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LSG Hessen, Urteil vom 27.11.2014 - 8 KR 203/13
Versorgung mit dem Arzneimittel Dronabinol als Rezeptursubstanz Ceroid-Lipofuszinose Therapie mit einem nicht empfohlenen Rezepturarzneimittel Ausnahmefälle Positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf
1. Die Versorgung mit Dronabinol als Rezeptursubstanz ist nach § 73 Abs. 3 AMG und unter Beachtung der Vorschriften des BtMG (§ 13 und Anlage III zu Abs. 1 BtMG) grundsätzlich zulässig.
2. Leistungsrechtlich dürfen die Krankenkassen aber nach der Rechtsprechung des BSG eine neuartige Therapie mit einem Rezepturarzneimittel, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss noch nicht empfohlen worden ist, eigentlich nicht gewähren, weil sie an das sich aus § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergebende Verbot und die das Verbot konkretisierenden Richtlinien des GBA gebunden sind.
3. Eine Durchbrechung der Vorgaben des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist jedoch unter bestimmten - wenn auch engen - Voraussetzungen zulässig, so bei einem sogenannten "Seltenheitsfall", beim sogenannten "Systemversagen" und im Wege der sogenannten grundrechtsorientierten Auslegung leistungseinschränkender Normen aus dem Bereich der GKV (SGB V § 2 Abs. 1a).
4. Für die Einsatzfähigkeit von Dronabinol reicht es im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1a SGB V aus, dass eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf eine wenigstens spürbare positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf vorhanden ist.
Normenkette:
SGB V § 31 Abs. 1 S. 1
,
AMG § 73 Abs. 3
,
BtMG § 13
,
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1a
Vorinstanzen: SG Kassel 15.05.2013 S 12 KR 299/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 3. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 verurteilt, die Klägerin zukünftig auf ärztliche Verordnung im Rahmen ihres Sachleistungsanspruchs mit Dronabinol zu versorgen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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