LSG Hessen, Beschluss vom 18.04.2007 - 7 SO 85/06 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, Leitungsgewährung durch Dauerverwaltungsakt, vorläufiger Rechtsschutz, einzusetzendes Einkommen
beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe
1. Ist nach dem Tenor und dem Inhalt eines Bescheides nach dem Empfängerhorizont des Leistungsberechtigten objektiv auf eine
Hilfegewährung für einen unbestimmten Zeitraum nach Bescheiderlass in die Zukunft und nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum
zu schließen, so liegt auch im Sozialhilferecht ein Dauerverwaltungsakt vor.
2. Der Barbetrag des Hilfeempfängers gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII stellt kein einsetzbares Einkommen im Sinne des §
115 Abs.
2 ZPO dar, da er der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 45
,
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1
,
,
Vorinstanzen: SG Frankfurt 06.09.2006 S 59 SO 161/06