Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtliches Verfahren; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Durch Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 18. Dezember 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII in gesetzlichem Umfang für die Dauer von sechs Monaten zu gewähren. Zur Erfüllung dieses Beschlusses gewährte
die Antragsgegnerin nach Ermittlungen zur Höhe des Leistungsanspruchs - dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. März 2010 für
die Zeit bis 17. Juni 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 496,71 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 29. März 2010, das bei der Antragsgegnerin am 30. März 2010 eingegangen ist, legte der Antragsteller bei
der Antragsgegnerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und verlangte mit dem Argument, dass die Unterkunftskosten nicht
vollständig berücksichtigt seien, ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nicht gewährt worden sei und ein zu hohes
Einkommen angerechnet werde, höhere Leistungen. Mit Schreiben vom 29. März 2010, das am selben Tag bei Gericht einging, hat
der Antragsteller zusätzlich beim Sozialgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. gestellt. Mit Beschluss vom
30. März 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt und zur Begründung angeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht worden sei. Eine einstweilige Anordnung könne nur erlassen werden, wenn sie für die Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig sei. Daher müsse eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung erfordere.
Der Antragsteller habe am Vortag sowohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. März 2010 als auch den vorliegenden Eilantrag
gestellt. Ihm sei aber zuzumuten, zumindest noch einige Tage abzuwarten bis die Antragsgegnerin über diesen Widerspruch entschieden
hat. Eine einstweilige Anordnung könne daher nicht erlassen werden. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 1. April 2010
zugestellt. Am 14. April 2010 hat er u.a. gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde erhoben.
Die Antragsgegnerin ist der Meinung, es habe ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis dafür bestanden, dass er mit Hilfe des Gerichts
Leistungen der Grundsicherung erhält. Obwohl die Antragsgegnerin bereits durch den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt
am Main vom 28. Januar 2010 verpflichtet worden sei, Leistungen zu erbringen, sei dies erst zwei Monate später erfolgt. Aufgrund
dieser Erfahrungen sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit mit den Widerspruchsgründen
auseinandersetze und gegebenenfalls abhelfe, so dass einstweiliger Rechtsschutz geboten gewesen sei. Aus diesem Grund habe
Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
ihm unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
des Rechtsanwaltes B. zu bewilligen und ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
des Rechtsanwaltes B. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß §
114 S. 1
ZPO, der über die Verweisungsnorm des §
73a Abs.
1 S. 1
SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Der Maßstab für die dabei geforderten Erfolgsaussichten ist im Lichte der grundrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit
zu bestimmen. Sie folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art.
20 Abs.
3 GG. Gefordert ist hiernach eine Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten mit denen eines Bemittelten, der
seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist
zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche
Entscheidungen durchzusetzen (Bundesverfassungsgericht, 14.6.2006 - 2 BvR 626/06; BVerfGE 81, 347 (357); stRspr). Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad kann erforderlich sein, um die Prozessführung nicht mutwillig erscheinen
zu lassen, wenn die Bedeutung des Rechtsschutzzieles sonst völlig außer Verhältnis zum verbleibenden Prozesskostenrisiko steht.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife
des Antrages auf Prozesskostenhilfe (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2010, 3 Ta 7/10, Juris, Rdnr. 12 m.w.N.). Auch im Beschwerdeverfahren können nur Änderungen, die sich zugunsten des Antragstellers bis zum
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ergeben haben, berücksichtigt werden (LAG, aaO.). Prozesskostenhilfe
kann nach §
114 ZPO nämlich nur für noch nicht abgeschlossene Prozesse (Instanzen) verlangt werden. Dies schließt sowohl aus, dass eine nach
Instanzende beantragte Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt wird als auch, dass erst nach Prozessende eine hinreichende
Erfolgsausicht entstehen kann (vgl. LAG, aaO.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. August 2007, 8 Ta 186/07, Juris Rdnr. 3; Bayrischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007, 19 C 06.3163, Juris, Rdnr. 17 ff.). Daher ist auch für die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren
die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestanden hat, wobei bis zur Entscheidung
des Gerichts eintretende Änderungen zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind, da im Prozesskostenhilfeverfahren
die Erfolgsaussicht nicht abschließend, sondern nur auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit, also nur summarisch geprüft werden
soll (VGH, aaO., Rdnr. 18). Dem würde es widersprechen, der Entscheidung über die hinreichende Erfolgsaussicht einen späteren Kenntnisstand
zugrunde zu legen (Schmidt, in: Eyermann,
VwGO, 12. Aufl. 2006, Rdnr. 40 zu §
166 VwGO). Demnach hat auch das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Eintritt
der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs bestand. Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es, die Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu überprüfen. Damit ist grundsätzlich auf den (damaligen) Zeitpunkt der Entscheidungsreife
abzustellen. Damit dürfen spätere Entwicklungen zu Lasten des Antragstellers nicht zu seinen Ungunsten einbezogen werden.
