Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem OEG
Körperliche Auseinandersetzung nach einem Ladendiebstahl eines vermeintlich Verletzten
Gründe
I.
Der 1950 geborene Kläger stellte am 6. März 2015 einen Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer. Er führte aus, am 10. Februar
2015 von einem Sicherheitsmann des Netto-Marktes in W. brutal überfallen worden zu sein. Er habe nichts ahnend an diesem Vormittag
den Netto-Markt verlassen und habe von hinten einen höchst kräftigen Schlag mit dem Fuß gegen sein Wadenbein erhalten und
sei infolgedessen gestürzt. Es sei noch mehrmals nach ihm getreten und auch mit der Faust Richtung seinem Gesicht geschlagen
worden. Die Person habe wie wild auf ihn eingeprügelt; schließlich habe er diesem Schlaghagel entkommen und flüchten können.
Es habe auf dem Parkplatz auch leider nicht eingreifende Zuschauer gegeben. Die Person habe ihn dann mit einem Fahrrad verfolgt
und versucht, ihn mit einem Fahrradschloss am Kopf zu treffen. An der rechten Schulter sei er getroffen worden. Es sei zu
einem weiteren Kampf gekommen und die Folgen wären ungeheuerlich gewesen, wenn ihn dieser Mann bei seinen unzähligen Schlagversuchen
mit dem schweren Fahrradschloss am Kopf getroffen hätte. Schließlich habe er instinktiv einen Stock auflesen und fliehen können.
Auf der Polizeiwache habe er anschließend noch ungeheuerlich mit den Folgen der Körperverletzungen zu kämpfen gehabt. Die
Sicherheitsperson des Netto-Markts habe seine Kompetenzen in diesem Fall weit weit überschritten. Eine Strafanzeige sei am
12. Februar 2015 auf der Polizeiwache W. gestellt worden.
Im Rahmen der vom Beklagten eingeleiteten Ermittlungen wurde u.a. in einem beigezogenen Arztbericht der Klinik für Chirurgie
des M.-Klinikums X. nach dortiger stationärer Behandlung vom 10. bis 11. Februar 2015 von multiplen Prellungen mit Regredienz
der Beschwerden berichtet sowie einer Schürfwunde am linken Knie. Dabei hatten bei der klinischen Untersuchung kein Hautdefekt,
keine Hämatome, sondern allein eine ca. 1 x 1 cm große Schürfwunde am Knie objektiviert werden können bei wiederholt angegebenen
diffusen Druckschmerzen ohne Hämatome. Facharzt für Orthopädie Dr. R. berichtete am 15. Juni 2015, dass die Gesamtbehandlung
der Gesundheitsstörungen (multiple Prellungen, Weichteilverletzung linker Ellenbogen) bis zum 1. April 2015 angedauert habe.
Seitens der Polizei wurde darauf hingewiesen, dass eine Gegenanzeige vorliege und der Fall kurz vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft
(StA) stehe.
Im weiteren Verlauf zog der Beklagte die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten der StA N. bei und nahm hieraus auszugsweise
Unterlagen zu ihren Akten. Den Akten über die Strafsache gegenüber dem Kläger (selbst) u. a. wegen räuberischen Diebstahls
(Az.: 3102 Js 16551/15) ist u. a. Folgendes zu entnehmen:
Der vom Kläger beschuldigte Sicherheitsbeamte des Netto-Marktes G. hat am 10. Februar 2015 in einer Vernehmung als Zeuge geschildert,
dass er als Detektiv in der Netto-Filiale in W. tätig sei. Er sei von der Filialleiterin herbeigerufen worden, da diese an
einem Überwachungsmonitor beobachtet habe, wie eine männliche Person Kaffee in eine Jacke eingesteckt habe. Er habe diese
Person auf dem Parkplatz vor dem Markt angesprochen, worauf dieser plötzlich Richtung Straße gelaufen sei. Er sei ihm gefolgt
und habe ihm ein Bein gestellt, um die Flucht zu verhindern. Die Person sei gestürzt und er habe ihr hochhelfen wollen. Daraufhin
habe diese Person plötzlich mehrfach auf ihn eingetreten, sodass er von der Person habe ablassen müssen. Dies habe der Mann
genutzt, seine Flucht fortzusetzen und er sei dem Flüchtenden mit dem Fahrrad einer Passantin hinterher. Als der Mann in einem
Garagenkomplex die Flucht nicht mehr habe fortsetzen können, sei dieser mit einem ca. 2 m langen Ast auf ihn losgegangen.
