Gründe:
I. Das vorliegende Verfahren betrifft im vorläufigen Rechtsschutz die Entscheidung der Fragen, ob die Antragsgegner eine Prüfungsbewertung
nach Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin zu veröffentlichen berechtigt und die Antragstellerin verpflichtet
ist, die Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse ("Transparenzbericht") in ihrer Pflegeeinrichtung "auszuhängen".
Die Antragstellerin, die im Handelsregister des Amtsgerichts C-Stadt eingetragen ist, betreibt am Standort D-Stadt, D-Straße,
seit dem 1. Januar 2004 eine zugelassene Pflegeeinrichtung mit 158 Pflegeplätzen. In der Zeit vom 3. bis 5. November 2009
führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung DD-Stadt (MDK) in der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin eine Qualitätsprüfung
durch. Diese umfasste die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflegeeinrichtung und ist in einem Prüfbericht vom
16. November 2009 dokumentiert worden. Der dazu erstellte vorläufige Transparenzbericht weist folgende Ergebnisse aus:
- Pflege- und medizinische Versorgung 3,5 (ausreichend)
- Umgang mit demenzkranken Bewohnern 3,5 (ausreichend)
- Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung 2,7 (befriedigend)
- Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene 1,4 (sehr gut)
- Gesamtergebnis 3,0 (befriedigend)
- Befragung der Bewohner 1,2 (sehr gut)
Gegen diverse Ergebnisse des der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. November 2009 übermittelten Prüfberichts hat die Antragstellerin
zunächst ohne Erfolg Einwendungen erhoben (u.a. zu Transparenzkriterien Nrn. 9, 10, 11, 14, 17, 33, 34; Schreiben vom 26.
Januar 2010). Mit Schreiben vom 1. März 2010 wiesen die Antragsgegner (nach Widerspruch der Antragstellerin gegen den vorläufigen
Transparenzbericht) die Einwände als unbegründet zurück und räumten der Antragstellerin ein erneutes Kommentierungsrecht bis
zum 9. März 2010 ein, "um den vorläufigen Transparenzbericht unverändert freizuschalten."
Am 3. März 2010 hat die Antragstellerin daraufhin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung dahin gestellt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Veröffentlichung - im Internet oder in sonstiger Weise -
der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) und dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu
unterlassen und festzustellen, dass sie, die Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht
verpflichtet sei, die Zusammenfassung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) in der vollstationären Einrichtung
der Antragstellerin in der Pflegeeinrichtung auszuhängen, hilfsweise, dies bis zur Entscheidung in dem einstweiligen Verfahren
zu unterlassen. Die Antragstellerin hat dazu u.a. geltend gemacht, dass die Benotung ihrer Pflegeeinrichtung fehlerhaft sei.
Der Schwerpunkt der Stellungnahme der Antragsgegner bei den Strukturerhebungen sowie der Prozessqualität habe nicht auf der
Auseinandersetzung mit den Einzelprüfungen der Bewohner gelegen. Die "herausgegriffenen behaupteten Mängel seien abstrakt
im Sinne von perspektivisch verfasst." Die Frage der Wundversorgung sei nur in Bezug auf einen Bewohner geprüft worden und
beruhe auf einer fachlich falschen Bewertung. Gleiches gelte für die Maßnahmen bei Einschränkung der selbständigen Nahrungs-
und Flüssigkeitsaufnahme. Zur Durchführung der Pflege durch dieselben Pflegekräfte habe der MDK von den Dienstplänen von drei
vollen Monaten ausgehen müssen. Gegenstand seien aber nur stichprobenartig die Dienstpläne für September 2009, bezogen auf
neun Bewohner, ausgewertet worden. Nachweislich habe sie, die Antragstellerin, auch Nachweise für Schulungen im Bereich Erste
Hilfe durchgeführt. Entgegen dem Prüfbericht sei neuen Bewohnern auch systematisch Hilfestellung bei der Eingewöhnung gegeben
worden.
Mit Beschluss vom 23. März 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Antragsgegner verpflichtet, "die Veröffentlichung
der Prüfungsbewertung für die von der Antragstellerin betriebene stationäre Pflegeeinrichtung A. Seniorenpflegeheim E., D
Straße, D-Stadt, zu unterlassen, bis über den zugrunde liegenden Unterlassungsanspruch bestands- oder rechtskräftig entschieden
ist, längstens bis zum 31. Oktober 2010." Außerdem hat das Sozialgericht festgestellt, "dass die Antragstellerin nicht verpflichtet
ist, die Zusammenfassung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom 3. November 2009 in der stationären
Pflegeeinrichtung der Antragstellerin A. Seniorenpflegeheim E., D-Straße, D-Stadt, auszuhängen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung
im Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 31. Oktober 2010." Das Sozialgericht hat einen - glaubhaft gemachten - Anordnungsanspruch
bejaht. Eine schwere Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten (u.a. Freiheit der Berufsausübung nach Artikel
12 Abs.
1 Satz 2
Grundgesetz (
GG)), was einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen könne, sei wahrscheinlich. Die Veröffentlichung der Prüfergebnisse
könne das Verhalten von möglichen Kunden bei der Auswahl ihres Pflegedienstes massiv beeinflussen. Der angekündigte Transparenzbericht
enthalte zum Teil Einzelnoten auf der Skala von eins (sehr gut) bis fünf (mangelhaft). Diese seien in der Lage, mögliche Kunden
des Pflegeheimes abzuschrecken. Eine verfassungskonforme Auslegung des §
115 Abs.
1 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) könne unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstäbe (Hinweis auf Beschluss vom 26. Juni 2002 -
1 BvR 558/91 -) nur zu dem Ergebnis führen, dass die vom Gesetz vorgesehene Veröffentlichung von Berichten über Qualitätsprüfungen grundsätzlich
nur auf der Grundlage zutreffender Tatsachenfeststellungen erfolgen dürfe. Dagegen beruhten die von den Prüfern hier vergebenen
Noten in hohem Maße auf subjektiven Werturteilen der Prüfer. Auch das Verhältnis, in dem die Einzelnoten zueinander stünden
bzw. welche Fragen überhaupt geprüft würden und damit die Gesamtnote beeinflussten, beruhe auf Wertentscheidungen der Konzepteure
des Prüfverfahrens. Die Antragsgegner seien auch nicht bereit gewesen, aufgrund der nach der Qualitätsprüfung vorgelegten
Nachweise Bewertungen zu ändern. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Der Antragstellerin drohe im Falle der von den Antragsgegnern
mit Schreiben vom 15. März 2010 angekündigten Veröffentlichung des Transparenzberichtes die Gefahr eines erheblichen Reputationsschadens,
gefolgt von erheblichen Wettbewerbsnachteilen und einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Die Rechte der Antragstellerin
könnten bei einer rechtswidrigen Veröffentlichung des Transparenzberichts irreversibel verletzt werden.
Gegen diesen den Antragsgegnern am 30. März 2010 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 23. April 2010 (per Fax) eingelegte
Beschwerde, die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010 (unter Beifügung der "Stellungnahme Feedbackbogen" des MDK vom 23. März
2010) begründet worden ist. Das Sozialgericht habe ihre, der Antragsgegner, dargelegten Argumente zur Verfassungsmäßigkeit
der Veröffentlichung von Transparenzberichten nicht angemessen in seine Entscheidung einbezogen. §
115 Abs.
1 a SGB XI stehe in Verbindung mit der Pflege-Transparenzvereinbarung (PTVS/PTVA) mit höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere
verstoße diese Rechtsgrundlage nicht dadurch gegen rechtsstaatliche Grundsätze, dass dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfe
und Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände überlassen worden sei, Kriterien der Veröffentlichung einschließlich
der Bewertungssystematik zu vereinbaren. Im Vorwort zur PTVA werde explizit darauf hingewiesen, dass alle Beteiligten sich
der Tatsache bewusst seien, dass derzeit keine pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über valide Indikationen der
Ergebnis- und Lebensqualität der pflegerischen Versorgung gebe. Gerade weil den Beteiligten bekannt gewesen sei, dass die
Vereinbarung als vorläufig zu betrachten sei, aber trotzdem zur Anwendung kommen solle, werde deutlich, dass der Makel der
Vorläufigkeit hinter der Schaffung von Transparenz zurückstehen solle. Ein Verstoß gegen Artikel
12 Abs.
1 GG sei nicht ersichtlich. Zwar stelle die Veröffentlichung der Transparenzberichte eine grundrechtsspezifische Einwirkung auf
die unternehmerische Betätigungsfreiheit dar. Der Gesetzgeber habe jedoch mit §
115 Abs.
1 a SGB XI eine ausreichende gesetzliche Grundlage geschaffen. Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus der Veröffentlichung des Transparenzberichtes
keine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Grundrechts, da das strukturierte Programm der Qualitätsprüfung durch den MDK
sowie die darauf basierenden Transparenzberichte dem Gebot der Sachlichkeit und Neutralität entsprechen und offensichtlich
"vom Bemühen um Objektivität getragen" seien. Während der Prüfung vor Ort seien Mitarbeiter der jeweiligen Pflegeeinrichtungen
zugegen. Der Antragstellerin bleibe darüber hinaus die Möglichkeit, direkt die in den Transparenzberichten zusammengefassten
Ergebnisse der Qualitätsprüfung zu kommentieren. Für die Antragstellerin bestehe auch die Möglichkeit eine kurzfristige Wiederholungsprüfung
zu beantragen. Ein solcher Antrag werde ebenfalls im Transparenzbericht veröffentlicht. Sollte sich im Rahmen einer solchen
Wiederholungsprüfung herausstellen, dass einzelne Bewertungen nicht korrekt erfolgt oder Mängel zwischenzeitlich durch die
Pflegeeinrichtung behoben worden seien, so sei eine zügige Korrektur gewährleistet. Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit
des Transparenzberichtes könne hier nicht ausgegangen werden, weil die erhobenen Einwände zunächst durch sie, die Antragsgegner,
und sodann nochmals durch den MDK überprüft worden seien. Das Ergebnis dieser Überprüfung habe ergeben, dass der Transparenzbericht
korrekt erstellt worden sei und die Einwände der Antragstellerin hätten zurückgewiesen werden müssen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin vom 3.
März 2010 "zurückzuweisen".
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und die ursprünglich angeordnete Aussetzung zum 31. Oktober 2010 auf mindestens drei weitere
Monate auszudehnen.
Die Antragstellerin, die gegen den in dieser Sache ergangenen Maßnahmebescheid vom 25. Juni 2010 Klage vor dem Sozialgericht
Frankfurt am Main erhoben hat, verteidigt den angefochtenen Beschluss mit Schriftsatz vom 20. September 2010. Der Transparenzbericht
mit den darin ausgewiesenen Noten für die Qualität der Dienstleistungen stelle einen Grundrechtseingriff in ihren Geschäftsbetrieb
dar. Dies sei nicht gerechtfertigt, da der Transparenzbericht nicht die tatsächliche Pflegequalität zuverlässig abbilde, nicht
den tatsächlichen Sachverhalt wiedergebe und in den für die Einzel- sowie für die Gesamtbewertung wesentlichen Punkten nicht
den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Im vorliegenden Fall sei bis zur Übersendung der Beschwerdebegründung eine Stellungnahme
des MDK für sie, die Antragstellerin, nicht erkennbar gewesen. Die sachliche Unrichtigkeit der Behauptung des MDK sei bereits
erstinstanzlich ausführlich dargelegt worden. Eine Änderung ergebe sich nicht aus der erstmalig mit der Beschwerdebegründung
vorgelegten Stellungnahme des MDK vom 23. März 2010 ("Stellungnahme Feedbackbogen"), die u.a. in der Darstellung zur Wundversorgung
(Ziff. T9/T10/T11) als eine klare Überspitzung und Fehlinterpretation der Prüfungskriterien verstanden werden müsse. Zur selbständigen
Nahrungsversorgung / Flüssigkeitsversorgung (Ziff. T14/T17), zur Durchführung der Pflege durch dieselbe Pflegekraft (T 33),
zur Schulung für Erste Hilfe (Ziff. T 34), zur Eingewöhnung in die Pflegeeinrichtung (T 52 / T 53) und zur Mitgestaltung der
Gemeinschaftsräume (T 57) sei die Kritik des MDK nicht nachzuvollziehen. Eine konkrete Auseinandersetzung fehle, was im Einzelnen
dargelegt wird. Die zutreffende rechtliche Bewertung des Sozialgerichts Frankfurt am Main sei auch in dem (ersten) erstinstanzlichen
Urteil in der Hauptsache über die Veröffentlichung von Transparenzberichten von dem Sozialgericht Münster (Urteil vom 20.
