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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2021 - 9 AY 7/21 B ER
Leistungen nach dem AsylbLG Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren Unterkünften
1. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.
2. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast (und im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger liegt. (Festhaltung an LSG Neustrelitz vom 11.5.2020 - L 9 AY 22/19 B ER =
)
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 920
Vorinstanzen: SG Neubrandenburg 05.03.2021 S 6 AY 3/21 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts A-Stadt vom 5. März 2021 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 25. Februar 2021 Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtzüge.

Entscheidungstext anzeigen: