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LSG Hessen, Urteil vom 07.07.2016 - 8 KR 110/15
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; Krankenpflegerin; Tätigkeit in einem Krankenhaus im Bereich der Intensivpflege
Eine Krankenpflegerin, die im Rahmen eines "Dienstleistungsvertrags" für ein Stundenhonorar auf der Intensivstation eines Krankenhauses arbeitet, ist abhängig beschäftigt.Der ärztliche Leitungsvorbehalt (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) ist maßgeblich für die Organisation und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Auch wenn einer Krankenpflegerin aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Erfahrung oder auch schlicht aufgrund des Mangels an ausreichendem ärztlichen Personal gewisse Freiheiten bei der Ausgestaltungen ihrer pflegerischer Aufgaben eingeräumt sind, so unterliegt sie gleichwohl der fachlichen Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte. Aufgrund deren ärztlichen Verantwortung besteht für diese jederzeit die Möglichkeit, der Krankenpflegerin die Durchführung bestimmter Behandlungs- und Pflegemaßnahmen aufzutragen.Angesichts der in einem Krankenhaus notwendiger Weise in hohem Maße hierarchisch strukturierten Arbeitsabläufe ist eine Einbindung sämtlicher dort tätiger Pflegekräfte in die Arbeitsorganisation der Klinik bzw. der einzelnen Stationen bereits aus medizinischen bzw. haftungsrechtlichen Gründen unabdingbar.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 23.02.2015 S 8 R 148/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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