Er habe mehrfach Schläge in seine Richtung angedeutet, aber nicht getroffen. Gesprochen habe der Mann nicht und ihn mit dem
Knüppel beiseite gedrängt. Der Kläger sei dann zurück zum Netto-Parkplatz gelaufen zu seinem Pkw und dann weiter geflüchtet,
als er bemerkt habe, dass er ihm gefolgt sei. Im Bereich der R.-Straße 34 habe er den Mann aus den Augen verloren und er selbst
habe sich zurück zum Parkplatz begeben und auf die zwischenzeitig verständigte Polizei gewartet. Dorthin sei auch 20 Minuten
später der Kläger gekommen, da er zu seinem Auto wollte.
Bei Herrn G. wurde eine Prellung am rechten Unterschenkel diagnostiziert.
Im Rahmen der Vernehmung als Beschuldigter vom 18. Mai 2015 hat Herr G. angegeben, dass er den Kläger bei seiner Flucht nach
einem räuberischen Diebstahl mit seinem rechten Fuß gegen dessen rechten Fuß getreten habe, wodurch dieser sich mit seinem
rechten Fuß auf den linken Fuß getreten habe und gestürzt sei. Weitere körperliche Handlungen seien gegen den Beschuldigten
nicht vorgekommen. Befragt dazu, ob er mit einem großen Fahrradschloss mehrfach nach dem Kopf des Klägers geschlagen habe,
hat Herr G. am 16. April 2015 erklärt, dass im Fahrradkorb ein kleines Seilschloss gelegen habe. Dies habe er dort auch liegen
gelassen, bis der Kläger mit einem großen Knüppel auf ihn losgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Schloss aus dem
Korb genommen und versucht, damit etwaige Schläge abzuwehren. Vorher habe der Kläger schon mit kleinen Stöcken nach ihm geworfen,
wobei er aber nicht getroffen worden sei.
Die vernehmenden Polizisten gelangten zu der Einschätzung, dass keine Verletzungen vorliegen würden, welche von einer brutalen
Vorgehensweise des Beschuldigten gegenüber dem Kläger zeugten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Strafanzeige
um eine Alibi-Anzeige handele, um vom selbst begangenem räuberischen Diebstahl abzulenken.
Am 2. Dezember 2015 hat die StA das Ermittlungsverfahren wegen der Strafanzeige gegen Herrn G. (Az.: 3102 Js 28250/15) mit der Begründung eingestellt, die Angabe, Herr G. habe den Kläger mit Füßen getreten und wie wild geschlagen, sei bestritten
und auch von keinem der Tatzeugen so bestätigt worden. Auch das ärztliche Attest bestätige die geschilderte Handlung nicht.
Der Diebstahl sei mittels Video dokumentiert worden. Damit habe eine rechtswidrige Handlung vorgelegen, die den Detektiv zur
Festnahme gemäß §
127 Strafprozessordnung (
StPO) berechtigt habe. Angesichts des sich zur Wehrsetzens habe dem Detektiv auch ein Notwehrrecht zugestanden, wobei die festgestellten
Handlungen auch erforderlich gewesen seien, um einen gegenwärtigen Angriff zu beenden. Die vom Kläger gegen diese Entscheidung
beim Generalstaatsanwalt am 21. Dezember 2015 eingelegte Beschwerde wurde am 4. Februar 2016 zurückgewiesen. Die tragenden
Erwägungen der verfahrensabschließenden Entscheidung seien nach dem Beweisergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu beanstanden.
