 geborenen Kindes. Sie war seit 1992 bis 2008 als
Krankenschwester beschäftigt, seit 06. Februar 2008 bis 05. August 2009 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 20.
März 2008 bis 03. Juni 2008 und vom 26. Juni 2008 bis 05. August 2008 Krankengeld von der Barmer Ersatzkasse OL. Das beitragspflichtige
Bruttoarbeitsentgelt betrug im Zeitraum vom 01. März 2007 bis 31. März 2008 25.918,49 EUR; sie erhielt zudem im Juli 2007
eine Einmalzahlung in Höhe von 166,17 EUR, im November 2007 in Höhe von 478,29 EUR und im Januar 2008 in Höhe von 152,40 EUR.
Zugleich teilte sie mit, dass sie ab Oktober 2009 bis voraussichtlich zum Jahr 2012 ein Studium an einer Hochschule aufnehmen
werde. Sie legte zudem im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine Studienbescheinigung der Hochschule OJ. für das Wintersemester
2009/10 (Zeitraum: 01. September 2009 bis 28. Februar 2010) vor, wonach sie dort im ersten Fachsemester für das Fach Soziale
Arbeit (P) immatrikuliert war.
Mit Bescheid vom 02. September 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum 06. August 2009
bis 31. August 2009 mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 24,24 EUR. Als Grund für die befristete Bewilligung wurde
angeführt: "Eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug".
Die Klägerin legte am 04. September 2009 Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, dass sie bis zum 04. Oktober 2009
den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehe, da ihre Veranstaltungen erst am 05. Oktober 2009 begännen. Sie legte ein Informationsblatt
der Hochschule OJ./Fachbereich Sozialwesen betreffend die Veranstaltungen in der Einführungswoche vom 05. Oktober 2009 bis
09. Oktober 2009 vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin die gesetzliche Vermutung, wonach sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen
ausüben könne, durch die Erklärung, in der Zeit bis zum Vorlesungsbeginn am 05. Oktober 2009 durch Lehrveranstaltungen oder
sonstige mit dem Studium zusammenhängende Anforderungen nicht belastet zu sein, nicht widerlegt habe.
Mit ihrer am 09. September 2009 zum Sozialgericht (SG) Fulda erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie legte eine Bescheinigung der Hochschule OJ. vor, wonach
das Wintersemester 2009/10 zwar formal am 01. September 2009 begonnen habe, die Vorlesungen dagegen erst am 05. Oktober 2009.
Die Beklagte war der Ansicht, dass für die Widerlegung der Vermutung der Nichtverfügbarkeit der Zeitpunkt der Immatrikulation
und nicht der Beginn der Vorlesungen maßgeblich sei. Selbst das Fehlen studienbedingter Verpflichtungen in der Zeit zwischen
der Einschreibung und dem Beginn der Vorlesungen könne zu keiner anderen Betrachtung führen.
Das SG Fulda änderte durch Urteil vom 30. November 2011 den Bescheid der Beklagten vom 02. September 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld im Zeitraum
vom 01. September 2009 bis 04. Oktober 2010. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Klägerin die gesetzliche Vermutung
widerlegt habe, da sie dargelegt habe, dass in der streitgegenständlichen Zeit das Studium nicht ihre Hauptbestätigung gewesen
sei, da keinerlei Verpflichtungen an der Hochschule bestanden, so dass eine Beschäftigung demnach auch keine Nebensache gewesen
wäre. Hätte die Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit eine Beschäftigung ausgeübt, so hätte sie nicht dem Erscheinungsbild
einer versicherungsfreien Werkstudentin entsprochen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 08. Dezember 2011 zugestellte Urteil am 06. Januar 2012 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht
eingelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Frage, ob die gesetzliche Vermutung widerlegt werden könne, nicht nur auf die Zeit
zwischen Immatrikulation und Beginn der Vorlesungszeit abgestellt werden könne. Es müsse vielmehr darauf abgestellt werden,
ob der gesamte Studiengang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zulasse, die Beschäftigung also während
des gesamten Studiums Hauptsache und das Studium Nebensache sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 30. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Vermutung auch bezogen auf einzelne Teilabschnitte widerlegt werden könne, was ihr gelungen
sei. Ergänzend verweist sie auch darauf, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund, die ihr Studium finanziell fördere, Zahlungen
erst ab Oktober 2009 geleistet habe.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn die Berufungssumme in Höhe von 750 EUR wird überschritten, da der Wert des Beschwerdegegenstandes
824,16 EUR (= 34 Tage x 24,24 EUR) beträgt. Sie wurde auch form- und fristgerecht erhoben.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG Fulda hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 02. September 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld im Zeitraum
vom 01. September 2009 bis 04. Oktober 2010 verurteilt.
Der Klägerin steht auch in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.
