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LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2015 - 8 KR 339/11
Medizinische Indikation für stationäre Behandlung einer Fettverteilungsstörung Qualitäts- und Wissenschaftsgebot Neue Behandlungsmethode und Verbotsvorbehalt Grundsätze eines Systemversagens
1. Eine Liposuktion im Rahmen einer vollstationären Krankenhausbehandlung) entspricht nicht dem Qualitäts- und Wissenschaftsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
2. Auch im stationären Bereich gilt, dass die begehrte Behandlung den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien der § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 SGB V entsprechen muss.
3. Die unterschiedliche Gestaltung von § 135 Abs. 1 SGB V als "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" für die ambulante vertragsärztliche Versorgung auf der einen Seite und von § 137c Abs. 1 SGB V als "Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt" für die stationäre Versorgung im Krankenhaus auf der anderen Seite sowie Wortlaut und Regelungszweck von § 137c Abs. 1 SGB V gebieten es nicht, unterschiedliche Maßstäbe zur Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit einer Behandlungsmethode im ambulanten oder stationären Versorgungsbereich anzuwenden.
4. Die Methodenbewertung einer Behandlung ist prinzipiell bereichsübergreifend angelegt.
Normenkette: ,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 28 Abs. 1
,
SGB V § 135 Abs. 1
,
SGB V § 137c Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kassel 21.09.2011 S 12 KR 235/10
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21.09.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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