Im Verlaufe des (weiteren) Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger hat POM’in H. als Zeugin erklärt, sie habe sich am 10. Februar
2015 um 9.50 Uhr auf dem Weg zum Dienst im Netto-Markt befunden. Sie sei informiert worden, dass ein Diebstahl beobachtet
worden sei. Beim Herausgehen habe eine Frau (Frau S.) angegeben, dass sie sich hier im Laden melden solle, weil der Ladendetektiv
ihr Fahrrad genommen habe, um den Dieb zu verfolgen. Im Rahmen einer Nahbereichsfahndung habe sie dann eine Frau (Frau D.)
mit einem Fahrrad vorgefunden und diese ihr erklärt, dass sich hier gerade zwei Männer gejagt hätten. Sie habe gewusst, dass
derjenige, der das Rad zurückgelassen habe, ein Ladendetektiv sei, welcher sie gebeten habe, auf das Rad aufzupassen. Sie
sei mit ihrem Mann in ihrer Garage gewesen, als sie zwei Männer in den Garagenkomplex habe kommen sehen. Der mit dem Rad habe
nach einem Telefon geschrien und dass man die Polizei rufen solle. Da es in der Richtung, in die sich beide Männer bewegten,
nicht weitergehe, seien beide gleich wieder zurückgekommen. Plötzlich sei der Detektiv zum Gejagten geworden, da der Kläger
einen großen Knüppel aufgenommen und hinter dem Detektiv hergerannt sei. Der Dieb habe noch einen kleineren Knüppel dem Detektiv
hinterher geworfen und sich dann umgedreht.
Frau D. hat am 6. April 2015 ausgesagt, dass der Mann auf dem Fahrrad gesagt habe, dass der andere ein Ladendieb sei. Der
ältere Herr (Kläger) habe aus einem Gebüsch einen großen Knüppel herausgezogen und sei damit auf den Radfahrer zugegangen.
Dieser habe das Rad fallen lassen und mir zugerufen, ich solle darauf aufpassen. Er sei dann vor dem älteren Herrn weggerannt,
dieser sei mit dem Knüppel hinterher. Zwischen den beiden Gebäuden habe sich der ältere Herr dann umgedreht und sei durch
das Gebüsch verschwunden. Dann sei eine Frau erschienen, welche sich als Polizistin ausgegeben habe.
Frau S. hat ausgesagt, dass sie zum Diebstahl nichts sagen könne. Persönlich habe sie nichts gesehen, der Detektiv habe sie
nur um ihr Fahrrad gebeten.
Frau M. (Beschäftigte in der Bäckerei) gab an, wegen des Hörens von Lärm durch das Schaufenster auf den Parkplatz geschaut
zu haben. Dort habe sie gesehen, wie eine ältere männliche Person auf dem Rücken lag und wie wild mit den Füßen nach einer
männlichen Person gestoßen habe, welcher ganz ruhig neben ihm gestanden habe. Plötzlich sei der Mann aufgesprungen und über
den Parkplatz gerannt. Die zweite männliche Person sei zunächst hinterhergelaufen und habe sich dann von einer älteren Frau
deren Fahrrad geborgt, um hinterherzufahren. Während der ganzen Zeit, als sie den Sachverhalt beobachtet habe, habe die zweite
männliche Person nicht auf den am Boden liegenden Mann eingeschlagen oder getreten.
Frau B. (Verkäuferin) hat erklärt, sie habe gesehen, wie der Dieb aus dem Markt gelaufen sei und der Detektiv hinterher. Draußen
sei der Dieb gestürzt, habe nach dem Detektiv getreten, sei aufgestanden und weggelaufen. Der Detektiv hinterher.
Frau Y. (Kassiererin) hat angegeben, dass ein älterer Mann durch die Kasse gegangen sei, ohne etwas zu kaufen. Kurz darauf
sei der Detektiv ihm im Laufschritt gefolgt.
Aus der Anklageschrift vom 12. Dezember 2015 geht hervor, dass schon zuvor mehrere Verurteilungen wegen Diebstahls (geringwertiger
Sachen) gegenüber dem Kläger ergangen waren. Im Rahmen der Tatschilderung wurde vermerkt, dass ein angeblich körperlicher
Angriff durch den Zeugen G. von keinem Zeugen bestätigt worden sei. In diesem Verfahren ist durch den Klägerbevollmächtigten
dahingehend argumentiert worden, dass es sich um einen Rücktritt vom versuchten Diebstahl gehandelt habe. Zwar seien zwei
Päckchen Kaffee in die Jacke gesteckt, diese aber dann in einem anderen Regal wieder abgelegt worden.