Nach §
118 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) (in der Fassung vom 23. Dezember 2003, BGBl I S. 2848 m. W. v. 1. Januar 2005) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Klägerin erfüllte die Anwartschaftszeit und meldete sich am 22. Juni 2009 arbeitslos; weitere Ausführungen sind diesbezüglich
entbehrlich.
Die Klägerin war auch arbeitslos. Nach §
119 Abs.
1 SGB III (in der Fassung vom 23. Dezember 2003, BGBl I S. 2848 m. W. v. 1. Januar 2005) ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Die geforderten Eigenbemühungen zielen nach §
119 Abs.
4 SGB III darauf ab, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzt. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur
für Arbeit steht nach §
119 Abs.
5 SGB III zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen
des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Dies wird für Studenten modifiziert durch §
120 Abs.
2 SGB III (in der Fassung vom 23.12.2003, BGBl. I S. 2848 m. W. v. 01.01.2004), wonach bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet
wird, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Schüler oder Student
darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen
Anforderungen zulässt.
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigungslos, da sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand.
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin keine ausreichenden Eigenbemühungen entfaltet hat.
Sie war auch verfügbar.
Zunächst ist der Zeitraum festzustellen, für welchen das Vorliegen der Verfügbarkeit überprüft werden muss. Maßgeblich ist
hierfür der Zeitraum, für den Arbeitslosengeld begehrt wird. Die Klägerin teilte die Aufnahme ihres Studiums bei Beantragung
von Arbeitslosengeld mit, sie begrenzte ihr Begehren damit zugleich auf den Zeitraum des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit
bis zur Aufnahme des Studiums. Die Klägerin stellte bzgl. des Endes dieses Zeitraums auf den Beginn der Lehrveranstaltungen
ab. Die Klägerin beschränkte auch im Klageverfahren den Streitgegenstand auf einen Zeitraum, der mit dem Beginn der Veranstaltungen
an der Hochschule endete. Die Klägerin konnte ihr Begehren auch in dieser Art beschränken, denn insofern besteht eine Dispositionsmöglichkeit.
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Gewährung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die gesamte Dauer des bestehenden
Anspruchs zu beantragen. Wenn die Klägerin somit aber von Anfang an nur die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum
vom 06. August 2009 bis 04. Oktober 2009 begehrte, so musste sie auch nur in diesem Zeitraum verfügbar sein. Kein Zweifel
besteht daran, dass die Klägerin in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben konnte und
durfte, dass sie den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten konnte,
dass sie bereit war, jede Beschäftigung im Sinne des §
119 Abs.
5 Nr.
1 SGB III anzunehmen und auszuüben und dass sie bereit war, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Die Klägerin war im hier streitgegenständlichen Zeitraum nämlich genauso wenig mit anderen Aktivitäten gebunden wie sie dies
im Zeitraum vom 06. August bis 31. August 2009 war. Sie hätte auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine Beschäftigung ausüben
und Vorschläge der Beklagten befolgen können. Dass die Vermittlungsbemühungen der Beklagten für einen solch kurzen Zeitraum
weniger intensiv ausfallen bzw. manche Maßnahmen von vornherein nicht in Betracht kommen, ändert an dem Vorliegen der Verfügbarkeit
nichts, denn ansonsten wäre die Inanspruchnahme einer kurzen Arbeitslosengeldgewährung grundsätzlich nicht möglich. Dies entspricht
aber geltendem Recht. Der Anspruch ist insoweit für die arbeitslosen Arbeitnehmer disponibel und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
soll gerade auch Versorgungslücken für kurze Zeiträume, auch im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Absicherung,
vermeiden.
