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LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2015 - 8 KR 254/13
Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege Veränderungsrate und Grundsatz der Beitragsstabilität Ersetzungsklage gegen Vertragspartner einer Schiedsvereinbarung Willkürverbot
1. In einem Schiedsverfahren, in dem die Schiedsperson ihre Entscheidung wesentlich auf die Angaben der Beteiligten stützen soll und kann, können die zu beachtenden Verfahrensgarantien keine anderen sein als in einem Gerichtsverfahren.
2. Dass sich eine Schiedsperson vollständig der Argumentation der einen oder anderen Partei anschließt, liegt in der denklogischen Bandbreite möglicher Entscheidungen der Schiedsperson und muss von den Beteiligten bei ihrem Vortrag einkalkuliert werden. Das gilt in Sonderheit dann, wenn die Entscheidung auf der Anwendung einer Rechtsnorm beruht, die von allen Beteiligten erkennbar als entscheidungserheblich eingestuft wird und bereits Gegenstand den Beteiligten bekannter gerichtlicher Entscheidungen war.
3. Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG bildet eine "äußerste Grenze" des den Krankenkassen eingeräumten Verhandlungsspielraums. Es verbietet der(n) Krankenkasse(n) als grundrechtsverpflichteten Trägern öffentlicher Gewalt auch ohne die Stellung als marktbeherrschender oder marktstarker Nachfrager nach Dienstleistungen eine willkürlich ungleiche Vergütung vergleichbarer Leistungen.
4. Diese Schranke kann bei krassen inhaltlichen (Vergütungs-)Unterschieden überschritten sein.
5. Unterschiedliche Vergütungen für gleiche Leistungen sind nicht per se diskriminierend und gleichheitswidrig.
Normenkette: ,
SGB V § 71 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 17.05.2013 S 17 KR 185/11
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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