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LSG Hessen, Urteil vom 19.11.2015 - 8 KR 9/14
Sozialversicherungspflicht; Gesellschafter-Geschäftsführer; Vetorecht
Die Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH, der zugleich deren Gesellschafter ist, hängt davon ab, ob wegen seiner Kapitalbeteiligung noch ein Verhältnis der persönlichen Abhängigkeit vorliegt. Hat ein solcher Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung eine Rechtsmacht, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit.Auch ein geringerer Kapitalanteil als 50% kann genügen, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität oder ein Vetorecht verfügt, die sich u.a. darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern.Bei einer GmbH, die von einer GmbH & Co KG beherrscht wird, kommt es für die Frage der Rechtsmacht auf die Beteiligungsverhältnisse in der herrschenden Gesellschaft an. Bei einer GmbH & Co KG als einer Personengesellschaft kann ein gesellschaftsvertragliches Vetorecht ohne besondere Formerfordernisse vereinbart werden.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 10.12.2013 S 31 R 402/12 , SG Frankfurt am Main 10.12.2013 S 31 R 438/12
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2013 (S 31 R 402/12 und S 31 R 438/12) werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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