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LSG Hessen, Beschluss vom 21.10.2010 - 7 SO 67/10 B
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtliches Verfahren; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nur für noch nicht abgeschlossene Prozesse verlangt werden. Dies schließt sowohl aus, dass eine nach Instanzende beantragte Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt wird als auch, dass erst nach Prozessende eine hinreichende Erfolgsausicht entstehen kann. Daher ist auch für die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestanden hat, wobei bis zur Entscheidung des Gerichts eintretende Änderungen zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind, da im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussicht nicht abschließend, sondern nur auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit, also nur summarisch geprüft werden soll. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 30.03.2010 S 27 SO 68/10 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: