LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2008 - 8 KR 40/07
Anspruch auf Versorgung mit einem Therapiedreirad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
Zur Erfüllung des Grundbedürfnisses der elementaren Bewegungsfreiheit eines behinderten Versicherten kann im Einzelfall ein
Leistungsanspruch auf Versorgung mit einem Therapiedreirad aus der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Dabei gehört
das Ermöglichen des Radfahrens für einen behinderten Versicherten nicht zu den Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Frankfurt 01.12.2006 S 21 KR 3101/03