August 2010 - S 6 P 111/10 -, in juris.de) aufgegriffen worden. In diesem Urteil werde der Unterlassungsanspruch auf die unbestrittene Abwehrfunktion
der Grundrechte mit der Folge gestützt, dass eine Veröffentlichung der Transparenzberichte bereits deshalb zu unterbleiben
habe, weil die in §
115 Abs.
1 a Satz 6
SGB XI vorgesehene Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf die demokratisch nicht legitimierten Vertragsparteien angesichts
des Parlamentsvorbehalts und der Schranken des Art.
80 GG verfassungswidrig sei. Eine im Internet veröffentlichte umfassende und fortwährende hoheitliche Bewertung der Leistung von
Pflegeeinrichtungen durch Noten berühre intensiv und nachhaltig die Berufsausübungsfreiheit der Einrichtungsträger von Pflegeheimen.
Deshalb komme es für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs noch nicht einmal darauf an, ob tatsächlich eine pflegefachliche
Fehleinschätzung des Sachverhalts durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorliege. Es komme allein darauf
an, dass die Beurteilungskriterien für sich genommen rechtsfehlerhaft seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese war
mit den von der Antragstellerin erstinstanzlich mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen Gegenstand der Beratung.
II. Die von den Antragsgegnern gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 eingelegte Beschwerde
ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Beschwerde hat auch Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main war im Beschwerdeverfahren
aufzuheben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die Veröffentlichung - im Internet oder in sonstiger Weise - der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom
3. November 2009 über die vollstationäre Einrichtung der Antragstellerin A. Seniorenpflegeheim "E.", D-Straße, D-Stadt, und
dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen.
Nach §
86 b Abs.
2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes (Sicherungsanordnung zum Erhalt des Status quo) die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund; Satz 1).
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind von der
Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.
Nach §
115 Abs.
1 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität,
insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich
und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Hierbei sind die
Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüfergebnisse nach
§
114 Abs.
3 und
4 SGB XI zugrunde zu legen; sie können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene Informationen, die die von Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, darstellen, ergänzt werden. Personenbezogene
und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren. Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen.
Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, eine Einordnung des Prüfergebnisses
nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung
auszuhängen. Die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik sind durch den Spitzenverband Bund
der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September 2008 unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu vereinbaren (Satz 6).
Der Senat geht mit der dazu bisher vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass gegen diese Vorschrift verfassungsrechtliche
Bedenken nicht bestehen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 1 P 1/10 B ER -; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. März 2010 - L 2 P 7/10 B ER -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2010 L 10 P 10/10 B ER -; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2010 - L 4 P 3/10 B ER - sowie zuletzt Beschluss vom 5. Oktober 2010 - L 4 P 12/10 B ER -, jeweils in juris.de). Mit den auf der Grundlage des §
115 Abs.
1 a SGB XI vorgesehenen Veröffentlichungen soll der öffentlich sei längerem erhobenen Forderung Rechnung getragen werden, mehr Transparenz
und Vergleichbarkeit von Qualitätsprüfungen herzustellen. Solche Veröffentlichungen sollen sich im Wesentlichen auf Fragen
der Ergebnisqualität beziehen. Sie sind auf Markttransparenz angelegt (vgl. Klie/Krahmer,
SGB XI, 3. Auflage, §
115 Rdnr. 5 a). §
115 Abs.
1 a Satz 6
SGB XI enthält keine verfassungswidrige Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Die Vorschrift hat die Kompetenz zur Frage der
Festlegung der Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände übertragen. Ebenso wie bei der Satzungsautonomie
sollen damit den fachlich kompetenten Beteiligten und Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen
und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich überlassen werden. Der parlamentarische
Gesetzgeber kann davon entlastet werden, allzu viele sachliche (und örtliche) Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen,
die für ihn als Gesetzgeber oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderung er nicht rasch genug reagieren könnte. In
diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht für das
Grundgesetz (
GG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Autonomiekonzept eigenständiger Personen des öffentlichen Rechts und deren
Zuständigkeit zum Erlass von Satzungen sinnvoll und rechtens ist (so schon HessLSG, Urteil vom 1. November 2006 - L 6/7 KA
66/04 -, in juris.de unter Hinweis auf BVerfGE 107, 59 ff. und BVerfGE 111, 191 ff.). Grundsätzlich ist demnach auch eine Delegation der Festlegung der Details der Regelung des §
115 Abs.
1 a Satz 6
SGB XI verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil fach- und sachkundigen (juristischen) Personen eine solche Befugnis übertragen
wird.