Die Verfügbarkeit ist auch nicht aufgrund der Regelung des §
120 Abs.
2 SGB III entfallen. Selbst wenn man aufgrund der Immatrikulation zum 01. September 2009 das Eingreifen der Vermutungswirkung als gegeben
ansehen würde, weil hier nur auf den formalen Status des Studenten abgestellt wird (vgl. einerseits BSG vom 19. März 1998, Az.: B 7 AL 44/97 R - juris -; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 3; andererseits Gagel/Steinmeyer,
SGB III, Kommentar, §
120 Rn. 77f, Stand: Januar 2005) und nicht auf die Frage, ob auch tatsächlich studiert wird, so hätte die Klägerin diese Vermutung
widerlegt. Zu der vergleichbaren Vorläuferregelung (§ 103a Arbeitsförderungsgesetz [AFG]) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Student die Vermutung des § 103a Abs. 1 AFG, er könne neben dem Studium nur eine beitragsfreie Beschäftigung ausüben, widerlegt, wenn er dargelegt und nachweist, dass
weder die für ihn geltenden abstrakten Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen noch seine konkrete Studiengestaltung
eine Beschäftigung ausschließen, die mehr als kurzzeitig ist und bei der das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter
der Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt (Urteil vom 14. März 1996, 7 RAr 18/94, SozR 3-4100 § 103a Nr. 2). Maßgebend ist danach, ob dem Studenten Raum für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung verblieben
wäre, hinter der das Studium als "Nebensache" zurücktritt, d.h. der Student seinem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer
zuzurechnen wäre (BSG aaO. m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird ein allein am Wortlaut ausgerichtetes Verständnis dem Regelungsgehalt
der Vorschrift nicht gerecht, so dass vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Studiums zu beachten ist. Der Regelungsgehalt
steht in sachlichem Zusammenhang mit dem sog. Werkstudentenprivileg und soll nicht nur der Beweiserleichterung dienen, sondern
auch den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz studierender Arbeitsloser in der Arbeitslosenversicherung gewährleisten (BSG, Urteil vom 21. April 1993, Az.: 11 RAr 25/92; SozR 3-4100 § 103a Nr. 1). Die gesetzliche Vermutung ist in Fällen, in denen für das vom Arbeitslosen gewählte Studium konkrete
Anforderungen in den Ausbildungsund Prüfungsbestimmungen nicht vorgesehen sind oder solche Bestimmungen überhaupt nicht bestehen,
bereits durch diese Tatsche widerlegt (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 3; BSG vom 19. März 1998, Az.: B 7 AL 44/97 R - juris -). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall darlegt und nachgewiesen, dass der von ihr gewählte Ausbildungsgang die
Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung zuließ. Maßgeblich kann
auch hier in zeitlicher Hinsicht wieder nur der Zeitraum sein, für welchen die Klägerin Arbeitslosengeld begehrt. Für den
hier noch streitgegenständlichen Zeitraum hat die Klägerin durch zwei Bescheinigungen der Hochschule nachgewiesen, dass keine
Veranstaltungen stattgefunden haben. Sie war auch durch keine sonstigen, schon vor Veranstaltungsbeginn erforderlichen Aktivitäten
als Studentin bzgl. des Studiengangs gebunden. Das bevorstehende Studium nahm vielmehr noch keinerlei Zeit in Anspruch. Die
Klägerin hätte folglich eine Vollzeitbeschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum ausüben können (so wie hier in einem
vergleichbaren Fall: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 22. Februar 2007, Az.: L 3 AL 822/03 - juris -). In einem solchen Fall wiederum hätte sie in Umkehrung der hier streitigen Situation sich nicht auf das sog. Werkstudentenprivileg
berufen können, denn dieses und die damit einhergehende Versicherungs- und Beitragsfreiheit greift nur ein, wenn jemand tatsächlich
studiert und nicht allein aufgrund der Tatsche, dass eine Immatrikulation oder Rückmeldung erfolgt ist (LSG Niedersachsen,
Urteil vom 25. Oktober 1991, Az.: L 4 Kr 130/90 - juris -). Maßgeblich ist nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers, ob der
Beschäftigte von seinem Erscheinungsbild her weiterhin Student ist bzw. seiner Beschäftigung neben dem Studium keine prägende
Bedeutung zukommt (BT-Drucks. 11/3603 S. 12). §
120 Abs.
2 SGB III und §
27 Abs.
4 SGB III stehen daher spiegelbildlich gegenüber.
Zwar wird in §
120 Abs.
2 Satz 2
SGB III ausgeführt, dass sich die Widerlegung auf den Ausbildungsgang beziehen muss, jedoch bedeutet dies nicht, dass dafür nachgewiesen
werden müsste, dass die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung
während der gesamten erwarteten Studienzeit von drei Jahren möglich sein muss. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Klägerin
die Anspruchsvoraussetzungen sogar belegen müsste für einen Zeitraum, in welchem ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bei unbeschränkter
Geltendmachung schon erschöpft gewesen wäre. Bei sinnvoller Auslegung der Regelung kann sich die Anforderung zur Darlegung
einer Widerlegung stets nur auf den Zeitraum beziehen, für welchen Arbeitslosengeld begehrt wird. Hätte die Klägerin einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die gesamte Dauer des Anspruchs noch in den Zeitraum des Beginns der Veranstaltungen hinein
begehrt, so wäre auch die Ausgestaltung des Ausbildungsgangs nach Veranstaltungsbeginn maßgeblich gewesen. So liegt der Fall
jedoch hier nicht.
Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andere Gründe dem Vorliegen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
entgegenstehen könnten, war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin im Zeitraum vom 01. September 2009 bis 04. Oktober 2010
Arbeitslosengeld in der festgestellten Höhe (24,24 EUR, Leistungsbetrag/tgl.) zu gewähren.
Die Revision war gemäß §
160 Abs.
2 SGG nicht zuzulassen.