Nach nochmaliger Anhörung der Zeugen wurde der Kläger mit Urteil vom 3. November 2016 vom Amtsgericht N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt zuzüglich einer Geldstrafe in Höhe von 300,00 € ausgehend von einem
besonders schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Zu den angegebenen Verletzungen
beim Kläger ist dort festgehalten worden, dass nach den Feststellungen des ausstellenden Arztes mit Ausnahme des Knies am
Körper keine äußeren Spuren von Gewalteinwirkung, insbesondere Hämatome o. ä., zu erkennen gewesen seien, sodass die Diagnose
multipler Prellungen ersichtlich allein auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten beruht habe, ausgenommen die Verletzung
am Knie, welche sich auf den Sturz auf den Boden zurückführen lasse. Die geschilderten massiven Gewalthandlungen hätten nach
vernünftiger Lebensauffassung ein deutliches Verletzungsbild hinterlassen müssen, sodass dieser Umstand gegen den Wahrheitsgehalt
der Sachverhaltsversion des Angeklagten spreche. Eine hiergegen gerichtete Berufung vor dem Landgericht N. wurde nach einer
am 21. Juni 2017 erneut durchgeführten Beweisaufnahme zurückgenommen. Ein Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wurde am 15. Januar 2019 als unzulässig verworfen.
Mit Bescheid vom 13. September 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Versorgung nach dem
OEG aus Anlass des Vorfalls am 10. Februar 2015 ab. Seine Angaben, der Beschuldigte habe ihn mit Füßen getreten und wie wild
auf ihn eingeschlagen, seien vom Beschuldigten bestritten und auch von keinem Tatzeugen bestätigt worden. Auch sei durch das
Attest über die Behandlung vom 10. bis 11. Februar 2015 nicht die geschilderte massive Gewalteinwirkung bestätigt worden.
Die geschilderten Befunde ließen sich mit dem vom Beschuldigten angegebenen Sturz erklären.
Der hiergegen am 3. Oktober 2016 erhobene Widerspruch wurde dahingehend begründet, dass der gewalttätige Angriff durch Herrn
G. höchst unverhältnismäßig gewesen sei und alle anderslautenden Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden.
Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 zurückgewiesen mit der (ergänzenden) Begründung, objektive
Beweismittel für die Richtigkeit der Angaben des Klägers würden nicht vorliegen und das Ermittlungsverfahren gegen den Detektiv
sei von der StA eingestellt worden. Insbesondere bestätigten die vorliegenden ärztlichen Befunde in keinster Weise den vom
Kläger geschilderten Handlungsablauf.
Am 15. Dezember 2016 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben und vom Kläger beteuert worden, zu keinem Zeitpunkt gegenüber Herrn G. körperliche Gewalt ausgeübt
zu haben. Dieser habe ganz augenscheinlich zu seinem Selbstschutz mit den potentiellen Zeugen ein Komplott gegen ihn geschmiedet.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben
und dem Kläger werden Leistungen nach dem
OEG (Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen, Kosten- und Aufwandsentschädigungen, Schmerzensgeld) gewährt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach §
1 Abs.
1 Satz 1
OEG erhalte, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug in Folge eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche
Schädigung erlitten habe, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Kläger von Herrn G. zwar tätlich angegriffen worden, dieser Angriff jedoch
nicht rechtswidrig gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2017, B 9 V 1/13 R) sei ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines Anderen zielende
gewaltsame Einwirkung. Ein tätlicher Angriff des Herrn G. gegen den Kläger liege vor, da festzustellen sei, dass dieser den
Kläger mit seinem Fuß in den rechten Hacken getreten habe, sodass der Kläger hingefallen sei und sich das Knie verletzt habe.
Den Feststellungen würden die staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisse und die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts N.
sowie die eigenen glaubhaften Einlassungen des Herrn G. zugrunde liegen. Auch der Kläger selbst habe immer wieder vorgetragen,
dass er von Herrn G. von hinten in das Beim getreten worden und dann hingefallen sei. Auch von der Feindseligkeit des Angriffs
sei auszugehen, da Herr G. den Kläger mit Absicht in den Hacken getreten habe, um ihn an der Flucht zu hindern und dabei billigend
in Kauf genommen habe, dass der Kläger stürze und sich ggf. auch verletze. Der Angriff des Herrn G. sei jedoch nicht rechtswidrig.