In gleicher Weise müssen umgekehrt im Beschwerdeverfahren auch solche Tatsachen im Grundsatz unberücksichtigt bleiben, die
zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache führen. Es ist deshalb im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht sachgerecht, nach der Entscheidung des Gerichts eintretende Entwicklungen zu Lasten oder zu Gunsten des
Antragstellers zu berücksichtigen (VGH, aaO., Rdnr. 18; offen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2010, L 11 SB 55/10 B, Juris; a.A. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, §
73a Rdnr. 7d unter Berufung auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 1990, 11 E 70/89, Juris). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine bestimmte Instanz ist vielmehr an die Beurteilung der Erfolgsaussichten
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dieser Instanz geknüpft und stellt keinen davon losgelösten Anspruch dar.
Ausnahmen von diesem Grundsatz können bestehen, wenn das Beschwerdegericht zu einem Zeitpunkt nach der Entscheidung der ersten
Instanz über die Prozesskostenhilfe, zu dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist oder gewesen ist,
hinreichende Erfolgsaussichten bejahen kann.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe am 30. März 2010 haben für das einstweilige Rechtsschutzverfahren
des Antragstellers, das zum gleichen Zeitpunkt durch einen Beschluss des Sozialgerichts in dieser Instanz beendet wurde, keine
Erfolgsaussichten bestanden. Vielmehr hat zu diesem Zeitpunkt für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, das gleichzeitig
mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. März 2010 angestrengt wurde, das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Behörde
zumindest eine gewisse Frist eingeräumt werden muss, die Stichhaltigkeit der Gründe für den eingelegten Widerspruch zu prüfen
und dem Widerspruch ggf. abzuhelfen, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird. Zwar ist es grundsätzlich
als ausreichend anzusehen, dass der Leistungsträger zu erkennen gibt, einem Leistungsantrag nicht unverzüglich entsprechen
zu wollen. Anders beurteilt sich die Sachlage jedoch, wenn die Beteiligten zunächst nur darum gestritten haben, ob überhaupt
die beantragte Leistung zu bewilligen ist und der Antragsteller erstmals in der Widerspruchsbegründung zu erkennen gibt, wieso
seiner Auffassung nach die Leistung der Höhe nach zu niedrig festgesetzt ist.
Im Übrigen liegen auch keine besonderen Gründe vor, nach denen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass der
Antragsteller mit den im Widerspruch genannten Gründen bei der Antragsgegnerin kein Gehör finden würde. Dass die Antragsgegnerin
nach ihrer durch den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 ausgesprochenen Verpflichtung, dem
Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zu gewähren, diesem erst nach Ermittlungen zur Höhe des Leistungsanspruchs
bei ihm mit Bescheid vom 23. März 2010 Leistungen gewährt hat, begründet nicht die Erwartung, dass sich die Antragsgegnerin
nicht in absehbarer Zeit mit den Widerspruchsgründen auseinandersetzt und dem Widerspruch gegebenenfalls abhilft, so dass
sich auch daraus kein Rechtsschutzbedürfnis ableiten lässt. Selbst ein nachvollziehbarer "Ärger" über das bisherige Verfahren
des Leistungsträgers genügt dafür nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Für ein Prozesskostenhilfeverfahren
kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 30. Mai 1984 - BGHZ
91, 311; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. A., §
73a Rdnr. 2b). Dies gilt ebenso für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26.
September 2007 - L 7 B 308/06 SO und vom 3. Juli 2008 - L 7 B 56/08 AS; Zöller-Philippi, Kommentar zur
ZPO, §
114, Rdnr. 3). Unter Prozessführung im Sinne des §
73a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
114 ZPO ist nämlich nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren. Die Prozesskostenhilfe
soll lediglich die Führung des Rechtsstreits in der Hauptsache ermöglichen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das
Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§
183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §
118 Abs.
1 S. 4
ZPO, für Beschwerdeverfahren: §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).