LSG Hessen, Urteil vom 10.04.2006 - 9 AL 163/05
Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Der durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte kann sich nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Einem 34 Jahre alten Handwerksmeister ist eine
besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er eine Leistungserhöhung um mehr als 60% gegenüber dem vorherigen
Leistungsbezug bei im Übrigen wesentlich unverändert gebliebenen Verhältnissen nicht bemerkt hat. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
Vorinstanzen: SG Marburg 27.04.2005 S 8 AL 64/04