§
115 Abs.
1 a Satz 6
SGB XI verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot zu Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Regelungskompetenz. Der Senat
teilt nicht die insbesondere vom Sozialgericht Münster in dessen Urteil vom 20.08.2010 (S 6 P 111/10) eingenommene Position, die Beurteilungskriterien der PTVS seien generell nicht geeignet, die von Pflegeheimen erbrachten
Leistungen und deren Qualität, insbesondere in Bezug auf die Ergebnis- und Lebensqualität, zu beurteilen, worauf sich die
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren maßgeblich beruft. Die Systematik der Bewertung sei verfehlt, die Ermittlung der Pflegenoten
für den Leser sei nicht nachvollziehbar. Wegen dieser Mängel verfehlten die Transparenzberichte die vom Gesetzgeber vorgegebene
Aufgabe, brauchbare Informationen zu geben. Sie führten zum Gegenteil, nämlich zu einer Fehlinformation (vom Sozialgericht
Münster zugespitzt als Täuschung bezeichnet). Dabei beziehen sich solche höchstkritischen Bewertungen der Beurteilungskriterien
der PTVS insbesondere auf das Vorwort der Vereinbarung nach §
115 Abs.
1a Satz 6
SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege - Pflege-Transparenzvereinbarung stationär
(PTVS) - vom 17. Dezember 2008. Darin heißt es, die Vertragsparteien hätten am 29. Januar 2009 nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens
diese Vereinbarung in dem Wissen geschlossen, dass es derzeit keine pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über valide
Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der pflegerischen Versorgung in Deutschland gäbe. Diese Vereinbarung sei deshalb
als vorläufig zu betrachten. Auf diese Formulierung, die auch in der Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA) enthalten
ist, stützt auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 29.03.2010 (Az.: L 27 P 14/10 B ER, veröffentlicht in juris.de) seine Zweifel daran, ob die PTVA der gesetzlichen Ermächtigung und Zweckbestimmung entspreche.
Weiter ergeben sich für das LSG Berlin-Brandenburg, das im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz der Transparenzberichte nach
§
115 Abs.
1a Satz 1
SGB XI strenge Maßstäbe an das Bewertungsverfahren stellt, Zweifel an der Tauglichkeit der PTVA als geeignete Handlungsgrundlage
für die Erstellung von Transparenzberichten und deren Veröffentlichung, weil seiner Auffassung nach eine unterschiedslose
äquivalente Gewichtung der verschiedenen Bewertungskriterien vorliege und hierdurch massive Verzerrungen der Bewertungsergebnisse,
insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität möglich seien.
Dem SG Münster und dem LSG Berlin-Brandenburg ist zwar darin beizupflichten, dass insbesondere auch aus den Bereichen der
Pflegepraxis und der Pflegewissenschaft Kritik an den Bewertungskriterien für die Pflegequalität der stationären Pflegeeinrichtungen
und der Bewertungssystematik, insbesondere der Notenbildung, geäußert wird (vgl. etwa: Bonato, M., Gutachterliche Stellungnahme
im Auftrag der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V., Kritik an der Methodik der Pflege-Transparenzberichte; Fachhochschule
Münster, 2010; Weibler-Villalobos/U.Röhrig, B., Methodische Anforderungen an einrichtungsbezogene Qualitätsberichte in der
Pflege, in: Gesundheitswesen DOI, 2010, http://dy.doi.org/10.1055/s-0029-1242790). Jedoch trifft die von dem Sozialgericht
Münster gezogene Schlussfolgerung, das gegenwärtige Bewertungssystem sei in der Pflegewissenschaft auf - soweit ersichtlich
- einhellige Ablehnung gestoßen, mitnichten zu. Das hierzu vom Sozialgericht Münster zum Beleg angeführte gemeinsame Evaluationsgutachten
der Professorinnen Dr. Martina Hasseler, Hochschule für angewandte Wissenschaften in Hamburg und Dr. Karin Wolf-Ostermann,
Alice-Salomon-Hochschule D-Stadt, unter Mitarbeit von Dr. M. Nagel und S. Indefrey, Dipl.-Pfl. (Pflegewissenschaften) mit
Stand vom 15.07.2010 (Abrufbar im Internet z. B. über www.gkv-spitzenverband.de) stützt diese Einschätzung des Sozialgerichts
Münster nicht. Das Gutachten ist zustande gekommen, weil die Vereinbarungspartner der PTVS und der PTVA sich darauf geeinigt
hatten, die Pflege-Transparenzvereinbarungen systematisch wissenschaftlich auswerten zu lassen und mit der Evaluation die
beiden Professorinnen beauftragt hatten. Die Evaluation wurde von einem Beirat begleitet, in dem neben Wissenschaftlern, Verbraucherschützern,
Bundes- und Landesministerien, Deutschem Pflegerat die Vertragspartner vertreten sind. Der Abschlussbericht der eingeholten
Auswertungsstudie trägt den Titel "Wissenschaftliche Evaluation zur Beurteilung der Pflege-Transparenzvereinbarungen für den
ambulanten (PTVA) und stationären (PTVS) Bereich." In dem Gutachten wird zur Entwicklung der Analyse-Methode untersucht, welche
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen mit Transparenzrichtlinien in der Langzeitpflege im nationalen wie internationalen
Raum vorliegen und ob pflegesensitive Indikatoren zur Messung von Ergebnisqualität und Lebensqualität in der Pflege entwickelt
sind. Das Ergebnis ist eher ernüchternd und lautet, dass es bisher kein international anerkanntes Set von validen und umfassenden
pflegesensitiven Indikatoren für den Pflegebereich gibt. Für Deutschland speziell gelte, dass - jedenfalls zum Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung - keine Erfahrungen mit der Evaluation und Veröffentlichung von Transparenzinitiativen in der Langzeitpflege
vorlägen. Insbesondere fehle es an einem anerkannten Außenkriterium - einem sogenannten Goldstandard - anhand dessen überprüft
werden könne, ob ein Bewertungsverfahren, wie es das Pflege-Transparenzverfahren darstellt, tatsächlich Pflegequalität messe
und damit dem wichtigsten, aber oft auch am schwierigsten nachzuweisendem Gütekriterium, nämlich dem der Validität, entspricht.
Dabei wird als Validität die Gültigkeit eines Verfahrens bezeichnet, was bedeutet, dass bei gegebener Validität tatsächlich
das Konstrukt, für das das Verfahren geschaffen wurde, gemessen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch die wesentliche Aussage
in dem Evaluationsgutachten zu würdigen. Diese lautet: Eine Aussage, ob die Verfahren nach der PTVS und der PTVA tatsächlich
Pflegequalität messen, sei derzeit nicht möglich.
Hieraus kann aber nicht die vom Sozialgericht Münster vertretene Schlussfolgerung gezogen werden, die auf der PTVS beruhenden
Transparenzberichte seien generell untauglich und könnten daher die vom Gesetzgeber vorgegebene verständliche, übersichtliche
und vergleichbare Darstellung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nicht ermöglichen.
Dem steht die ausdrückliche Darlegung in dem Evaluationsgutachten entgegen, die Feststellung, es könne derzeit nicht gesagt
werden, ob das Pflege-Transparenzverfahren tatsächlich Pflegequalität messe, bedeute nicht, dass Güteeigenschaften dieses
Verfahrens prinzipiell nicht gegeben seien (Seite 270 des Evaluationsgutachtens).
Dafür dass es bislang an gesicherten und wissenschaftlich anerkannten Verfahren sowohl im nationalen als auch im internationalen
Raum für ein erfolgreiches Messen und Darstellen von Qualität von Pflegeeinrichtungen fehlt, sind strukturelle Gründe verantwortlich.
Hierzu zählen zum Beispiel die Komplexität von Qualität in Pflegeeinrichtungen, die Diversität der Population/der Heimbewohner,
mangelndes Wissen darüber, wie Heime als Organisation Qualität generieren, Validität der Vergleiche zwischen Heimen unter
Verwendung gegenwärtig genutzter Indikatoren. Weiter besteht die Schwierigkeit darin, zu berücksichtigen, dass Heime zum Teil
unterschiedliche Schwerpunkte haben können (im Extremfall die Palliativversorgung). Weiter ist zu gewährleisten, dass Einrichtungen
mit Bewohnern, die ein höheres Risiko haben, ungünstigere Gesundheits-Outcomes erzielen (zum Beispiel weil die Bewohner funktional
abhängiger sind oder weil sie kognitiv stärker eingeschränkt sind) nicht strukturell benachteiligt werden, wenn sie mit Einrichtungen
verglichen werden, die eine andere, günstigere Bewohnerzusammensetzung haben. Alle diese Faktoren tragen dazu bei, dass die
pflegesensitive Outcome-Forschung international wie national noch wenig eindeutig ist. Insgesamt fehlen Kriterien, die den
spezifischen Beitrag des pflegerischen Handelns abbilden und es existiert ein Mangel an wissenschaftlicher (theoretischer)
Fundierung der zur Verfügung stehenden Instrumente (vgl. Evaluationsgutachten Seite 52). Weiter wirkt sich in diesem Bereich
aus, dass bei der Beurteilung von Qualität von Dienstleistungen weitere Einflussfaktoren wie individuelle, soziale und psychologische
Determinanten eine Rolle spielen und eindeutige Aussagen zum pflegerischen Ergebnis (Outcome) erschweren.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass alles beliebig ist und überhaupt keine Qualitätsindikatoren existieren, die sich auf zentrale
Versorgungsbereiche und -probleme beziehen. Solche als "klinische Qualitätsindikatoren" bezeichneten Indikatoren stellen auf
folgende Bereiche ab: Alltagsverrichtungen, Mobilität-Sturz, kognitiver Status, Haut-Status (Dekubitus), Schmerz. Zur Erfassung
von Lebensqualität als Indikator kommen auch Zufriedenheitsbefragungen in Betracht, die allerdings das Problem in sich bergen,
dass sie einen geringen Aussagewert haben, da zum Beispiel "soziale Erwünschtheit" der Antworten die Ergebnisse beeinflusst.
Daneben können im Rahmen von Erhebungen zur Lebensqualität Indikatoren wie Autonomie, Würde, Privatheit, Sicherheit, Komfort,
Vergnügen und Spiritualität, bedeutsame Aktivitäten und Ähnliches erfasst werden.
Insgesamt bleibt somit festzustellen, dass bis heute keine wissenschaftlich allgemein anerkannten Evaluationsverfahren zur
Messung der Ergebnisqualität und Lebensqualität in der Pflege sowohl im nationalen als auch im internationalen Raum vorliegen.
Vor dieser Situation stand auch der Gesetzgeber als er §
115 Abs.
1a SGB XI mit Wirkung vom 01.07.2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 (BGBl. I, S. 874) in Kraft setzte. Er trug damit der öffentlich seit längerem erhobenen Forderung Rechnung, mehr Transparenz und Vergleichbarkeit
von Qualitätsprüfungen des MDK herzustellen. Im Gesetzgebungsverfahren ging die Bundesregierung davon aus, dass es für die
Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen von großer Bedeutung sei, zeitnah über verlässliche Informationen über die in den Pflegeeinrichtungen
erbrachten Leistungen und deren Qualität verfügen zu können. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Nachvollziehbarkeit
und Verständlichkeit der veröffentlichten Information durch vereinfachte Darstellungsformen sichergestellt werden sollte.
Gedacht wurde etwa an ein Ampelschema (Rot, Gelb, Grün) oder eine Bewertung mit Sternen (vgl. BT-Drucks. 16/8525 S. 139).
Der Gesetzgeber hat sich dabei auch davon leiten lassen, dass im Ausland eine Veröffentlichung von Prüfergebnissen respektive
der Zugänglichkeit von Protokollen seit langem bekannt ist. Für wie wichtig der Gesetzgeber dieses neue Instrument zur Ermöglichung
von Transparenz und Vergleichbarkeit von Pflegeeinrichtungen angesehen hat, ergibt sich bereits aus dem engen zeitlichen Rahmen,
den er für die Entwicklung und Umsetzung der Pflegetransparenzkriterien festlegte. Als Zeitpunkt für die Veröffentlichung
der Pflegetransparenzkriterien inklusive der Bewertungssystematik wurde in §
115 Abs.
1a SGB XI der 30. September 2008 festgelegt. Damit ergab sich ein Zeitraum von 3 Monaten für die Entwicklung und Umsetzung der Kriterien
und der Bewertungssystematik. Die PTVS vom 07.11.2008 wurde zwar mit einer Verzögerung von einigen Monaten erst im Dezember
2008 abgeschlossen, aber immer noch so rechtzeitig, dass es der Anrufung der Schiedsstelle gemäß §
115 Abs.
1a Satz 9
SGB XI nicht bedurfte. Angesichts des vom Gesetzgeber geschaffenen Zeitdrucks für die Festlegung der Kriterien der Veröffentlichung
einschließlich der Bewertungssystematik und dem Stand der Pflegewissenschaft lag es auf der Hand, dass die Entwicklung von
wissenschaftlich fundierten Instrumenten und Qualitätsindikatoren, die valide und reliabel sind, nicht zu leisten war. Der
Gesetzgeber hat aber dennoch einen schnellen Einsatz des von ihm neu geschaffenen Instruments zur Transparenzherstellung gewollt
und damit Steuerungsinstrumente zur Anwendung gebracht, deren Wirkungsweise in einem höchst komplexen Umfeld mittels gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnis nicht festgelegt werden konnte. Andererseits gab es für ein solches gesetzgeberisches Handeln
im "Ungewissen" durchaus gute Gründe. So weisen etwa die Professorinnen Hasseler/Wolf-Ostermann in ihrem Evaluationsgutachten
darauf hin, dass die Erfahrungen und Forschungsergebnisse im internationalen Raum und insbesondere in den USA darauf hindeuteten,
dass Veröffentlichungen von Qualitätsberichten positive Effekte hätten. So lösten sie Aktivitäten zur Verbesserung der Qualität
der Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, vor allen Dingen in den Qualitätsbereichen, in denen diese Einrichtungen nicht
so gut abgeschnitten hätten, aus (Evaluationsgutachten S. 37).
Angesicht der Komplexität der Aufgabe, die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für Pflegebedürftige
und deren Angehörige transparent und vergleichbar zu machen, ist dem Gesetzgeber im Hinblick auf die eingesetzten Regelungstechniken
und Instrumentarien ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dies gilt um so mehr als es, wie oben dargelegt, keine wissenschaftlich
abgesicherten Kriterien und Standards für Transparenzaktivitäten gibt. Hieraus folgt auch, dass es nicht zu beanstanden ist,
dass der Gesetzgeber in dem Sätzen 1 bis 5 des §
115 Abs.
1a SGB XI nur eher allgemein gehaltene Vorgaben zu den Kriterien der Veröffentlichung und der dieser zugrunde liegenden Bewertungssystematik
gemacht und die Einzelheiten der Ausarbeitung und Vereinbarung den im Einzelnen in §
115 Abs.
1a Satz 6
SGB XI aufgeführten Verbänden übertragen hat. Dabei hat der Gesetzgeber, wie zuvor bereits dargelegt worden ist, das zulässige Verfahren
der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen im Rahmen der funktionellen Selbstverwaltung durch Normsetzungsvertrag gewählt.
Durch die gesetzliche Ermächtigung zur Vereinbarung der Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik
durch die Vertragsparteien nach §
115 Abs.
1a Satz 6
SGB XI wird, wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 05.10.2010 ausführlich dargetan hat, auch weder
gegen den in Art.
80 Abs.
1 GG liegenden Parlamentsvorbehalt noch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art.
80 Abs.
1 Satz 2
GG verstoßen. In dem der Gesetzgeber in §
115 Abs.
1a SGB XI bestimmt hat, das Ziel der Veröffentlichung sei eine verständliche, übersichtliche und hinsichtlich verschiedener Pflegeeinrichtungen
vergleichbare Information über dort erbrachte Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen,
hat er Inhalt, Zweck und Ausmaß der eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis hinreichend festgelegt. Er hat nämlich auch vorgegeben,
dass für die Transparenzdarstellung die Ergebnisse der Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
sowie gleichwertige Prüfungsergebnisse nach §
114 Abs.
3 und
4 SGB XI zugrunde zu legen sind. Dieses Verfahren erscheint auch sachgerecht, da auf der Hand liegt, dass die Regelung von Einzelheiten
der Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik sich nicht dafür eignet, detailliert in einem Parlamentsgesetz
niedergelegt zu werden. Der Gesetzgeber hat sich nachvollziehbar von der Überlegung leiten lassen, dass die Einzelheiten der
Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik im Hinblick auf den Sachverstand der Vereinbarungsparteien
und der umfassenden Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der verschiedenen Interessen in einem Abstimmungsprozess,
der in einer vertraglichen Vereinbarung endet, am ehesten sachgerecht festgelegt werden können. Neben den Vertragspartnern,
welche der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Vereinigung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sind, waren im Wege der
Beteiligung die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
behinderten Menschen, unabhängige Verbraucherorganisationen auf Bundesebene sowie der Verband der privaten Krankenversicherung
e.V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes und der Krankenkassen
mit Anhörungsrechten hinzuziehen. Durch diese breite Einbeziehung von Verbänden, deren Mitglieder von dem Transparenzverfahren
betroffen sind, war am ehesten gesichert, dass unterschiedliche Perspektiven, Positionen und Interessen der Betroffenen erfasst
und zum Ausgleich gebracht werden konnten. Aus der Gruppe der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
waren folgende Organisationen mit unterzeichnende Vertragspartei: Der Arbeitgeber- und Berufsverband private Pflege e.V.,
F-Stadt; der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., D-Stadt; die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege
e.V., D-Stadt; der Deutsche Caritasverband e.V. G-Stadt; das Deutsche DRK-Generalsekreteriat, D-Stadt; die Zentralwohlfahrtsstelle
der Juden in Deutschland e.V., H-Stadt; die Arbeitsgemeinschaft privater Heime und ambulanter Dienste Bundesverband e.V. F-Stadt;
der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. I-Stadt; die Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.,
D-Stadt; der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. D-Stadt; das Diakonische Werk der EKD e.V. D-Stadt;
der Bundesverband der Kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e.V. J-Stadt; der DBfK-Bundesverband D-Stadt; die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, D-Stadt. Zur umfassenden Nutzung des Erfahrungswissens der Beteiligten
war es weiter angezeigt, den Vereinbarungsparteien einen möglichst weitgehenden Entscheidungsspielraum einzuräumen. Dies erscheint
im Hinblick auf die ausgewogene Zusammensetzung der Vereinbarungsparteien, ihre Fachkunde sowie die ausdrückliche Beteiligung
weiterer Experten gerechtfertigt (so zutreffend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. Oktober 2010, in juris.de,
Rdnr. 36).
Der erkennende Senat sieht ebenso wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 05.10.2010 - L 4 P 12/10 B ER - (aaO., Rdnr. 38) keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten könnten, die Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB X sei rechtswidrig zustande gekommen. Die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) hält sich im Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage. Da nach §
115 Abs.
1a SGB XI der Transparenzbericht für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich und übersichtlich sein muss, ist eine
möglichst kurze Darstellung der Ergebnisse erforderlich, die herkömmlicherweise in Form von den Schulnoten nachgebildeten
Noten üblich ist, etwa auch in Warentestberichten. Der Senat sieht weiter keine Veranlassung, die in der Vereinbarung nach
§
115 Abs.
1a Satz 6
SGB VI und den dazugehörigen Anlagen (Anlage 1 Kriterien der Veröffentlichung, Anlage 2 Bewertungssystematik für die Kriterien,
Anlage 3 Ausfüllanleitungen für die Prüfer, Anlage 4 Darstellung der Prüfergebnisse) niedergelegten Bewertungskriterien und
die Einzelheiten der Bewertungssystematik auf ihre Sachgerechtigkeit - das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt spricht in seinem
Beschluss vom 05.10.2010, juris.de Rdnr. 39 vom "Gerechtigkeitsgehalt" - zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch für die
in dem Evaluationsgutachten (S. 271, 282 f.) und in dem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2010 (juris.de Rdnrn.
25 und 36) dargestellte Problematik der Mittelwertbildung aus dichotomen Merkmalswerten. Insoweit ist in Rechnung zu stellen,
dass die von den Vertragsparteien aufgestellte Berechnungssystematik einschließlich der Notenvergabe auf Kriteriumsebene ein
fester Bestandteil des konsensual vereinbarten Gesamtbewertungskonzeptes ist, das im ernsthaften Bemühen entwickelt wurde,
den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Auch insoweit gilt, dass das Bewertungssystem einschließlich des Notenbildungssystems,
wenn es auch seine Schwächen hat, nicht völlig ungeeignet und so fehlerhaft erscheint, dass es zu willkürlichen Ergebnissen
führen könnte. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass der Beirat, der die Evaluation durch die Professorinnen Hasseler und
Wolf-Ostermann begleitet hat und in dem neben Wissenschaftlern, Verbraucherschützern, Bundes- und Landesministerien, der Deutsche
Pflegerat und die Vertragspartner vertreten sind, empfohlen hat, die Berechnungssystematik/Notenvergabe auf Kriteriumsebene
und die Berechnungssystematik/Notenberechnung auf Bereichsebene bzw. für die Gesamtnote entsprechend den in dem Evaluationsgutachten
aufgezeigten Alternativen kurzfristig zu überarbeiten. Darin zeigt sich gleichfalls ein ernsthaftes Bemühen um sachgerechte
Kriterien für ein mit den Transparenzvorgaben neu beschrittenes Terrain, für das bislang keine gesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnisse vorliegen.
Der Umstand, dass die Überprüfung und Darstellung von Qualität und Leistungen über wiegend auf der Grundlage von Pflegedokumentationen
erfolgt und deshalb den Prüf- und den darauf basierenden Transparentsberichten häufig eine Dokumentationslastigkeit vorgeworfen
wird, macht das auf der Pflege-Transparenzvereinbarung beruhende Bewertungsverfahren nicht untauglich. Zum einen gilt, dass
die Qualität von pflegerischen Leistungen in weiten Bereichen handhabbar nur durch Auswertung von Dokumentationen überprüft
werden kann. Eindeutige und bereits jetzt zur Verfügung stehende Alternativen zur Pflegedokumentation als wesentliche Erkenntnisquelle
für die Beurteilung liegen derzeit nicht vor. Dies wird auch in dem Evaluationsgutachten (S. 291 f.) dargelegt und deshalb
empfohlen, statt der Prüfung der Qualität auf der Basis von Pflegedokumentationen, Indikatoren bzw. Kriterien zu entwickeln
und zu wählen, die Aussagen machten könnten über die erbrachten Leistungen, welche der Heimbewohner/der Kunde tatsächlich
erhält. Insoweit wird ausgeführt, es sollten Indikatoren der Ergebnisqualität zum Einsatz kommen, die über systematische Assessments
am Heimbewohner/Kunden ansetzen. Wie eine solche Vorgehensweise im Einzelnen aussehen und strukturiert werden kann, bleibt
aber offen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass das überwiegende Abstellen auf Faktoren der Prozessqualität in dem derzeitigen
Bewertungsverfahren nicht von heute auf morgen durch ein besseres Verfahren ersetzt werden kann. Auch erscheint es nicht sachwidrig,
wenn nach dem derzeitigen Bewertungs- und Kriteriensystem ein Sachverhalt, bei dem die Dokumentationsunterlagen nicht mit
hinreichender Sorgfalt geführt worden sind, negativ in die Bewertung einfließt (so auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 5. Oktober 2010, Juris Rdz. 40).
Es bleibt somit festzuhalten, dass die von den Antragsgegnern angekündigte Veröffentlichung eines Transparenzberichtes auf
der Basis und im Rahmen rechtmäßiger Rechtsgrundlagen, nämlich der PTVA und dem §
115 Abs.
1a SGB XI erfolgen soll. Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen, dass
die Antragsgegner ihre Entscheidungsbefugnisse unzulässig überschritten haben. Dies wäre der Fall, wenn die Bewertung den
Boden der Neutralität, der Objektivität und der Sachkunde verlassen hätte, insbesondere bei offensichtlichen oder sogar bewussten
Fehlurteilen, bewussten Verzerrungen, der Behauptung unwahrer Tatsachen, willkürlichem Vorgehen oder Schmähkritik (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91; 1 BvR 1428/91 - BVerfGE 105, 252, zitiert nach Juris). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Transparenzbericht nicht sachlich abgefasst wäre oder
nicht auf einer neutralen, objektiven und sachkundig durchgeführten Prüfung basierte. Insbesondere ist der Transparenzbericht
in Bezug auf die Auswahl und die Anzahl der in die Prüfung einbezogenen Bewohner nicht fehlerhaft. Eine sachliche Unrichtigkeit
der Ergebnisse, wie von der Antragstellerin beanstandet, ist für den Senat nicht erkennbar. Dafür ergeben sich keine ausreichend
tragfähigen Fakten und Gesichtspunkte. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren insbesondere die von den Antragsgegnern
und Beschwerdeführern mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Stellungnahme des MDK vom 23. März 2010 ("Stellungnahme Feedbackbogen")
angreift, teilt der Senat nicht die Auffassung, dass die Darstellung des MDK "als eine klare Überspitzung und Fehlinterpretation
der Prüfungskriterien verstanden werden müsste." Aufgegriffen sei dazu der Bereich der Wundversorgung (Ziff. T 9 / T 10 /
T 11) bei einer Person der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin. Dass eine "einheitliche Wunde" bei der betroffenen Person
vorgelegen hat und festgestellt werden konnte, ist faktisch zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Bei der diesbezüglichen
Beanstandung der Antragstellerin darf aber nicht aus dem Blick fallen, dass es in dem vorgesehenen Transparenzbericht primär
um die Auswertung der festgestellten Prüfungsergebnisse geht. Der Hinweis der Antragstellerin zu der medizinischen - Handhabung
in der Praxis, lässt außer Acht, dass ein fachlich abgestimmter Expertenstandard für den Transparenzbericht gesetzlich nicht
gefordert wird. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass der betroffenen Pflegeeinrichtung das Recht eingeräumt ist, ihre Sicht
zum Sachverhalt und zum konkreten Ablauf der Ereignisse und der ggf. erzielten guten Ergebnisqualität als Gegendarstellung
im Transparenzbericht zu dokumentieren und darzustellen. Damit ist ein Äquivalent und Korrelat in der Darstellung zugunsten
der geprüften Pflegeeinrichtung gegeben. Wollte man hierbei auf einen medizinisch abgestimmten Expertenstandard abstellen,
bewirkte dies ein möglicherweise dilatorisch angelegtes Verfahren. Dies ist ersichtlich nicht von §
115 Abs.
1 a SGB XI getragen. Das Recht auf Gegendarstellung stellt sicher, dass auch zeitnah Korrekturen zu Bewertungen in dem Transparenzbericht
einfließen können und so Fakten und unberücksichtigt gebliebene Gesichtspunkte ergänzend dokumentiert werden können. Damit
sind normativ alle Vorkehrungen dafür getroffen worden, dass der für Leser des Transparenzberichts entstehende Gesamteindruck
weder willkürlich noch verzerrend wirken kann. Gleiches gilt für die Beanstandungen der Antragstellerin zu den Bereichen "Nahrungsversorgung
/ Flüssigkeitsversorgung (Ziff. T 14 / T 17)", zur Durchführung der "Pflege durch dieselbe Fachkraft (Ziff. T 33)", zur "Schulung
für Erste Hilfe (Ziff. T 34)", zur "Eingewöhnung in die Pflegeeinrichtung (Ziff. T 52 / T 53)" und zur "Mitgestaltung der
Gemeinschaftsräume (T 57)", die weder als willkürlich einzuschätzen noch in der Darstellung verzerrend sind.
Nach alledem ergeben sich für den Senat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main keine durchgreifenden
Bedenken, an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des vorgesehenen Transparenzberichts zu zweifeln. Es besteht kein Anordnungsgrund
dafür, mittels Sicherungsanordnung ein Recht der Antragstellerin vorläufig schützen zu müssen. Die Gefahr einer Rechtsvereitelung
oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch Veröffentlichung des Transparenzberichts kann nicht bejaht werden. Schwere,
unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin, die bei einer anderen Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt
werden könnten, sieht der Senat nicht. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Antragsgegner "wegen des elektronischen Verfahrens"
keine Verwaltungsakte vorgelegt hätten, vermag auch dies keinen Anordnungsgrund zu bewirken. In dem Hauptsacheverfahren vor
dem Sozialgericht Frankfurt am Main - S 18 P 59/10 - wird Gelegenheit bestehen, eine konkrete Auswertung zur Frage der Durchführung des Transparenzverfahrens vorzunehmen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §
197 a SGG i.V.m. §§
47 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§
177 SGG).