Rechtswidrig sei der Angriff, wenn er auf Rechtsbruch gerichtet sei. Ein rechtswidriger Angriff liege dagegen nicht vor, wenn
er durch Notwehr oder anderweitig gerechtfertigt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Ausweislich der Feststellungen im Urteil
des Amtsgerichts N. habe Herr G. im Rahmen seines Trittes gegen das Bein des Klägers nach §
127 Abs.
1 Satz 1
StPO in Ausübung des ihm zustehenden Jedermannrechts zur Festnahme gehandelt. Dabei stelle sich der Einsatz des Fußes mit der
absehbaren Folge des Sturzes des Klägers aufgrund des vorherigen Ansprechens zum Zwecke des Stehenbleibens und der daraufhin
ergriffenen Flucht des Klägers als noch verhältnismäßiger Einsatz körperlicher Gewalt dar. Hierbei sei zu berücksichtigen,
dass für Herrn G. der Tritt in den Hacken des Klägers die einzige Möglichkeit gewesen sei, um den Kläger an der weiteren Flucht
zu hindern. Auf die Aufforderung zum Stehenbleiben habe der Kläger zuvor nicht bzw. nur kurz reagiert, um dann sofort wieder
die Flucht zu ergreifen. Insoweit sei es dem Kläger auch gelungen, einige Meter wegzulaufen, bevor Herr G. die weitere Flucht
durch den Tritt gegen den Hacken habe verhindern können. Dies sei i. S. von §
127 Abs.
1 Satz 1
StPO gerechtfertigt. Weitere tätliche Angriffe durch Herrn G. gegenüber dem Kläger würden dagegen nicht vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal
des rechtswidrigen tätlichen Angriffs müsse im Vollbeweis nachgewiesen werden, d. h., es müsse mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen, dass ein solcher Angriff vorgelegen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Hierzu beziehe
sich die Kammer ebenfalls auf die umfangreichen staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisse. Zusammenfassend sei zu erwähnen,
dass, nachdem Herr G. den Kläger in den Hacken getreten habe und dieser zu Boden stürzte, Herr G. keinerlei weitere Gewaltanwendung
gegen den Kläger ausgeübt habe. Der Kläger sei in der Folge weder geschlagen noch getreten worden. Diese Behauptungen beruhten
allein auf den Einlassungen des Klägers, hätten aber durch die glaubhafte Aussage des Herrn G. und die Zeugenaussagen widerlegt
werden können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass nicht der Kläger nach dem Tritt in den Hacken weiter durch Herrn G. angegriffen
worden sei, sondern der Kläger auf Herrn G. mit Gewalt einwirkte. So habe er diesen mit Füßen getreten und auch versucht auf
ihn einzuschlagen. Auch habe er Stöcke nach ihm geworfen und versucht, mit einem Knüppel auf Herrn G. einzuschlagen. Weitere
tätliche Angriffe des Herrn G. gegen den Kläger, die darüber hinaus auch noch vorsätzlich und rechtswidrig seien, würden ebenfalls
nicht vorliegen. Die Gewalteinwirkung sei im Ergebnis von Seiten des Klägers ausgegangen und habe nicht bloßen Verteidigungszwecken
gegen einen Angriff von Seiten des Herrn G. gedient. Die Angriffe gegen Herrn G. erfolgten in der Absicht, die Diebesbeute
zu verteidigen und die Verfolgung der Straftat zu verhindern. So sei hier auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Feststellungen
im Urteil des Amtsgerichts N. in der Videosequenz ein zielgerichtetes und professionell erscheinendes Vorgehen des Klägers
innerhalb von Sekunden zu erkennen gewesen sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit
schon mehrfach wegen Diebstahls verurteilt worden sei. Auch hätten aus den ärztlichen Unterlagen keine Feststellungen getroffen
werden können, die eine massive Gewalteinwirkung des Herrn G. gegenüber dem Kläger hätten belegen können. Die multiplen Prellungen,
Hautabschürfungen, Zerrungen und Kontusionen seien allein vom Kläger behauptet worden. Im Arztbericht vom 11. Februar 2015
seien derartige Feststellungen nicht benannt. Als Diagnosen seien zwar multiple Prellungen und eine Schürfwunde am Knie links
benannt, jedoch hätten bei der durchgeführten Untersuchung überwiegend nur Druckschmerzen festgestellt werden können. Diese
wiederum beruhten allein auf den Angaben des Klägers. Letztendlich sei auch kein tätlicher Angriff des Herrn G. gegenüber
dem Kläger dahingehend festzustellen, dass dieser den Kläger mit dem Fahrradschloss an der rechten Schulter getroffen habe.
