Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2015 - 8 KR 205/13
Rentenversicherungspflicht einer freiberuflich tätigen Ernährungsberaterin Begriff der Pflegeperson Tätigkeitsumfang eines Ernährungsberaters
1. Zu Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege gehören alle selbständig Tätigen, die grundsätzlich auf ärztliche Verordnung Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge oder Kinder pflegerisch betreuen, um ihre Genesung oder ihr Gedeihen zu fördern; § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasst auch Pflegekräfte im weiteren Sinn.
2. Dazu zählen grundsätzlich auch Angehörige der weisungsabhängigen Heilberufe (Heilhilfsberufe), die eine Überschneidung der pflegerischen und therapeutischen Betreuung aufweisen, wie insbesondere Physiotherapeuten und Ergotherapeuten.
3. Dem gegenüber werden Ernährungsberater nicht pflegerisch tätig, auch nicht im weiteren Sinne; das gilt auch dann, wenn die Ernährungsberatung aufgrund einer Notwendigkeitsbescheinigung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erbracht wird.
4. Die Patientenschulungsmaßnahme auch in Form der Ernährungsberatung ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation.
5. Die Notwendigkeitsbescheinigung ist nicht Zeichen einer weisungsabhängigen Tätigkeit, sondern (eine) Grundlage der Abrechnung der Leistungen der Ernährungsberatung gegenüber der Krankenkasse.
Normenkette:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 43 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 27.02.2013 S 6 R 271/10
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27.02.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.07.2010 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als selbständig tätige Ernährungsberaterin ab dem 15.02.2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegt.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: