LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.04.2008 - 7 R 20/07
Rentenversicherungspflicht von Tagesmüttern
Auch wenn die Tätigkeit von Tagesmüttern zwar teilweise von den Kindeseltern, aber überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert
wird, sind sie wegen fehlender Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit nicht versicherungspflichtig nach §
2 S. 1 Nr. 1
SGB VI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Neubrandenburg 24.11.2006 S 2 RA 213/03