Gegen das am 10. Oktober 2019 zugestellte Urteil ist am 7. November 2019 unter Aufrechterhaltung des Begehrens Berufung vor
dem Landessozialgericht (LSG) M-V erhoben worden. Bei der Wahrheitsfindung hätten sich die Gerichte nur auf unwahre Angaben
gestützt. Dort dominiere deutlich erkennbar eine Vetternwirtschaft, Klüngelei, Spekulation, Schließen von Deals zwischen Richter
und StA und natürlich auch mit einbezogen der Pflichtverteidiger.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 1. Oktober 2019 sowie den Bescheid vom 13. September 2016 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen, Kosten- und Aufwandsentschädigungen, Schmerzensgeld) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 hat der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
angehört.
Am 17. August 2020 hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V noch mitgeteilt, dass nach §
4 Abs.
2 OEG in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) für die Entscheidung über einen bis einschließlich 19. Dezember 2019 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag
auf Leistungen nach dem
OEG ab dem 1. Juli 2020 dasjenige Land zuständig sei, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes
ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Für die Bearbeitung des vorliegenden
OEG-Antrages sei somit ab dem 1. Juli 2020 die Landesverwaltung in M-V zuständig (neues Geschäftszeichen: 77330146 2020
OEG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs
des (früheren) Beklagten sowie die Akten der StA N. (3102 Js 16551/15) Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Berufung ist unbegründet.
Gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen
des §
105 Abs.
2 Satz 1
SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht
erforderlich hält. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.
Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender - ausführlich in den Gründen zu I. noch einmal dargestellter - Begründung hat das
SG die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2019 abgewiesen. Gemäß §
153 Abs.
2 SGG sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das SG hat den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt und es sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, warum eine Vielzahl von Zeugen an verschiedenen Tatorten (Kundenparkplatz vor dem Netto-Markt / Garagenkomplex)
zeitnah nach dem Tathergang und später im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht
N. / Landgericht N.) zu Lasten des Klägers unwahre Aussagen getätigt haben sollte, während demgegenüber kein einziger der
Zeugen den vom Kläger geschilderten Sachverhalt auch nur ansatzweise bestätigt hat. Angesichts des von den Zeugen im Wesentlichen
übereinstimmend geschilderten Sachverhalts war der Senat nicht gehalten, die Zeugen, die das Amtsgericht N. vernommen hat,
erneut zu vernehmen oder ggf. noch andere Zeugen zu ermitteln. Der Senat misst den protokollierten Aussagen keinen anderen
Inhalt bei und hat keine Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Zuge der Umstellung von der Tatort- zur Wohnortzuständigkeit im
OEG zum 1. Juli 2020 auf Beklagtenseite ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten ist. Die bisherige Zuständigkeit des
Beklagten bis zum 30. Juni 2020 hat sich gemäß §
4 Abs.
1 Satz 1
OEG in der bis zum 19. Dezember 2019 gültigen Fassung bzw. nach der Übergangsregelung des §
4 Abs.
2 Satz 2
OEG in der seit dem 20. Dezember 2019 gültigen Fassung danach gerichtet, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, so dass
nach dem klägerischen Vorbringen das bisher beklagte Land zuständig gewesen ist. Die Zuständigkeit des LAGuS folgt aus §
4 Abs.
2 Satz 2
OEG in der seit dem 20. Dezember 2019 gültigen Fassung. Ab dem 1. Juli 2020 ist nach dieser Übergangsregelung für die Entscheidung
dasjenige Land zuständig, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz hat; und damit nach dem Wohnsitz des Klägers in R.
das nunmehr beklagte Landesamt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß §
160 Abs.
2 SGG nicht ersichtlich sind.